Durchführungsverordnung (EU) 2024/591 der Kommission vom 20. Februar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2024.
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