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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1111 der Kommission vom 10. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 hinsichtlich der Festlegung von Anforderungen an den Flugbetrieb mit bemannten senkrecht start- und landefähigen Luftfahrzeugen

CELEX
32024R1111
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-10
In force since
2024-06-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4f Musterberechtigungen für VCA

1 Antragsteller, die Inhaber einer nach Anhang I (Teil-FCL) erteilten Lizenz für Berufspiloten für Flugzeuge (CPL(A)) oder Hubschrauber (CPL(H)) sind, haben Anspruch auf Erteilung einer Musterberechtigung für ein VCA und müssen die mit einer solchen Musterberechtigung verbundenen Rechte ausüben, sofern sie alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) die in den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Voraussetzungen, b) die Bestimmungen in Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt H Kapitel 1 sowie die Bestimmungen dieses Artikels.

2 Die Prüfung der Theoriekenntnisse muss schriftlich erfolgen, und die Anzahl der Multiple-Choice-Fragen muss von der Komplexität des Luftfahrzeugs abhängen.

3 Die in Absatz 1 genannte Ausbildung für die Musterberechtigungen, die praktischen Prüfungen und die Befähigungsüberprüfungen für Luftfahrzeuge müssen a) die in den folgenden Abschnitten in Anhang I (Teil-FCL) Anlage 9 enthaltenen Bestimmungen erfüllen: i) Abschnitt A, ii) Abschnitte B, C bzw. D, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes festgelegt ist, und b) unter den Bedingungen und in dem Umfang wie in den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegt, zusätzliche Ausbildungen und Prüfungen umfassen, damit die Antragsteller die Kompetenz für den Betrieb des betreffenden VCA erlangen können.

4 Abweichend von den vorstehenden Absätzen wird Antragstellern, die Inhaber einer CPL(A)- oder einer CPL(H)-Lizenz sind und an Testflügen für ein bestimmtes VCA-Muster beteiligt waren, eine Musterberechtigung für das betreffende Luftfahrzeug erteilt, sofern sie alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie erfüllen die Flugbedingungen für die Tätigkeit als Testpilot für das entsprechende VCA-Muster nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012. b) Sie haben entweder 50 Stunden Gesamtflugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot bei Testflügen mit dem entsprechenden VCA-Muster absolviert. c) Sie erfüllen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen.

5 Die Gültigkeitsdauer der nach diesem Artikel erteilten Musterberechtigungen beträgt ein Jahr. Der Inhaber einer solchen Musterberechtigung muss a) für die Verlängerung der Musterberechtigung i) innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung mindestens 2 Flugstunden als Pilot des entsprechenden VCA-Musters absolvieren, ii) innerhalb der dem Ablaufdatum der Berechtigung unmittelbar vorausgehenden drei Monate auf dem entsprechenden VCA-Muster oder einem diesem Luftfahrzeug nachgebildeten Flugsimulationsübungsgerät eine Befähigungsüberprüfung nach Absatz 3 bestehen, deren Dauer auf die in Buchstabe a Ziffer i genannte Flugzeit angerechnet werden kann. Entscheiden sich Antragsteller, die Befähigungsüberprüfung bereits vor diesen drei Monaten zu absolvieren, beginnt die neue Gültigkeitsdauer am Tag der Befähigungsüberprüfung. b) für die Erneuerung der Musterberechtigung die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.740(b) erfüllen.

6 Inhaber einer Lizenz und einer Musterberechtigung nach Absatz 1 sind berechtigt, das betreffende VCA nach Instrumentenflugregeln zu betreiben, sofern sie alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie sind Inhaber einer IR(A)- bzw. IR(H)-Lizenz. b) Sie haben auf dem entsprechenden VCA-Muster die praktische Prüfung bzw. die Befähigungsüberprüfung nach Absatz 3, einschließlich der für den Instrumentenflug relevanten Inhalte, absolviert.

7 Ungeachtet von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.900(b) müssen Antragsteller, die Inhaber einer Lehrberechtigung nach Anhang I (Teil-FCL) mit Rechten zur Durchführung von Ausbildungen für Musterberechtigungen für Flugzeuge oder Hubschrauber sind, Rechte zur Durchführung von Ausbildungen für Musterberechtigungen nach Absatz 1 erhalten, sofern sie a) Inhaber einer Musterberechtigung nach Absatz 1 für das betreffende VCA-Muster sind, b) in den 12 Monaten vor dem Antrag mindestens 30 Streckenabschnitte, einschließlich Starts und Landungen, als verantwortlicher Pilot auf dem entsprechenden VCA-Muster absolviert haben, wovon 15 Streckenabschnitte in einem dem VCA-Muster nachgebildeten Flugsimulationsübungsgerät absolviert werden können, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes festgelegt ist, c) bei einer ATO eine theoretische und praktische Ausbildung für die Erweiterung ihrer mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte auf dieses VCA-Muster absolviert haben, einschließlich obligatorischer Ausbildungselemente gemäß den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012; d) die einschlägigen Abschnitte der Kompetenzbeurteilung nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.935 bestanden haben. Abweichend von den Buchstaben b, c und d erhalten Antragsteller, die Inhaber eines TRI(A)- oder TRI(H)-Zeugnisses sind und denen eine Musterberechtigung für ein VCA nach Absatz 4 erteilt wurde, eine Erweiterung ihrer TRI-Rechte auf dieses VCA-Muster.

