Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission vom 5. Februar 2024 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Agrilus planipennis Fairmaire im Gebiet der Union
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „spezifizierter Schädling“ Agrilus planipennis Fairmaire; 2. „spezifizierte Pflanze“ Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. außer deren Früchte, Samen, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur; 3. „Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen“ ein iteratives Verfahren zur Festlegung der Grenzen eines Gebiets, das als von einem Schädling befallen oder als befallsfrei gilt; 4. „spezifiziertes Holz und spezifizierte Rinde“ Holz, lose Rinde und andere, aus dem Holz und der Rinde von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. hergestellte Gegenstände; 5. „Fangbäume“ spezifizierte Pflanzen, die geringelt und zur Unterstützung der Früherkennung des spezifizierten Schädlings genutzt werden.
Article 2 Erhebungen im Gebiet der Union gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/2031
1 Die Mitgliedstaaten führen jährliche risikobasierte Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Bereichen ihres Hoheitsgebiets durch, in denen er, soweit bekannt, noch nicht aufgetreten ist.
2 Das Konzept und der Probenahmeplan dieser Erhebungen ermöglichen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats die Ermittlung eines geringfügigen Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den befallenen Pflanzen mit einem ausreichend hohen Konfidenzniveau. Sie basieren auf den Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Agrilus planipennis und berücksichtigen das Risiko einer natürlichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings.
3 Die Erhebungen sind wie folgt durchzuführen: a) im Freiland, in Natur- und Stadtgebieten, Haltestellen an Hauptverkehrsstraßen, Bahnstrecken und anderen Verkehrswegen sowie in Baumschulen, Gartenfachmärkten, Handelszentren für die spezifizierten Pflanzen, spezifiziertes Holz und spezifizierte Rinde, Sägewerken für Laubholz und — soweit sinnvoll — anderen einschlägigen Standorten; b) zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr für den möglichen Nachweis des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings, des Auftretens und der Biologie der spezifizierten Pflanzen und der wissenschaftlichen und fachlichen Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Agrilus planipennis .
4 Die Erhebungen umfassen a) das Fangen des spezifizierten Schädlings, unter anderem auch mittels Fangbäumen; b) gegebenenfalls eine visuelle Kontrolle der spezifizierten Pflanzen; c) bei Verdacht eine Probenahme und Untersuchung der spezifizierten Pflanzen und des spezifizierten Holzes, einschließlich abgesägter Äste, und von Holzverpackungsmaterial und d) gegebenenfalls den Einsatz speziell geschulter Spürhunde.
Article 3 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
1 Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus a) einer Befallszone mit einem Radius von mindestens 100 m um die befallenen Pflanzen, die die befallenen Pflanzen und alle spezifizierten Pflanzen umfasst, bei denen ein Befall wahrscheinlich ist (im Folgenden „Befallszone“); b) einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 10 km über die Grenze der Befallszone hinaus.
2 Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets werden die wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des spezifizierten Schädlings, das Ausmaß des Befalls, die besondere Verteilung der spezifizierten Pflanzen in dem betreffenden Gebiet und der Nachweis der Ansiedlung des spezifizierten Schädlings berücksichtigt. Auf die anfängliche Abgrenzung der Befallszone folgt unmittelbar eine Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen mit einem Konzept und einem Probenahmeplan, die es ermöglichen, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln. Die Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen a) stützt sich auf die Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Agrilus planipennis und b) schließt Entnahmen von Astproben oder andere geeignete Methoden ein, die in der Lage sind, den Schädling vor dem Schlüpfen nachzuweisen.
3 Innerhalb der abgegrenzten Gebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Sie stellen sicher, dass den betroffenen Unternehmern und der allgemeinen Öffentlichkeit der Grenzverlauf der abgegrenzten Gebiete bekannt ist.
