Delegierte Verordnung (EU) 2024/912 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) zu übermitteln sind
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Article 1 Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU
1 Die von AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen enthalten: a) den Namen, die Anschrift, die Rechtsträgerkennung und die Kontaktdaten des AIFM; b) den Namen und die Kontaktdaten der Abteilung oder Kontaktstelle des AIFM, die für den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist.
2 Die von AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen enthalten: a) die in Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten besonderen Tätigkeiten im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung und die in Artikel 6 Absatz 4 der genannten Richtlinie aufgeführten besonderen Dienstleistungen, die erbracht werden sollen; b) die Geschäftsstrategie des AIFM im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere die Kategorien der anvisierten Kunden und Anleger, mit denen im Aufnahmemitgliedstaat Geschäfte gemacht werden sollen, und wie die Geschäfte des AIFM mit diesen Anlegern aussehen werden; c) eine Übersicht über die Kontrollen bei Übertragungsvereinbarungen, die in Verbindung mit den Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat mit Dritten geschlossen werden; d) Angaben zu den AIF, die der AIFM im Aufnahmemitgliedstaat zu verwalten beabsichtigt, einschließlich aller folgenden Angaben: i) Name, Herkunftsmitgliedstaat, Rechtsform, Anlagestrategie und gegebenenfalls Laufzeit des AIF; ii) nationale Kennnummer, Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) und Rechtsträgerkennung (LEI) des AIF, sofern vorhanden; iii) im Falle von Master-Feeder-Strukturen den Namen des Master-AIF und, sofern vorhanden, seine Rechtsträgerkennung sowie, falls der AIFM des Master-AIF nicht gleichzeitig auch der AIFM des zu verwaltenden AIF ist, den AIFM des Master-Fonds, seinen Herkunftsmitgliedstaat und, sofern vorhanden, seine Rechtsträgerkennung.
Article 2 Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU
1 Die gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU von AIFM zu übermittelnden Angaben umfassen den Namen, die Anschrift und, sofern vorhanden, die nationalen Kennnummern und die Kontaktdaten der Abteilung oder Kontaktstelle der Zweigniederlassung, die für den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM oder mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, zuständig ist.
2 Die gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU von AIFM zur Geschäftsführung der Zweigniederlassung zu übermittelnden Angaben müssen den Namen, die Funktion, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Personen enthalten, die in der Zweigniederlassung in einer leitenden Position Schlüsselfunktionen wahrnehmen.
3 Die gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU von AIFM zur Organisationsstruktur der Zweigniederlassung zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen enthalten: a) ob der AIFM einer Gruppe angehört; b) eine Erläuterung, wie die Zweigniederlassung zur Strategie des AIFM oder seiner Gruppe beitragen wird; c) die folgenden Informationen über die Organisation der Zweigniederlassung: i) die funktionellen, geografischen und gesetzlich vorgeschriebenen Berichtswege; ii) eine Beschreibung, wie sich die Zweigniederlassung in die Unternehmensstruktur des AIFM oder, wenn dieser einer Gruppe angehört, in die Unternehmensstruktur der Gruppe einfügt; iii) die Bestimmungen für die Berichterstattung der Zweigniederlassung an den AIFM; iv) eine Beschreibung des von dem AIFM auf Ebene der Zweigniederlassung gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission eingerichteten Risikomess- und -managementverfahrens; d) eine Übersicht über die Systeme und Kontrollen, die eingerichtet werden, einschließlich aller folgenden Punkte: i) eingerichtete Verfahren und Personal- und Sachausstattung zur Einhaltung der vom Aufnahmemitgliedstaat des AIFM gemäß den Artikeln 12 und 14 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Regeln; ii) eingerichtete Verfahren und Personal- und Sachausstattung zur Erfüllung der in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; iii) Kontrollen bei Übertragungsvereinbarungen, die in Verbindung mit den Tätigkeiten der Zweigniederlassung mit Dritten geschlossen werden; e) Ergebnis- und Zahlungsstromprognosen für die ersten 36 Monate.
Article 3 Mitteilung von Änderungen der gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 6 der Richtlinie 2011/61/EU übermittelten Angaben oder vorgelegten Informationen
1 AIFM unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Angaben.
2 Sie informieren die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung und übermitteln diesen zuständigen Behörden alle folgenden Informationen: a) den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Person(en), die für das Verfahren zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung verantwortlich ist/sind; b) den Zeitplan für die vorgesehene Einstellung; c) Einzelheiten und vorgeschlagene Verfahren zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs, einschließlich Angaben dazu, wie die Anlegerinteressen geschützt, Beschwerden beigelegt und etwaige ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 25. Juni 2024.
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