8 Inhaber der in Absatz 7 genannten mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte müssen eine Verlängerung bzw. Erneuerung dieser Rechte erhalten, wenn sie die einschlägigen Verlängerungs- bzw. Erneuerungsanforderungen von Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt J erfüllen, soweit sie für die Lehrberechtigung gelten, und zusätzlich a) bei einer ATO eine Auffrischungsschulung für Ausbilder absolvieren, die sich auf die Rechte nach Absatz 7 konzentriert; oder b) die einschlägigen Abschnitte der Kompetenzbeurteilung nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.935 auf dem entsprechenden VCA-Muster nach Absatz 1 oder in einem diesem Muster nachgebildeten Flugsimulationsübungsgerät bestehen.

9 Ungeachtet von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1000(b) müssen Antragsteller, die Inhaber einer Prüferberechtigung nach Anhang I (Teil-FCL) mit Rechten zur Abnahme von Prüfungen für Musterberechtigungen für Flugzeuge oder Hubschrauber sind, mit Rechten zur Durchführung praktischer Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für ein in Absatz 1 genanntes VCA-Muster ausgestattet werden, sofern sie Inhaber von mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte gemäß Absatz 7 für das betreffende VCA-Muster sind und auf dem entsprechenden VCA-Muster oder in einem diesem Muster nachgebildeten Flugsimulationsübungsgerät alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie müssen einen Prüfer-Standardisierungslehrgang nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1015, einschließlich der Durchführung von mindestens einer praktischen Prüfung oder einer Befähigungsüberprüfung, absolvieren. b) Sie müssen die einschlägigen Abschnitte der Kompetenzbeurteilung nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1020 bestehen.

10 Inhaber der in Absatz 9 genannten mit der Prüferberechtigung verbundenen Rechte müssen eine Verlängerung bzw. Erneuerung dieser Rechte erhalten, wenn sie die einschlägigen Teile von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1025 erfüllen, und zusätzlich a) eine Auffrischungsschulung für Prüfer nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1025(b)(2) absolvieren, die sich auf die Rechte nach Absatz 9 konzentriert; oder b) die einschlägigen Abschnitte der Kompetenzbeurteilung nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1020 auf dem entsprechenden VCA-Muster oder in einem diesem Muster nachgebildeten Flugsimulationsübungsgerät bestehen.“

Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 85 erhält folgende Fassung: „85. ‚Drehflügler‘ (rotorcraft): ein motorgetriebenes Luftfahrzeug, schwerer als Luft, das im Wesentlichen mithilfe des von bis zu zwei Rotoren erzeugten Auftriebs in der Luft gehalten wird;“ b) Folgende Nummern werden eingefügt: „85a. ‚Hubschrauber‘ (helicopter): eine Art von Drehflüglern, die hauptsächlich durch die Reaktionskräfte der Luft auf einen oder zwei motorgetriebene Rotoren auf im Wesentlichen senkrechten Achsen in der Luft gehalten werden; 85b. ‚Senkrecht start- und landefähiges Luftfahrzeug‘ (VTOL-capable aircraft, VCA): ein motorgetriebenes Luftfahrzeug, schwerer als Luft, bei dem es sich nicht um ein Flugzeug oder einen Drehflügler handelt, das mithilfe von Auftriebs- und Schubeinheiten, mit denen während des Starts und der Landung Auftrieb erzeugt wird, senkrecht starten und landen kann;“ c) Folgende Nummer 94.a wird eingefügt: „94a. ‚Kraftstoffmindestmenge‘ (minimum fuel): Begriff zur Beschreibung einer Situation, in der der Kraftstoff-/Energievorrat eines Luftfahrzeugs so weit aufgebraucht ist, dass es gezwungen ist, auf einem bestimmten Flugplatz zu landen und keine weiteren Verzögerungen mehr hingenommen werden können;“ 2. Der Anhang wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 3 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

„(1a Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften für den Flugbetrieb der innovativen Luftmobilität, der nach Sichtflugregeln am Tag mit Erdsicht mit bemannten senkrecht start- und landefähigen Luftfahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einem Piloten durchgeführt wird.“

„(1b Betreiber dürfen VCA nur im Rahmen des Flugbetriebs der innovativen Luftmobilität gemäß den Anhängen III und IX der vorliegenden Verordnung betreiben.“

„(1 CAT-Flüge mit Flugzeugen und Hubschraubern unterliegen den Anforderungen von Anhang III Teilabschnitt FTL.“

„(5 Ein Betreiber von Flügen im Rahmen der innovativen Luftmobilität unterliegt in Bezug auf die Flugzeitbeschränkungen den Anforderungen nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, bzw. in den Fällen, in denen der Betreiber über keinen Hauptgeschäftssitz verfügt, des Ortes, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat.“

Article 4 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373

In Anhang IV Punkt ATS.TR.305 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „(7a) Informationen über unbemannte Luftfahrzeuge,“

Article 5 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2025.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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