4 Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Informationen über das Ausmaß des Befalls, die Dichte der spezifizierten Pflanzen, den Ursprung und die bisherige Dauer des Ausbruchs beschließen, den Radius der Pufferzone zu verkleinern. In diesem Fall unterrichten sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich unter Angabe der Gründe über diese Verkleinerung.
Article 4 Ausnahmeregelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
1 Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Schädling mit den Pflanzen oder dem Pflanzenmaterial, auf denen bzw. dem er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde und dass diese Pflanzen vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren und keine Vermehrung des spezifizierten Schädlings stattgefunden hat, oder die Datenlage zeigt, dass es sich um einen Einzelfall handelt, bei dem nicht mit einer Ansiedlung des spezifizierten Schädlings gerechnet wird; b) es wird bestätigt, dass der spezifizierte Schädling sich nicht ansiedeln konnte und dass die Ausbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des spezifizierten Schädlings aufgrund seiner Biologie nicht möglich ist, basierend auf den Ergebnissen einer spezifischen Untersuchung und der ergriffenen Tilgungsmaßnahmen.
2 Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie a) Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird; b) gegebenenfalls die Zahl der Fallen und die Häufigkeit, mit der die Fallen in diesem Gebiet kontrolliert werden, unverzüglich erhöhen; c) die visuellen Kontrollen auf das Vorhandensein von adulten Tieren in Kombination mit der Entnahme von Astproben oder mit anderen geeigneten Nachweismethoden, die in der Lage sind, den Schädling vor dem Schlüpfen nachzuweisen, unverzüglich intensivieren; d) mindestens über einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings plus ein weiteres Jahr in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder um den Ort, an dem der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, regelmäßig und intensiv während der Flugperiode des spezifizierten Schädlings Erhebungen durchführen; e) den Ursprung des spezifizierten Schädlings untersuchen, indem Pflanzen, Holz, Rinde und andere Gegenstände, die mit dem spezifizierten Schädling in Verbindung stehen, zurückverfolgt und auf Anzeichen eines Befalls untersucht werden, was auch die Entnahme von Astproben und eine gezielte destruktive Probenahmen einschließt; f) die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung sensibilisieren und g) jegliche andere Maßnahme ergreifen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9 und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 .
Article 5 Jährliche Erhebungen in abgegrenzten Gebieten
In den abgegrenzten Gebieten führen die zuständigen Behörden intensive jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings durch, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen. In dem Erhebungskonzept werden die Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Agrilus planipennis berücksichtigt. Die für Nachweiserhebungen verwendeten Erhebungskonzepte und Probenahmepläne müssen in der Lage sein, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln. Die jährlichen Erhebungen werden gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 in den Pufferzonen zum Nachweis des Auftretens des spezifizierten Schädlings und in den Befallszonen zur Überwachung seines Auftretens durchgeführt.
Article 6 Aufhebung der Abgrenzung
Die Abgrenzung kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 5 in mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wird.
