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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten

CELEX
32024R0873
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-01-30
In force since
2024-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 6

Ein Anlagenbetreiber, der einen Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG gestellt hat, überwacht die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten zu erhebenden Daten auf der Grundlage eines Plans zur Überwachungsmethodik, der von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.“

Article 19 Zuteilung für Steamcracken

Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a entspricht die vorläufige jährliche Zahl der Emissionszertifikate, die einem Anlagenteil mit Produkt-Benchmark für die Herstellung chemischer Wertprodukte (CWP) kostenlos zuzuteilen sind, dem mit der gemäß Anhang III bestimmten historischen Aktivitätsrate multiplizierten Wert der Produkt-Benchmark für das Steamcracken für den betreffenden Zuteilungszeitraum. Dem Ergebnis dieser Berechnung hinzuzurechnen sind 1,78 Tonnen CO2 je Tonne Wasserstoff, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen Wasserstoff angegebenen historischen Produktion von Wasserstoff aus zusätzlichen Einsatzstoffen, 0,24 Tonnen CO2 je Tonne Ethen, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen Ethen angegebenen historischen Produktion von Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen, und 0,16 Tonnen CO2 je Tonne CWP, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen CWP angegebenen historischen Produktion anderer chemischer Wertprodukte als Wasserstoff und Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen.

Article 20 Zuteilung für Vinylchlorid-Monomer

Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a entspricht die vorläufige jährliche Zahl der Emissionszertifikate, die einem Anlagenteil für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer (VCM) kostenlos zuzuteilen sind, dem mit der historischen Aktivitätsrate der in Tonnen angegebenen VCM-Produktion multiplizierten Wert der VCM-Benchmark für den betreffenden Zuteilungszeitraum, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen CO2-Äquivalent angegebenen Direktemissionen aus der VCM-Herstellung, einschließlich der Emissionen aus dem Nettowärmeimport, berechnet auf Basis des in Terajoule angegebenen historischen Nettowärmeimports, multipliziert mit dem Wert der Wärme-Benchmark für den betreffenden Zuteilungszeitraum, während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder gegebenenfalls des ersten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 17 Buchstabe a, und der Summe dieser Direktemissionen und der in Tonnen CO2-Äquivalent angegebenen, auf Basis des in Terajoule angegebenen historischen Wärmeverbrauchs aus der Wasserstoffverbrennung berechneten wasserstoffbezogenen Emissionen aus der VCM-Herstellung während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder gegebenenfalls des ersten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 17 Buchstabe a, multipliziert mit dem Wert der Wärme-Benchmark für den betreffenden Zuteilungszeitraum.

Article 21 Wärmeflüsse zwischen Anlagen

Umfasst ein Anlagenteil mit Produkt-Benchmark aus einer nicht unter das EU-EHS fallenden Anlage oder anderen Einrichtung oder aus einer nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallenden Anlage oder Einrichtung importierte messbare Wärme, wird die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a bestimmte vorläufige jährliche Zahl der dem betreffenden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um die Wärmemenge gekürzt, die in dem betreffenden Jahr aus einer nicht unter das EU-EHS fallenden Anlage oder anderen Einrichtung oder aus einer nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallenden Anlage oder Einrichtung historisch importiert wurde, multipliziert mit dem Wert der Wärme-Benchmark für messbare Wärme für den betreffenden Zuteilungszeitraum.“

Article 22a Konditionalität für die kostenlose Zuteilung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz

1 Die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung bestimmte endgültige jährliche Menge der Emissionszertifikate, die einer in Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Anlage kostenlos zuzuteilen sind, wird gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie um 20 % gekürzt, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde nicht nachweisen kann, dass alle Empfehlungen im Rahmen von Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt wurden. Abweichend von Unterabsatz 1 erfolgt keine Kürzung, wenn der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Amortisationszeit für die betreffenden sich aus einer Empfehlung ergebenden Investitionen überschreitet drei Jahre; b) die Investitionskosten für die Umsetzung einer Empfehlung überschreiten einen der folgenden Schwellenwerte: i) 5 % des Jahresumsatzes der Anlage oder 25 % des Gewinns der Anlage, berechnet auf der Grundlage der entsprechenden Jahresdurchschnitte der drei Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 4, ii) 50 % des durchschnittlichen jährlichen wirtschaftlichen Gegenwerts der Menge, die gemäß Unterabsatz 1 von der endgültigen jährlichen Menge der gemäß Artikel 16 Absatz 8 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate abgezogen wurde, berechnet auf Basis des Durchschnittspreises der Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im betreffenden Kalenderjahr vor der Antragstellung gemäß Artikel 4 Absatz 2; c) während oder nach dem betreffenden Bezugszeitraum wurden andere Maßnahmen umgesetzt, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen in der Anlage führen und die den im Rahmen des Energieauditberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU empfohlenen Maßnahmen gleichwertig sind; d) die Umsetzung der Empfehlungen würde nicht zu Energieeinsparungen innerhalb der Systemgrenzen des in der Anlage durchgeführten industriellen Prozesses führen; e) die anlagenspezifischen Betriebsbedingungen, einschließlich geplanter oder ungeplanter Wartungszeiten, auf deren Grundlage die unter Buchstabe a genannte Amortisationszeit festgelegt wurde, sind noch nicht gegeben; f) in den ersten vier Jahren des betreffenden Bezugszeitraums wurden keine Empfehlungen im Rahmen des Auditberichts oder zertifizierten Energiemanagementsystems abgegeben.

2 Der Anlagenbetreiber muss ein Verfahren für die Umsetzung von Empfehlungen und gegebenenfalls für den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, einführen, anwenden, dokumentieren und aufrechterhalten.

3 Die Prüfstelle überprüft im Rahmen der Prüfung des Bezugsdatenberichts gemäß Artikel 4 Absatz 2, ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen umgesetzt und gegebenenfalls ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt sind. Gegebenenfalls überprüft die Prüfstelle im Rahmen der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission , ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen umgesetzt und gegebenenfalls ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt sind.

4 Die zuständige Behörde betrachtet die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen nur dann als umgesetzt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Anlagenbetreiber weist nach, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen ist; b) die Prüfstelle hat den unter Buchstabe a genannten Abschluss gemäß Absatz 3 bestätigt.

Article 22b Konditionalität für die kostenlose Zuteilung im Zusammenhang mit Plänen zur Klimaneutralität

1 Für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG wird die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung bestimmte endgültige jährliche Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für eine Anlage mit Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark um 20 % gekürzt, wenn die Treibhausgasemissionswerte mindestens eines dieser Anlagenteile 2016 und 2017 über dem 80. Perzentil der Emissionswerte für die einschlägigen Produkt-Benchmarks lagen. Abweichend von Unterabsatz 1 erfolgt keine Kürzung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Betreiber einer Anlage gemäß Unterabsatz 1 hat der zuständigen Behörde für seine unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten im Rahmen des Antrags auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Mai 2024 bzw. bis zur einschlägigen Frist einen Plan zur Klimaneutralität vorgelegt; b) die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Überprüfung gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie bestätigt; c) die zuständige Behörde hat Inhalt und Format des Plans zur Klimaneutralität gemäß Absatz 4 geprüft und für konform befunden.

2 Absatz 1 Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn auf den betreffenden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark nicht mehr als 20 % der Summe der gemäß Artikel 16 Absätze 2 bis 5 berechneten vorläufigen jährlichen Zahlen der für den Zeitraum 2021 bis 2025 für alle Anlagenteile kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entfallen.

3 Für die Zwecke von Artikel 10b Absatz 4 Unterabsätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG wird die gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung berechnete vorläufige jährliche Zahl der einem Fernwärmeanlagenteil kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um 30 % der gemäß Artikel 16 Absatz 2 berechneten Zahl erhöht, wenn der Betreiber eines Fernwärmeanlagenteils einen Antrag gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gestellt hat und wenn für den Zeitraum bis Ende 2025 bzw. für den Zeitraum von 2026 bis 2030 alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Anlage oder das Fernwärmeunternehmen befindet sich in einem Mitgliedstaat, der die in Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien erfüllt und in Anhang VIII aufgeführt ist; b) der Anlagenbetreiber oder das Fernwärmeunternehmen hat im Einklang mit den Zwischenzielen und Etappenzielen, die im Plan zur Klimaneutralität zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes fünften Jahres vorgesehen sind, Investitionen in einem Umfang getätigt, der mindestens dem wirtschaftlichen Wert der zusätzlichen Zahl kostenloser Zertifikate für den Zeitraum von 2026 bis 2030 entspricht; c) durch die unter Buchstabe b genannten Investitionen werden die Emissionen vor 2030 erheblich reduziert; d) der Anlagenbetreiber oder das Fernwärmeunternehmen legt für seine unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Mai 2024 bzw. bis zur einschlägigen Frist einen Plan zur Klimaneutralität vor; e) die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wird durch die Überprüfung gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie bestätigt; f) die zuständige Behörde hat Inhalt und Format des Plans zur Klimaneutralität gemäß Absatz 4 geprüft und für konform befunden. Für die Zwecke von Buchstabe b wird der wirtschaftliche Wert der zusätzlichen 30 % der Zertifikate bestimmt, indem die zusätzliche Zahl kostenloser Zertifikate im Zeitraum von 2026 bis 2030 mit dem Durchschnittspreis der Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im Kalenderjahr vor dem Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie mit dem für die Anlage geltenden gemäß Artikel 14 Absatz 6 festgelegten Faktor multipliziert wird. Für die Zwecke von Buchstabe c gelten Emissionsreduktionen als erheblich, wenn die spezifischen Emissionen der Anlage oder des Fernwärmeunternehmens, ausgedrückt in Tonnen CO2 je Terajoule gelieferter Fernwärme, unter die durchschnittlichen spezifischen Emissionen während des betreffenden Bezugszeitraums mit einer Emissionsreduktionsrate gesenkt werden, die der Anwendung der linearen Kürzungsfaktoren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, beginnend ab der Mitte des betreffenden Bezugszeitraums.

4 Die zuständige Behörde überprüft bis zum 30. September 2024, ob Inhalt und Format der Pläne zur Klimaneutralität gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 entsprechen.

Article 22c Nichtkumulierbarkeit der in den Artikeln 22a und 22b vorgesehenen Kürzung um 20 %

Die Kürzung um 20 % gemäß den Artikeln 22a und 22b wird auf eine Anlage im betreffenden Zuteilungszeitraum nur einmal angewandt.

Article 22d Aktualisierung des Plans zur Klimaneutralität

1 Die Anlagenbetreiber bewerten in den im Plan zur Klimaneutralität gemäß Artikel 22b festgelegten Zeitabständen sowie bei Bedarf die Wirksamkeit des Plans zur Klimaneutralität hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen und treffen gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Etappenziele und Zielvorgaben erreicht werden. Nur künftige Etappenziele und Zielvorgaben werden aktualisiert.

2 Wird der Plan zur Klimaneutralität in Bezug auf Etappenziele und Zielvorgaben aktualisiert, so legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde den aktualisierten Plan unverzüglich vor.

Article 22e Veröffentlichung des Plans zur Klimaneutralität

1 Die zuständige Behörde veröffentlicht den gemäß Artikel 22b vorgelegten Plan zur Klimaneutralität.

2 Ist ein Anlagenbetreiber der Auffassung, dass der Plan zur Klimaneutralität wirtschaftlich sensible Elemente enthält, die bei Offenlegung seinen geschäftlichen Interessen schaden würden, so kann er die zuständige Behörde ersuchen, diese Elemente nicht zu veröffentlichen. Ist das Ersuchen gerechtfertigt, so veröffentlicht die zuständige Behörde den Plan zur Klimaneutralität ohne diese Elemente.

Article 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Zuteilungen, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 betreffen. Jedoch gilt Artikel 1 Nummer 1, Nummer 4 Buchstaben a und b, Nummer 4 Buchstabe c Ziffer ii und Nummer 4 Buchstabe d Ziffern i, ii und iv sowie Nummern 6 und 7, 10 und 11, 16 und 17 für Zuteilungen, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 betreffen, an neue Marktteilnehmer, deren Anträge bis zum 31. Dezember 2023 eingereicht wurden, sowie für Bestandsanlagen.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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