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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

CELEX
32024R0868
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-13
In force since
2024-04-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe dieses Beschlusses die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu unterstützen, indem die Daten schneller zur Verfügung gestellt werden und auf diese Weise die Effizienz der Kooperations- und Kontrollverfahren der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gesteigert wird.“

„(1 Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in den jeweiligen Kategorien nach Artikel 3 Absatz 1 in das Zollinformationssystem eingegeben werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannte Kategorie dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten eingegeben werden.“

„(5 In keinem Fall dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 in das Zollinformationssystem aufgenommen werden.“

„(2 Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kategorien nur dann in das Zollinformationssystem eingegeben werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen — plausible Gründe für die Annahme gibt, dass die betreffende Person eine Straftat nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.“

„(1 Die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 benannten einzelstaatlichen Behörden, Europol und Eurojust dürfen personenbezogene Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, verarbeiten, um — im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder dem geltenden nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten, mit vorheriger Genehmigung der benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der die personenbezogenen Daten in das System eingegeben hat, und vorbehaltlich der Einhaltung der etwaigen von diesen Behörden festgelegten Bedingungen — den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen. Die von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden, Europol und Eurojust dürfen nicht personenbezogene Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks oder für andere — auch administrative — Zwecke zu den Bedingungen der benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der die nicht personenbezogenen Daten in das System eingegeben hat, verarbeiten.

2 Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie der Artikel 11 und 12 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt wurden und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.“

„(4 Personenbezogene Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung der benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen a) gemäß dem geltenden Unionsrecht oder dem geltenden nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten an andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden übermittelt und von ihnen weiterverarbeitet werden oder b) gemäß dem geltenden Unionsrecht oder dem geltenden nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden von Drittländern und internationale oder regionale Organisationen übermittelt und von ihnen weiterverarbeitet werden. Nicht personenbezogene Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen zu den von den benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der die nicht personenbezogenen Daten in das System eingegeben hat, festgesetzten Bedingungen an andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittländer und internationale oder regionale Organisationen übermittelt und von diesen weiterverarbeitet werden.“

„(5 Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des vorliegenden Beschlusses dazu, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden über eine Berichtigung oder Löschung werden die betreffenden Daten von dem Mitgliedstaat, der sie eingegeben hat, aus dem System gelöscht.“

Article 14

In das Zollinformationssystem eingegebene personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden. Ausnahmsweise dürfen sie jedoch bis zu zwei weitere Jahre lang aufbewahrt werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um den Zweck zu erreichen.“

Article 20

Sofern in dem vorliegenden Beschluss nichts anderes bestimmt ist, finden die folgenden Rechtsvorschriften wie folgt Anwendung: a) die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Vorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses durch die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses benannten einzelstaatlichen Behörden; b) die Verordnung (EU)2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch die Kommission; c) die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Europol und d) die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Eurojust.

Article 26

1 Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, zu überwachen, dass die Kommission personenbezogene Daten gemäß diesem Beschluss verarbeitet, und sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit diesem Beschluss erfolgen. Die in den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben und Befugnisse finden entsprechend Anwendung.

2 Der Europäische Datenschutzbeauftragte überprüft mindestens alle fünf Jahre die im Rahmen dieses Beschlusses erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission nach internationalen Prüfungsstandards. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt.

3 Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben tatkräftig zusammen, um nach Maßgabe des Artikels 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 eine koordinierte Aufsicht über den Betrieb des Zollinformationssystems sicherzustellen.“

Article 29

Die in Artikel 10 Absatz 1 genannte zuständige Zollbehörde ist für die in Artikel 28 festgelegten Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die in den Artikeln 14 und 19 festgelegten Überprüfungen und — soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich — in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig.“

Article 2

Bis zum 9. Oktober 2025 werden unbeschadet der Anwendung dieser Verordnung die personenbezogenen Daten, die vor dem 8. April 2024 in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, von den Mitgliedstaaten, die diese Daten eingegeben haben, überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert oder gelöscht, um sicherzustellen, dass ihre Verarbeitung mit dem Beschluss 2009/917/JI in der durch diese Verordnung geänderten Fassung im Einklang steht.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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