Durchführungsverordnung (EU) 2024/567 der Kommission vom 14. Februar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Verwendung digitaler Ursprungsnachweise für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien sowie der Verwaltung von Zollkontingenten
Text
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Article 15a
Abweichend von Artikel 57 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird in den Fällen, in denen in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung auf diesen Artikel Bezug genommen wird, ein Ursprungszeugnis für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das eine besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelung gilt, unter Verwendung des Formblatts in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung nach den darin festgelegten technischen Spezifikationen ausgestellt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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