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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/260 der Kommission vom 12. Januar 2024 zur Zulassung von ätherischem Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp. vulgare var. dulce, Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., ätherischem Asantöl aus Ferula assa-foetida L., ätherischem Dillöl aus Anethum graveolens L. und Dilltinktur aus Anethum graveolens L. als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten

CELEX
32024R0260
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-01-12
In force since
2024-02-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Übergangsmaßnahmen

1 Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 4. August 2024 gemäß den vor dem 4. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 4. Februar 2025 gemäß den vor dem 4. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 4. Februar 2026 gemäß den vor dem 4. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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