Durchführungsverordnung (EU) 2024/750 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Verlängerung der Zulassung von Thaumatin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2012
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für den im Anhang beschriebenen Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2012
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2012 wird aufgehoben.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
1 Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 21. September 2024 gemäß den vor dem 21. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 21. März 2025 gemäß den vor dem 21. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 21. März 2026 gemäß den vor dem 21. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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