Delegierte Verordnung (EU) 2024/950 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 in Bezug auf den Geltungsbeginn und die Fälle, in denen die Zollbehörden die in der Zollanmeldung angegebenen Mengen von der im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) angegebenen erlaubten Gesamtmenge abziehen müssen
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Zollbehörden geben die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge in das IMSOC ein und gestatten die Überführung der Sendung in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.“ 2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) die Zollbehörden geben die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge des jeweiligen Teils der aufgeteilten Sendung in das IMSOC ein und gestatten die Überführung dieses Teils in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge für diesen Teil der aufgeteilten Sendung nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.“ 3. Artikel 6 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) für jeden Teil der aufgeteilten Sendung geben die Zollbehörden die Angaben zu der in der Zollanmeldung für diesen Teil angegebenen Menge in das IMSOC ein und gestatten die Überführung dieses Teils in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.“ 4. Artikel 7 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 6 Buchstabe c gelten jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung im Zollbereich betriebsbereit sind, spätestens jedoch ab dem 3. März 2025.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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