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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/634 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren und die Zollförmlichkeiten betreffend elektronische Frachtsensoren

CELEX
32024R0634
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-14
In force since
2024-03-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionsware nachgewiesen ist, können in folgenden Fällen Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen: a) wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden und dieses Zollgebiet vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen, ohne einen Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets einzulegen; b) wenn die Waren mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union ohne Umladung befördert werden; c) wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union befördert und außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel als jenes, auf das sie ursprünglich verladen wurden, umgeladen und mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier befördert werden. Wird ein neues Beförderungspapier außerhalb des Zollgebiets der Union ausgestellt, so ist das ursprüngliche einzige Beförderungspapier beim Wiederverbringen in die Union dem Zoll vorzulegen; d) wenn in einem Mitgliedstaat zugelassene Straßenkraftfahrzeuge vorübergehend das Zollgebiet der Union verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden; e) wenn Verpackungen, Paletten und ähnliche Gegenstände, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören, zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden; f) wenn es sich um Waren im Gepäck von Reisenden handelt, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden.“

„(3 Anträge auf Erteilung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewilligungen werden bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem die Waren zuerst zum Versand auf ein Beförderungsmittel verladen werden und in dem alle notwendigen Angaben über die Waren vorliegen.“

„(3a Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur erteilt, wenn a) der Antragsteller im Zollgebiet der Union ansässig ist; b) der Antragsteller regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen des Zollkodex und der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Nachweise zu erfüllen; c) der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex erfüllt; d) die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, die von dem Antragsteller ausgestellten Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu überwachen und Kontrollen durchzuführen.

3b Die in Absatz 1 genannte Bewilligung umfasst insbesondere Folgendes: a) die Bedingungen, unter denen Aufzeichnungen dem Zoll zu Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt und für mindestens drei Jahre aufbewahrt werden; b) die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller belegt, dass die Nachweise ordnungsgemäß verwendet wurden; c) innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann.“

„(1 Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h bis ja genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

2 Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h bis ja genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.“

Article 228 Umschließungen und Sicherungs- und Ortungsgeräte

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt: a) gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden; b) leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden; c) Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht wurden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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