Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/371 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die Kennzeichnung von Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen

CELEX
32024R0371
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-01-23
In force since
2026-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Kennzeichnung gemäß Artikel 11 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2020/2184 (im Folgenden „Kennzeichnung“) umfasst das im Anhang wiedergegebene Symbol. Das Symbol muss mindestens 5 mm hoch sein. Kann das Symbol in seiner Mindestgröße nicht auf dem Produkt angebracht werden, so wird es auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. Das Symbol ist auf einer oder mehreren Flächen des Produkts, auf den dem Produkt beigefügten technischen und administrativen Unterlagen (im Folgenden „Begleitunterlagen“) und auf der Verpackung des Produkts unauslöschlich und sichtbar anzubringen.

2 Die Kennzeichnung auf den Begleitunterlagen und auf der Verpackung des Produkts muss auch folgenden Informationstext enthalten: „FÜR TRINKWASSER GEEIGNET“.

3 Der in Absatz 2 genannte Informationstext muss deutlich sichtbar sein und unterhalb des Symbols in der Schriftart Helvetica Bolt mit einer Schriftgröße von mindestens 5 mm in Großbuchstaben angebracht sein. Der auf den Begleitunterlagen angebrachte Informationstext ist in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, sofern dieser Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt. Der auf der Verpackung angebrachte Informationstext ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Für den Informationstext können weitere Sprachen als die in diesem Absatz vorgeschriebenen verwendet werden, sofern die gleichen Informationen in allen verwendeten Sprachen erscheinen. Wird der Informationstext in eine andere Sprache als die in diesem Absatz genannten vorgeschriebenen Sprachen übersetzt, so ist der übersetzte Text unter dem in den vorgeschriebenen Sprachen gehaltenen Informationstext zu platzieren.

4 Farbe und Aufmachung der Kennzeichnung müssen so beschaffen sein, dass sich das Symbol deutlich abhebt.

5 Andere Kennzeichnungen können auf dem Produkt, den Begleitunterlagen und der Verpackung angebracht werden, sofern die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden.

6 Alle Elemente der Kennzeichnung müssen sich in der Nähe der anderen Kennzeichnungen auf dem Produkt, den Begleitunterlagen und der Verpackung befinden.

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Dezember 2026.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions