Delegierte Verordnung (EU) 2024/490 der Kommission vom 29. November 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926
„(1 In dieser Verordnung sind die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten multimodalen Reiseinformationsdiensten für Endnutzer zu gewährleisten.“
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Richtlinie 2010/40/EU und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013. Darüber hinaus gelten in Bezug auf multimodale Reise- und Verkehrsinformationen folgende Begriffsbestimmungen: 1. ‚Multimodale Reiseinformationen‘ bezeichnet aus statischen, historischen, beobachteten oder dynamischen Reise- und Verkehrsdaten oder einer Kombination dieser Daten gewonnene Informationen für Endnutzer, die mindestens zwei Verkehrsträger betreffen, einen Vergleich von Verkehrsträgern ermöglichen und über ein beliebiges Kommunikationsmittel bereitgestellt werden; 2. ‚Reiseinformationsdienst‘ bezeichnet einen auf intelligenten Verkehrssystemen beruhenden Dienst, einschließlich digitaler Karten, der Datennutzern und Endnutzern Reise- und Verkehrsinformationen für mindestens einen Verkehrsträger bereitstellt; 3. ‚dynamische Reise- und Verkehrsdaten‘ bezeichnet Daten für verschiedene Verkehrsträger, die sich häufig ändern, oder Daten über unvorhergesehene Ereignisse oder Umstände, wie im Anhang aufgeführt; 4. ‚statische Reise- und Verkehrsdaten‘ bezeichnet Daten für verschiedene Verkehrsträger, die sich nicht häufig ändern, oder Daten über planmäßige Änderungen, wie im Anhang aufgeführt; 5. ‚historische Reise- und Verkehrsdaten‘ bezeichnet auf früheren Messungen beruhende Daten über Verkehrsmerkmale, die zur Berechnung der durchschnittlichen Verspätungen je nach Uhrzeit, Tag und Jahreszeit verwendet werden, einschließlich des Auslastungsgrads, der Durchschnittsgeschwindigkeit und der durchschnittlichen Reisezeit; 6. ‚beobachtete Daten‘ bezeichnet betriebliche Reise- und Verkehrsdaten, z. B. über die Länge und den Grund von Verspätungen und Ausfällen, die sich aus dem Betrieb eines Verkehrsdienstes ergeben und während des Betriebs erhoben werden; 7. ‚Datennutzer‘ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, z. B. eine Verkehrsbehörde, einen Verkehrsbetreiber, einen Reiseinformationsdienstleister, einen Hersteller digitaler Karten, einen Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten oder einen Infrastrukturbetreiber, oder jeden anderen Rechtsträger, der im Anhang aufgeführte Daten zur Bereitstellung multimodaler Reiseinformationen oder, sofern dies in den vom Dateninhaber festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, für andere Zwecke nutzt; 8. ‚Verkehrsbehörde‘ bezeichnet eine Behörde, die innerhalb ihrer territorialen Zuständigkeit für das Verkehrsmanagement oder die Planung, Steuerung und Verwaltung eines bestimmten Verkehrsnetzes und/oder Verkehrsdienstes verantwortlich ist; 9. ‚Verkehrsbetreiber‘ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, der für die Aufrechterhaltung und Verwaltung von Verkehrsdiensten zuständig ist; 10. ‚Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten‘ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten für Endnutzer; 11. ‚Dateninhaber‘ bezeichnet eine juristische Person bzw. einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, z. B. eine Verkehrsbehörde, einen Verkehrsbetreiber, einen Infrastrukturbetreiber oder einen Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten, die bzw. der nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht Zugang zu den im Anhang aufgeführten Daten in ihrer bzw. seiner Verfügungsgewalt gewähren oder diese weitergeben darf; 12. ‚nachfrageorientiertes Verkehrsangebot‘ bezeichnet einen Dienst, vor dessen Erbringung eine Interaktion zwischen dem Anbieter des nachfrageorientierten Verkehrsangebots und dem Endnutzer erforderlich ist; 13. ‚Endnutzer‘ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Reiseinformationsdiensten hat; 14. ‚Metadaten‘ bezeichnet eine strukturierte Beschreibung des Inhalts von Daten, die das Auffinden der Daten und deren Verwendung erleichtern; 15. ‚Routenplanungsergebnis‘ bezeichnet die aus einer Reiseanfrage eines Endnutzers resultierende Reiseroute in einem digitalen maschinenlesbaren Format einschließlich des/der verwendeten Übergangspunkte(s); 16. ‚Übergangspunkt‘ bezeichnet den Bahnhof, Haltepunkt oder Ort, an dem zwei Routenplanungsergebnisse von Reiseinformationsdiensten verknüpft und zu einer Reise verbunden werden; 17. ‚Zugangspunkt‘ bezeichnet eine digitale Schnittstelle, über welche die im Anhang aufgeführten Daten zusammen mit den entsprechenden Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden oder über welche die Quellen und Metadaten dieser Daten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden; 18. ‚Datenaktualisierung‘ bezeichnet alle Änderungen vorhandener Daten, einschließlich der Löschung und der Hinzufügung neuer oder zusätzlicher Elemente; 19. ‚Suchdienst‘ bezeichnet einen Dienst, der die Suche nach den gewünschten Daten anhand des Inhalts der entsprechenden Metadaten und die Anzeige dieses Inhalts ermöglicht; 20. ‚Zugänglichkeit von Daten‘ bezeichnet die Möglichkeit, Daten jederzeit in einem digitalen maschinenlesbaren Format anzufordern und zu erhalten; 21. ‚transeuropäisches Gesamtverkehrsnetz‘ oder ‚TEN-V’ bezeichnet die Verkehrsinfrastruktur und die Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; 22. ‚Aktualität der Daten‘ bezeichnet die Verfügbarkeit aktueller Daten, die den Datennutzern und Endnutzern mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf bereitzustellen sind; 23. ‚Reiseinformationsdienstleister‘ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von mindestens einer Reise- und Verkehrsinformation für Datennutzer und Endnutzer, mit Ausnahme eines reinen Informationskonverters; 24. ‚Verknüpfung von Diensten‘ bezeichnet die Verbindung lokaler, regionaler und nationaler Reiseinformationssysteme über technische Schnittstellen, um Routenplanungsergebnisse oder andere Ergebnisse von Programmierschnittstellen (API) bereitzustellen, die auf statischen, historischen, beobachteten und/oder dynamischen Reise- und Verkehrsdaten beruhen; 25. ‚Zugangsknoten‘ einen vorab festgelegten Ort, an dem Verkehrsdienstnutzer Linienverkehrsdienste oder nachfrageorientierte Verkehrsangebote in Anspruch nehmen oder die Inanspruchnahme beenden können.“
Article 4 Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten
1 Die Dateninhaber gewähren über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in Nummer 1 des Anhangs aufgeführten statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger und Verkehrsmittel und wenden dabei Folgendes an: a) für den Straßenverkehr das genormte Format gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962; b) für andere Verkehrsträger eine der folgenden Normen und technischen Spezifikationen oder ein digitales maschinenlesbares Format, das mit diesen Normen und technischen Spezifikationen nachweislich vollständig kompatibel und interoperabel ist, z. B. mithilfe automatischer Konverter und Validatoren: i) NeTEx CEN/TS 16614 und Folgeversionen; ii) die technischen Spezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 454/2011; iii) die technischen Unterlagen, die unter der Verantwortung der IATA-Konferenz für Fluggastnormen veröffentlicht werden; iv) bei Nichtvorhandensein eines Referenzaustauschprotokolls das Transmodel EN 12896; c) für Geodaten die Vorschriften des Artikels 7 der Richtlinie 2007/2/EG.
2 Die in Nummer 1 des Anhangs aufgeführten statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten, die unter die Normen NeTEx und DATEX II fallen, werden mithilfe von Mindestprofilen der EU oder der Mitgliedstaaten beschrieben.
3 Die Dateninhaber stellen die statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt in den vorgegebenen Formaten nach folgendem Zeitplan zur Verfügung: a) die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.1, ausgenommen Nummer 1.1 Buchstabe d Ziffer ix, für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2019; b) die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.2, ausgenommen Nummer 1.2 Buchstabe a Ziffern i und iii, und Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer ii für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2020; c) die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.3, ausgenommen Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iii, für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2021; d) die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummern 1.1, 1.2 und 1.3, ausgenommen Nummer 1.1 Buchstabe d Ziffer ix, Nummer 1.2 Buchstabe a Ziffern i, iii und vii, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer ii, Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iii sowie Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i und Nummer 1.3 Buchstabe a Ziffern ii und iii für den nachfrageorientierten Verkehr, für die anderen Teile des Verkehrsnetzes der Union bis zum 1. Dezember 2023; e) die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.1 Buchstabe d Ziffer ix, Nummer 1.2 Buchstabe a Ziffern i, iii und vii, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer ii, Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iii sowie Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i und Nummer 1.3 Buchstabe a Ziffern ii und iii für den nachfrageorientierten Verkehr für das gesamte Verkehrsnetz der Union bis zum 1. Dezember 2024; f) die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.4 für das gesamte Verkehrsnetz der Union bis zum 1. Dezember 2025.
4 Programmierschnittstellen, die über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den im Anhang aufgeführten statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten bieten, müssen für Datennutzer öffentlich zugänglich sein, gegebenenfalls vorbehaltlich einer Registrierung.
5 Datennutzer und Dateninhaber arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass etwaige Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit den statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
6 Die von den Dateninhabern über den nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.
Article 5 Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von dynamischen Reise- und Verkehrsdaten
1 Die Dateninhaber gewähren über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger und Verkehrsmittel und wenden dabei Folgendes an: a) für den Straßenverkehr die Formate gemäß den Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962; b) für andere Verkehrsträger eine der folgenden Normen und technischen Spezifikationen oder ein digitales maschinenlesbares Format, das mit diesen Normen und technischen Spezifikationen nachweislich vollständig kompatibel und interoperabel ist, z. B. mithilfe automatischer Konverter und Validatoren: i) SIRI CEN/TS 15531 und Folgeversionen; ii) die technischen Spezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 454/2011.
2 Die in den Nummer 2.1 und 2.2 des Anhangs aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten, die unter die Normen SIRI und DATEX II fallen, werden mithilfe von Mindestprofilen der EU oder der Mitgliedstaaten beschrieben.
3 Die Dateninhaber stellen die dynamischen Reise- und Verkehrsdaten über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt in den vorgegebenen Formaten nach folgendem Zeitplan zur Verfügung: a) die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 2.1 für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2025; b) die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 2.2 für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2026; c) die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummern 2.1 und 2.2 für die anderen Teile des Verkehrsnetzes der Union bis zum 1. Dezember 2028.
4 Jeder Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Dateninhaber die dynamischen Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger gemäß Nummer 2.3 des Anhangs in seinem Hoheitsgebiet über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt bereitstellen. In diesem Fall wenden die Dateninhaber SIRI CEN/TS 15531 und Folgeversionen oder ein digitales maschinenlesbares Format an, das mit diesen Normen und technischen Spezifikationen nachweislich vollständig kompatibel und interoperabel ist, z. B. mithilfe automatischer Konverter und Validatoren.
5 Programmierschnittstellen, die über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den im Anhang aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten bieten, müssen für Datennutzer öffentlich zugänglich sein, gegebenenfalls vorbehaltlich einer Registrierung.
6 Datennutzer und Dateninhaber arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass etwaige Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit den dynamischen Reise- und Verkehrsdaten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
7 Die von den Dateninhabern über den nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.
Article 6 Datenaktualisierung
1 Reiseinformationsdienste stützen sich auf die jüngsten verfügbaren statischen, historischen, beobachteten und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten.
2 Ändern sich die in Absatz 1 genannten Daten, so aktualisieren die Dateninhaber die im Anhang aufgeführten statischen, historischen, beobachteten und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten und machen sie über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt innerhalb eines Zeitraums zugänglich, der eine verlässliche und wirksame Verwendung der Daten im Einklang mit Artikel 8 ermöglicht. Sind die Änderungen vorab bekannt, so stellen die Dateninhaber die entsprechenden Aktualisierungen den Datennutzern vorab bereit. Sie berichtigen zudem alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Datennutzern oder Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten rechtzeitig.“
Article 9 Einhaltungsprüfung
1 Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Dateninhaber und Reiseinformationsdienstleister den Anforderungen der Artikel 3 bis 8 nachkommen.
2 Für die in Absatz 1 genannte Prüfung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den Dateninhabern und Reiseinformationsdienstleistern die folgenden Unterlagen anfordern: a) eine Beschreibung der über den nationalen Zugangspunkt zugänglichen Reise- und Verkehrsdaten, Informationen über deren Qualität und die Bedingungen für die Weiterverwendung dieser Daten; b) eine Beschreibung der verfügbaren Reiseinformationsdienste, gegebenenfalls einschließlich der Verknüpfungen mit anderen Diensten; c) eine auf Nachweise gestützte Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 8; d) die Lizenzvereinbarungen oder vertraglichen Vereinbarungen mit Reiseinformationsdienstleistern.
3 Die Mitgliedstaaten überprüfen stichprobenartig die Korrektheit der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Erklärung.“
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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