Durchführungsverordnung (EU) 2024/833 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission in Bezug auf die Schadensersatzverpflichtung gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates
Text
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Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1768/95
„(2 Hat der Betreffende im Hinblick auf eine oder mehrere Sorten desselben Sortenschutzinhabers vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung verletzt, so kann die Verpflichtung gegenüber dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des weiteren Schadens gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Grundverordnung die Kosten der vom Sortenschutzinhaber zur Feststellung und Bewertung des Ausmaßes dieser Verletzung durchgeführten Ermittlungen umfassen.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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