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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1186 der Kommission vom 24. April 2024 zur Zulassung von ätherischem Zimtrindenöl und ätherischem Zimtblätteröl aus Cinnamomum verum J. Presl als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten

CELEX
32024R1186
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-24
In force since
2024-05-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Marktrücknahme

Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe ätherisches Zimtrindenöl und ätherisches Zimtblätteröl aus Cinnamomum verum J. Presl werden für alle im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien vom Markt genommen.

Article 3 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung

1 Die in Artikel 2 genannten Futtermittelzusatzstoffe und die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. November 2024 gemäß den vor dem 15. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und für die im Anhang aufgeführten Tierarten und -kategorien verwendet werden.

2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Artikel 2 beschriebenen Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 15. Mai 2025 gemäß den vor dem 15. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und für die im Anhang aufgeführten Tierarten und -kategorien verwendet werden.

Article 4 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Marktrücknahme

1 Vorhandene Bestände der in Artikel 2 genannten Futtermittelzusatzstoffe dürfen bis zum 15. Mai 2025 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Vormischungen, die mit den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden, dürfen bis zum 15. August 2025 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die mit den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen oder mit den Vormischungen gemäß Absatz 2 hergestellt wurden, dürfen bis zum 15. Mai 2026 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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