Delegierte Verordnung (EU) 2024/1173 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung einiger Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission infolge des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland und zur Streichung obsoleter Bestimmungen über ein Ausfuhrzollkontingent für Milchpulver
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Article 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Buchstabe c wird gestrichen. 2. Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c, e und f werden gestrichen. 3. Artikel 17 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) im Falle von Einfuhrzollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, für jedes von einem Marktteilnehmer vorgelegte Echtheitszeugnis, jede Bescheinigung ‚Inward Monitoring Arrangement‘ (IMA 1) oder jede Berechtigungsbescheinigung gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 die Nummer der entsprechenden erteilten Lizenz und die darunter fallenden Mengen.“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2024.
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