Delegierte Verordnung (EU) 2024/856 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe stark rückläufig
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Article 1 Aufsichtliche Schockszenarien
1 Die sechs in Artikel 98 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Schockszenarien sind: a) paralleler Aufwärtsschock, bei dem es zu einer parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve nach oben und zu einem für alle Laufzeiten identischen positiven Zinsschock kommt, b) paralleler Abwärtsschock, bei dem es zu einer parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve nach unten und zu einem für alle Laufzeiten identischen negativen Zinsschock kommt, c) Steepener-Schock, bei dem es zu einer durch einen steileren Verlauf gekennzeichneten Verschiebung der Zinsstrukturkurve und zu negativen Zinsschocks für kürzere Laufzeiten sowie zu positiven Zinsschocks für längere Laufzeiten kommt, d) Flattener-Schock, bei dem es zu einer durch einen flacheren Verlauf gekennzeichneten Verschiebung der Zinsstrukturkurve und zu positiven Zinsschocks für kürzere Laufzeiten sowie zu negativen Zinsschocks für längere Laufzeiten kommt, e) Aufwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen mit extremeren positiven Zinsschocks für kürzere Laufzeiten zur Angleichung an das Basisszenario für längere Laufzeiten, f) Abwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen mit extremeren negativen Zinsschocks für kürzere Laufzeiten zur Angleichung an das Basisszenario für längere Laufzeiten.
2 Die zwei in Artikel 98 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Schockszenarien sind: a) paralleler Aufwärtsschock, bei dem es zu einer parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve nach oben und zu für alle Laufzeiten identischen positiven Zinsschocks kommt, b) paralleler Abwärtsschock, bei dem es zu einer parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve nach unten und zu für alle Laufzeiten identischen negativen Zinsschocks kommt.
3 Die Institute bestimmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten aufsichtlichen Schockszenarien auf der Grundlage der in Teil A des Anhangs aufgeführten währungsspezifischen Zinsschocks bzw. für dort nicht genannte Währungen auf der Grundlage von gemäß Teil B des Anhangs kalibrierten Zinsschocks. Die Institute nehmen mindestens alle fünf Jahre eine Kalibrierung der Zinsschocks gemäß Teil B des Anhangs vor.
4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten aufsichtlichen Schockszenarien gelten für das Zinsänderungsrisiko von Instituten bei Geschäften des Anlagebuchs, die getrennt für jede Währung aufgeführt werden, für die das Institut nennenswerte Positionen hält, das heißt soweit der Buchwert der auf die betreffende Währung lautenden finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einem der folgenden Beträge entspricht: a) mindestens 5 % aller finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch, b) weniger als 5 % aller finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch, wenn die Summe der in die Berechnung einbezogenen finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % aller finanziellen Vermögenswerte (ausgenommen Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch entspricht.
Article 2 Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien
Die sechs aufsichtlichen Schockszenarien sind auf der Grundlage der vorgesehenen Größe der parallelen, kurzen und langen Schocks für den „risikofreien“ Zinssatz jeder Währung c folgendermaßen zu parametrieren: 1) paralleler Schock für Währung c: ein konstanter paralleler Aufwärts- oder Abwärtsschock quer über alle Laufzeitbänder: ΔRparallel,ctkRparallel,c 2) kurzer Zinsschock für Währung c: ΔRshort,ctkRshort,c•e– tk4, wobei tk der (zeitliche) Mittelpunkt des Laufzeitbands kth ist. 3) langer Zinsschock für Währung c: ΔRlong,ctkRlong,c•1 – e– tk4 4) Rotationsschocks für Währung c: ΔRsteepener,ctk– 0.65• |ΔRshort,ctk| + 0.9• |ΔRlong,ctk|, ΔRflattener,ctk+ 0.8• |ΔRshort,ctk| – 0.6• |ΔRlong,ctk|.
Article 3 Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals eines Instituts
1 Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals die in den Absätzen 2 bis 10 dargelegten gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen.
2 Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals Folgendes: a) sämtliche im Anlagebuch enthaltenen Positionen aus zinssensitiven Instrumenten, b) Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird, c) automatische und verhaltensabhängige Optionen, d) Pensionsverpflichtungen und Vermögenswerte aus Pensionsplänen, außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird, e) Zahlungsströme aus zinssensitiven Instrumenten, einschließlich sämtlicher Rückzahlungen der Hauptforderung, sämtlicher Anpassungen in Bezug auf die Hauptforderung sowie sämtlicher damit verbundener Zinszahlungen, f) instrumentenspezifische Zinsober- und -untergrenzen. Für die Zwecke von Buchstabe c passen die Institute die zentralen verhaltensabhängigen Modellannahmen für zinssensitive Instrumente an die Merkmale der einzelnen Zinsszenarien an und berücksichtigen dabei die in Artikel 8 Absatz 10, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission festgelegten Verhältnismäßigkeits- und Wesentlichkeitsschwellen.
3 Instrumente des harten Kernkapitals und sonstige unbefristete Eigenmittel ohne Kündigungstermin dürfen bei den Berechnungen nicht berücksichtigt werden.
4 Notleidende Risikopositionen sind von Instituten mit einer Quote notleidender Risikopositionen von mindestens 2 % als allgemeine zinssensitive Instrumente einzubeziehen, deren Modellierung die erwarteten Zahlungsströme und ihren zeitlichen Verlauf widerspiegelt. Notleidende Risikopositionen sind abzüglich Rückstellungen zu berücksichtigen. Für diese Zwecke gelten als notleidende Risikopositionen Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite, die gemäß Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als notleidend eingestuft werden, während die Quote notleidender Risikopositionen als Summe der notleidenden Risikopositionen geteilt durch den auf Institutsebene ermittelten Gesamtbruttobetrag der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite berechnet wird.
5 Die Institute orientieren sich bei der Frage, ob kommerzielle Margen und andere Spread-Komponenten von Zinszahlungen in den Zahlungsströmen berücksichtigt werden oder nicht, an ihrer internen Management- und Messmethode für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch. Wenn ein Institut kommerzielle Margen und andere Spread-Komponenten nicht berücksichtigt: a) ermittelt es den risikofreien Zinssatz jedes Instruments bei Laufzeitbeginn anhand einer transparenten Methode, b) wählt es eine Vorgehensweise, die einheitlich auf alle Geschäftsbereiche angewandt wird, c) stellt es sicher, dass der Ausschluss von kommerziellen Margen und anderen Spread-Komponenten aus den Zahlungsströmen konsistent zum Ansatz für die Steuerung und Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs ist, d) informiert es die zuständige Behörde über diesen Ausschluss.
6 Die Änderung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals ist unter der Annahme einer Bilanz ohne Neugeschäft zu berechnen, in der fällig werdende Positionen nicht ersetzt werden.
7 Auf jede Währung ist eine laufzeitabhängige Nachschock-Zinsuntergrenze anzuwenden, beginnend mit -150 Basispunkten für Positionen mit sofortiger Fälligkeit. Diese Untergrenze steigt pro Jahr um 3 Basispunkte, bis schließlich für Laufzeiten ab 50 Jahren ein Wert von 0 % erreicht ist. Liegen die beobachteten Zinssätze unter der Nachschock-Zinsuntergrenze, verwenden die Institute den niedrigeren beobachteten Zinssatz.
8 Bei der Berechnung der aggregierten Änderung für die einzelnen Zinsschockszenarios addieren die Institute alle negativen und positiven Veränderungen in jeder Währung. Andere Währungen als die Berichtswährung sind zum Devisenkassakurs der Europäischen Zentralbank am Stichtag in die Berichtswährung umzurechnen. Positive Veränderungen werden mit einem Faktor von 50 % gewichtet bzw. mit einem Faktor von 80 %, wenn es sich um Währungen handelt, die am Wechselkursmechanismus II (WKM II) teilnehmen und für die formell vereinbarte, engere Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite von ± 15 % gelten. Gewichtete Gewinne werden a) bis zur Höhe des absoluten Werts negativer Veränderungen in EUR oder in einer WKM-II-Währung oder b) bis zur Höhe des Ergebnisses der Anwendung eines Faktors von 50 % auf die positiven Veränderungen in EUR oder in einer WKM-II-Währung erfasst, je nachdem, welcher Wert größer ist.
9 Für die Abzinsung wird für jede Währung eine angemessene allgemeine „risikofreie“ Zinsstrukturkurve angewandt. Instrumenten-, sektor- oder unternehmensspezifische Kredit- oder Liquiditäts-Spreads bleiben bei dieser Kurve unberücksichtigt.
10 Bei der Bewertung des Risikos zinssensitiver Produkte, die an die Inflation oder an andere Marktfaktoren gekoppelt sind, sind vorsichtige Annahmen zugrunde zu legen. Diese Annahmen beruhen auf dem aktuellen/letzten beobachteten Wert, auf Prognosen eines renommierten Wirtschaftsforschungsinstituts oder auf anderen allgemein anerkannten Marktpraktiken und sind im Allgemeinen szenariounabhängig.
Article 4 Veränderungen der Nettozinserträge eines Instituts
1 Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung der Nettozinserträge die gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen nach Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 sowie Absätze 7 bis 10. Darüber hinaus legen die Institute ihrer Berechnung der Nettozinserträge die in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels dargelegten gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen zugrunde.
2 Die Institute berücksichtigen bei ihren Berechnungen Zinserträge und Zinsaufwendungen über einen Zeitraum von einem Jahr, unabhängig von der Laufzeit und der Bilanzierung der relevanten zinssensitiven Instrumente im Anlagebuch.
3 Die Institute berücksichtigen bei ihren Berechnungen kommerzielle Margen und andere Spread-Komponenten.
4 Die Institute berechnen die Veränderung der Nettozinserträge unter der Annahme einer Bilanz mit Neugeschäft, bei der Bilanzsumme und -zusammensetzung — unter Berücksichtigung sowohl bilanzieller als auch außerbilanzieller Posten — unverändert bleiben, da Instrumente mit fällig werdenden und neu bewerteten Zahlungsströmen durch neue Instrumente ersetzt werden, die in Bezug auf Währung, Höhe und Neubewertungszeitraum vergleichbare Merkmale aufweisen wie die Instrumente, die die Neubewertung der Zahlungsströme auslösen. Die Margen der neuen Instrumente basieren auf den Margen kürzlich gekaufter oder verkaufter Produkte mit ähnlichen Merkmalen. Bei Instrumenten mit beobachtbaren Marktpreisen sind die jüngsten Marktspreads zugrunde zu legen, nicht etwa Marktspreads aus der Vergangenheit.
Article 5 Angabe „stark rückläufig“
1 Die Angabe „stark rückläufig“ im Sinne des Artikels 98 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bezeichnet einen Rückgang der jährlichen Nettozinserträge eines Instituts um mehr als 5 % seines Kernkapitals aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, die einem der beiden in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen aufsichtlichen Schockszenarien entspricht.
2 Ob ein Rückgang als stark rückläufig im Sinne von Absatz 1 anzusehen ist, ist auf Grundlage der folgenden Formel zu berechnen: NIIshock – NIIbaselineTier 1 Capital– 5 %
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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