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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/770 der Kommission vom 4. März 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32024R0770
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-04
In force since
2024-03-06
End of validity
2029-03-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon, die derzeit unter den KN-Codes ex73251000 (TARIC-Code 7325100031) und ex73259910 (TARIC-Code 7325991060) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Es handelt sich dabei um: Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art, sowie Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art. Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten. Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen: Rinnenroste und Gussaufsätze nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff, verzinktem Stahl oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann; Bodenabläufe, Dachabläufe, Reinigungsöffnungen und Abdeckungen für Reinigungsöffnungen nach EN 1253; Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenAntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeBotou City Wangwu Town Tianlong Casting Factory15,5 %C221Botou Lisheng Casting Industry Co., Ltd31,5 %C222Fengtai (Handan) Alloy Casting Co., Ltd38,1 %C223Hong Guang Handan Cast Foundry Co., Ltd21,3 %C224Shijiazhuang Transun Metal Products Co., Ltd25,0 %C225Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen25,4 %Siehe AnhangAlle übrigen Unternehmen38,1 %C999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Rechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2015 bis 30. September 2016) nicht in die Union ausgeführt hat, er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist, so wird, nachdem allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, der Anhang dieser Verordnung geändert und der neue ausführende Hersteller als mitarbeitendes Unternehmen aufgenommen, das nicht in die Stichprobe einbezogen ist und somit dem gewogenen durchschnittlichen Zollsatz unterliegt.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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