Durchführungsverordnung (EU) 2024/780 der Kommission vom 5. März 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo–1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride DSM 34663, als Futtermittelzusatzstoff für alle Mast- und Legegeflügelarten, Jungtiere aller Legegeflügelarten, Absetzferkel, Mastschweine und Karpfen, zur Zulassung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für alle Zuchtgeflügelarten, Jungtruthühner für die Zucht, Jungtiere aller Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Ziervögel, Saugferkel und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1043, (EU) 2017/1906 und (EU) 2018/327
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Absetzferkel, Mastschweine, Junghennen, Jungtiere von Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Karpfen unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2 Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung für Zuchthennen, Jungtruthühner für die Zucht, Zuchttruthühner, Ziervögel, Saugferkel, Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Jungtiere von Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zugelassen.
Article 3 Aufhebung
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1043, (EU) 2017/1906 und (EU) 2018/327 werden aufgehoben.
Article 4 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese enthaltenden Vormischungen, die für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Absetzferkel, Mastschweine, Junghennen, Jungtiere von Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Karpfen bestimmt sind und die vor dem 26. September 2024 gemäß den vor dem 26. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebene Zubereitung enthalten, die für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Absetzferkel, Mastschweine, Junghennen, Jungtiere von Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Karpfen bestimmt sind und die vor dem 26. März 2025 gemäß den vor dem 26. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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