Article 7 Tilgungsmaßnahmen
1 Nach der anfänglichen Abgrenzung des Gebiets treffen die zuständigen Behörden parallel zu den Erhebungen zur Feststellung der Befallsgrenzen alle folgenden Maßnahmen: a) unverzügliche Fällung aller befallenen und vermutlich befallenen Pflanzen in Bodenhöhe; b) unverzügliche Fällung aller spezifizierten Pflanzen in Bodenhöhe innerhalb eines Umkreises von mindestens 100 m um die befallenen Pflanzen und gründliche Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls, außer in Fällen, in denen die befallenen Pflanzen außerhalb der Flugperiode des spezifizierten Schädlings festgestellt werden; in diesem Fall ist die Fällung und Beseitigung spezifizierter Pflanzen rechtzeitig vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen; c) Entfernung, Untersuchung und sichere Entsorgung aller gemäß den Buchstaben a und b gefällten Pflanzen, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während und nach der Fällung zu ergreifen sind; d) Untersuchung und sichere Entsorgung von Holz und Rinde, die mit dem Befall in Verbindung stehen, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zu ergreifen sind; e) Verbot jeglicher Verbringung spezifizierter Pflanzen sowie von spezifiziertem Holz und spezifizierter Rinde aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; f) Untersuchung des Ursprungs des Befalls mittels Rückverfolgung der Pflanzen, des Holzes, der Rinde und anderer Gegenstände, die mit dem Befall in Verbindung stehen, und Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls, was auch die Entnahme von Astproben und eine gezielte destruktive Probenahmen einschließt; g) gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere, nicht anfällige Pflanzenarten; h) Verbot des Vorhandenseins neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in dem in Buchstabe b bezeichneten Gebiet, wobei das Vorhandensein von Fangbäumen ausgenommen ist; i) falls Fangbäume eingesetzt werden, müssen diese regelmäßigen Inspektionen unterzogen und vor der nächsten Flugperiode vernichtet und untersucht werden; j) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung in diesem Gebiet, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen sowie spezifizierten Holzes und spezifizierter Rinde aus dem abgegrenzten Gebiet; k) bei Bedarf spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Tilgung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; und l) jede andere Maßnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen („ISPM“) Nr. 9 sowie zur Anwendung eines Systemansatzes nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 beitragen kann.
2 Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Informationen über das Ausmaß des Befalls, die Dichte der spezifizierten Pflanzen, den Ursprung und die bisherige Dauer des Ausbruchs beschließen, den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Radius zu vergrößern.
3 Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Fällung für eine begrenzte Anzahl einzelner Pflanzen aufgrund ihres besonderen sozialen, kulturellen oder ökologischen Werts nicht angebracht ist, werden diese einzelnen Pflanzen abweichend von Absatz 1 Buchstabe b monatlich einer individuellen Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls unterzogen. In solchen Fällen werden anstelle einer Fällung alternative Maßnahmen ergriffen, die ein hohes Schutzniveau sicherstellen, um eine mögliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings von diesen Pflanzen zu verhindern. Die Gründe für eine solche Schlussfolgerung und die als Ergebnis dieser Schlussfolgerung getroffenen Maßnahmen werden der Kommission in dem in Artikel 9 genannten Bericht mitgeteilt.
4 Ergibt die Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen nach Artikel 3 Absatz 2 einen weiteren Nachweis des spezifizierten Schädlings, wendet die zuständige Behörde alle in Absatz 1 genannten Maßnahmen an und setzt die Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen fort.
Article 8 Notfallpläne
1 Zusätzlich zu den in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Elementen sehen die Mitgliedstaaten in ihren Notfallplänen Folgendes vor: a) die Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 7; b) die Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit Verbringungen spezifizierter Pflanzen sowie spezifizierten Holzes und spezifizierter Rinde innerhalb des Gebiets der Union gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission ; c) die durchzuführenden amtlichen Inspektionen der Verbringung spezifizierter Pflanzen sowie spezifizierten Holzes und spezifizierter Rinde innerhalb des Gebiets der Union; d) die bereitzustellenden Mindestressourcen und die Verfahren für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Ressourcen im Falle eines bestätigten oder vermuteten Auftretens des spezifizierten Schädlings; e) die Verfahren für die Identifizierung der Eigentümer der zu vernichtenden Pflanzen sowie spezifizierten Holzes und spezifizierter Rinde für die Unterrichtung über die Entfernungsanordnung und für den Zugang zu Privateigentum.
2 Die Mitgliedstaaten aktualisieren, soweit erforderlich, ihren Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres.
Article 9 Jährliche Berichte
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jeden Jahres einen Bericht über die Maßnahmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr gemäß den Artikeln 2 bis 8 ergriffen wurden, sowie über ihre Ergebnisse. Die Ergebnisse der gemäß Artikel 5 durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung des im Anhang genannten Meldebogens übermittelt.
Article 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2027.
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