Durchführungsverordnung (EU) 2024/1161 der Kommission vom 22. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten, zur Zulassung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte andere Tierarten (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd.), zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 361/2011, (EU) 2015/518 und (EU) 2019/11
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, in den Formen „mikroverkapselt“ und „mikroverkapselt mit Schellack“ zur Verwendung in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Jungtiere von Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und in den Formen „mikroverkapselt“, „mikroverkapselt mit Schellack“ und „unbeschichtetes Granulat“ zur Verwendung in Futtermitteln für Mast- und Aufzuchtkälber, Ziegenlämmer für die Mast und Aufzucht, Sauen, Saug- und Absetzferkel und Mastschweine wird unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2 Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird in der Form „unbeschichtetes Granulat“ als Zusatzstoff in der Tierernährung zur Verwendung in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Jungtiere von Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen. Diese Zubereitung wird in den Formen „mikroverkapselt“, „mikroverkapselt mit Schellack“ und „unbeschichtetes Granulat“ als Zusatzstoff in der Tierernährung zur Verwendung in Futtermitteln für Junghühner für die Zucht, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht, Jungtiere von Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Ziervögel, Mast- und Aufzuchtlämmer, Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zur Mast und Aufzucht und alle Kategorien von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen. In den Formen „mikroverkapselt“ und „unbeschichtetes Granulat“ wird diese Zubereitung als Zusatzstoff in der Tierernährung zur Verwendung in Tränkwasser für alle Mastgeflügelarten und Jungtiere aller Lege- und Zuchtgeflügelarten, Ziervögel, Sauen aller Suidae-Arten, Saug- und Absetzferkel aller Suidae-Arten, Mastschweine aller Suidae-Arten, Mast- und Aufzuchtkälber, Ziegenlämmer für die Mast und Aufzucht, Mast- und Aufzuchtlämmer sowie Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zur Mast und Aufzucht unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Article 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2013
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2013 wird der erste Eintrag 4b1705 zu Kälbern und Ziegenlämmern gestrichen.
Article 4 Aufhebung
Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 361/2011, (EU) 2015/518 und (EU) 2019/11 werden aufgehoben.
Article 5 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang beschriebene Zubereitung in den Formen „mikroverkapselt“ und „mikroverkapselt mit Schellack“ und die diese Zubereitungsformen enthaltenden Vormischungen, die zur Verwendung in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Jungtiere von Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung bestimmt sind, sowie diese Zubereitung in den Formen „mikroverkapselt“, „mikroverkapselt mit Schellack“ und „unbeschichtetes Granulat“ und die diese Zubereitungsformen enthaltenden Vormischungen, die zur Verwendung in Futtermitteln für Mast- und Aufzuchtkälber, Ziegenlämmer für die Mast und Aufzucht, Sauen, Saug- und Absetzferkel und Mastschweine bestimmt sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie vor dem 13. November 2024 gemäß den vor dem 13. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebene Zubereitung in den Formen „mikroverkapselt“ oder „mikroverkapselt mit Schellack“ oder diese Zubereitungsformen enthaltende Vormischungen enthalten und für Masthühner und Junghennen sowie Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Jungtiere von Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung bestimmt sind oder die diese Zubereitung in den Formen „mikroverkapselt“, „mikroverkapselt mit Schellack“ oder „unbeschichtetes Granulat“ enthalten und für Mast- und Aufzuchtkälber, Ziegenlämmer für die Mast und Aufzucht, Sauen, Saug- und Absetzferkel und Mastschweine bestimmt sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie vor dem 13. Mai 2025 gemäß den vor dem 13. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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