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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1044 der Kommission vom 27. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials

CELEX
32024R1044
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-27
In force since
2024-05-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 7 wird folgender Buchstabe eingefügt: „ga) CAPTIVE-BIRDS-EXHIBITION-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 21a für in Gefangenschaft gehaltene Vögel von einer Ausstellung;“. 2. In Artikel 13 wird Buchstabe e gestrichen. 3. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Article 8 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster: a) BOV-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 23, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; b) BOV-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 24, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; c) BOV-SEM-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 25, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; d) BOV-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 26, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; e) BOV-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 27, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen entnommen oder hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; f) BOV-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 28, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials: Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden; g) BOV-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 29, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials: Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden.

Article 9 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster: a) OV/CAP-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 30, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; b) OV/CAP-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 31, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; c) OV/CAP-SEM-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 32, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; d) OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 33, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; e) OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 34, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; f) OV/CAP-OOCYTES-EMB-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 35, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; g) OV/CAP-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 36, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials: Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; h) OV/CAP-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 37, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials: Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden.

Article 10 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster: a) POR-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 38, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; b) POR-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 39, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; c) POR-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 40, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; d) POR-OOCYTES-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 41, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; e) POR-OOCYTES-EMB-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 42, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; f) POR-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 43, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials: Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; g) POR-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 44, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials: Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden.

Article 11 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster: a) EQUI-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 45, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; b) EQUI-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 46, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; c) EQUI-SEM-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 47, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; d) EQUI-SEM-D-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 48, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; e) EQUI-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 49, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; f) EQUI-OOCYTES-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 50, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; g) EQUI-OOCYTES-EMB-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 51, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; h) EQUI-OOCYTES-EMB-D-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 52, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; i) EQUI-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 53, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials: Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden; j) EQUI-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 54, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials: Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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