Durchführungsverordnung (EU) 2024/785 der Kommission vom 5. März 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China
Text
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, bestimmt sind, (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gebrachten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden und derzeit unter dem KN-Code 87038010 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, zollamtlich zu erfassen. Motorräder sind von dieser Untersuchung ausgenommen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
3 Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung schriftlich Stellung nehmen, sachdienliche Beweise vorlegen oder eine Anhörung beantragen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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