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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/911 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltungsgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu übermitteln sind

CELEX
32024R0911
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-15
In force since
2024-04-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG

1 Die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen umfassen: a) den Namen, die Anschrift, die Rechtsträgerkennung und die Kontaktdaten der Verwaltungsgesellschaft; b) den Namen und die Kontaktdaten der Abteilung oder Kontaktstelle der Verwaltungsgesellschaft, die für den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist.

2 Die Beschreibung der Tätigkeiten und Dienstleistungen, die in dem von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Geschäftsplan enthalten sein muss, muss alle folgenden Informationen umfassen: a) die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten besonderen Tätigkeiten und Dienstleistungen, die im Aufnahmemitgliedstaat erbracht werden sollen; b) ob die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört; c) eine Erläuterung, wie die Zweigniederlassung zur Strategie der Verwaltungsgesellschaft oder der Gruppe der Verwaltungsgesellschaft beitragen wird; d) eine Beschreibung der Geschäftsstrategie der Zweigniederlassung; e) Ergebnis- und Zahlungsstromprognosen der Zweigniederlassung für die ersten 36 Monate.

3 Die Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigniederlassung, die in dem von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Geschäftsplan enthalten sein muss, muss alle folgenden Informationen umfassen: a) die funktionellen, geografischen und gesetzlich vorgeschriebenen Berichtswege; b) eine Beschreibung, wie sich die Zweigniederlassung in die interne Struktur der Verwaltungsgesellschaft oder, wenn die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört, in die interne Struktur der Gruppe einfügt, einschließlich Einzelheiten zu auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten operativen Einheiten und Angaben zur Personalausstattung der Zweigniederlassung; c) die Bestimmungen für die Berichterstattung der Zweigniederlassung an die Verwaltungsgesellschaft; d) eine Beschreibung des von der Verwaltungsgesellschaft auf Ebene der Zweigniederlassung gemäß den Artikeln 40 bis 43 der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission eingerichteten Risikomess- und -managementverfahrens; e) eine Beschreibung der gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Verfahren und Vorkehrungen; f) eine Übersicht über die von der Verwaltungsgesellschaft auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten Systeme und Kontrollen, die Informationen zu allen folgenden Punkten umfasst: i) den eingerichteten Verfahren und der Personal- und Sachausstattung zur Einhaltung der vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Regeln; ii) den eingerichteten Verfahren und der Personal- und Sachausstattung zur Erfüllung der in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; iii) den Kontrollen der Übertragungsvereinbarungen bezüglich der von der Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten.

4 Die Angaben, die die Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG zu den für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlichen Personen vorzulegen haben, müssen den Namen, die Funktion, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Personen enthalten, die in der Zweigniederlassung in einer führenden Position Schlüsselfunktionen wahrnehmen.

Article 2 Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG

1 Die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen umfassen: a) den Namen, die Anschrift, die Rechtsträgerkennung und die Kontaktdaten der Verwaltungsgesellschaft; b) den Namen und die Kontaktdaten der Abteilung oder Kontaktstelle der Verwaltungsgesellschaft, die für den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist.

2 Die Beschreibung der Tätigkeiten und Dienstleistungen, die in dem von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Geschäftsplan enthalten sein muss, muss alle folgenden Informationen umfassen: a) die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten besonderen Tätigkeiten und Dienstleistungen, die im Aufnahmemitgliedstaat erbracht werden sollen; b) ob die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört; c) eine Erläuterung, wie die im Aufnahmemitgliedstaat auszuführenden Tätigkeiten zur Strategie der Verwaltungsgesellschaft oder der Gruppe der Verwaltungsgesellschaft beitragen werden.

Article 3 Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG

Die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen umfassen: a) eine Liste der Aufgaben des Anlagenmanagements und der Verwaltung, die Gegenstand einer Übertragung sind; b) Name, Anschrift und Kontaktdaten der/des Bevollmächtigten.

Article 4 Mitteilung von Änderungen der gemäß Artikel 17 Absätze 1, 2, 3, 8 und 9, Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 20 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG übermittelten Angaben

1 Verwaltungsgesellschaften unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden über alle Änderungen der in den Artikeln 1 bis 3 genannten Angaben.

2 Verwaltungsgesellschaften unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden über die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung und übermitteln diesen zuständigen Behörden alle folgenden Informationen: a) den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Person(en), die für das Verfahren zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung verantwortlich ist/sind; b) den Zeitplan für die vorgesehene Einstellung; c) Einzelheiten und vorgeschlagene Verfahren zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs, einschließlich Angaben dazu, wie die Anlegerinteressen geschützt, Beschwerden beigelegt und etwaige ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen.

Article 5 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 25. Juni 2024.

Relations

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