Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/780 der Kommission vom 5. März 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo–1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride DSM 34663, als Futtermittelzusatzstoff für alle Mast- und Legegeflügelarten, Jungtiere aller Legegeflügelarten, Absetzferkel, Mastschweine und Karpfen, zur Zulassung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für alle Zuchtgeflügelarten, Jungtruthühner für die Zucht, Jungtiere aller Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Ziervögel, Saugferkel und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1043, (EU) 2017/1906 und (EU) 2018/327

CELEX
32024R0780
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-05
In force since
2024-03-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Absetzferkel, Mastschweine, Junghennen, Jungtiere von Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Karpfen unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Article 2 Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung für Zuchthennen, Jungtruthühner für die Zucht, Zuchttruthühner, Ziervögel, Saugferkel, Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Jungtiere von Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zugelassen.

Article 3 Aufhebung

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1043, (EU) 2017/1906 und (EU) 2018/327 werden aufgehoben.

Article 4 Übergangsmaßnahmen

1 Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese enthaltenden Vormischungen, die für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Absetzferkel, Mastschweine, Junghennen, Jungtiere von Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Karpfen bestimmt sind und die vor dem 26. September 2024 gemäß den vor dem 26. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebene Zubereitung enthalten, die für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Absetzferkel, Mastschweine, Junghennen, Jungtiere von Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Karpfen bestimmt sind und die vor dem 26. März 2025 gemäß den vor dem 26. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions