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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1268 der Kommission vom 6. Mai 2024 zur Ausweitung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 eingeführten endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien auf aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, gleich ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei oder Vietnams angemeldet oder nicht

CELEX
32024R1268
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-06
In force since
2024-05-08
End of validity
2027-03-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 eingeführte endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indonesien wird hiermit auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes 72193100, 72193210, 72193290, 72193310, 72193390, 72193410, 72193490, 72193510, 72193590, 72199020, 72199080, 72202021, 72202029, 72202041, 72202049, 72202081, 72202089, 72209020 und 72209080 eingereiht werden und aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei und Vietnams angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7219310010, 7219310020, 7219321010, 7219321020, 7219329010, 7219329020, 7219331010, 7219331020, 7219339010, 7219339020, 7219341010, 7219341020, 7219349010, 7219349020, 7219351010, 7219351020, 7219359010, 7219359020, 7219902010, 7219902020, 7219908010, 7219908020, 7220202110, 7220202120, 7220202910, 7220202920, 7220204110, 7220204120, 7220204910, 7220204920, 7220208110, 7220208120, 7220208910, 7220208920, 7220902010, 7220902020, 7220908010 und 7220908020); ausgenommen davon sind die Waren, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt werden: LandUnternehmenTARIC-ZusatzcodeTaiwan Chia Far Industrial Factory Co., Ltd. Tang Eng Iron Works Co., Ltd. Tung Mung Development Co., Ltd. Walsin Lihwa Corporation Yieh United Steel Corporation Yuan Long Stainless Steel Corp. 89AHTürkeiPosco Assan TST Celik Sanayi A.Ş.89AKVietnamPosco VST Co., Ltd.89AJ

2 Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Ausgleichszoll von 20,5 %, der für „alle übrigen indonesischen Unternehmen“ gilt.

3 Der mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei und Vietnams angemeldet oder nicht, zollamtlich erfasst nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1631 und nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037; ausgenommen davon sind die Waren, die von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden.

4 Die Anwendung der Befreiungen, die den in Absatz 1 ausdrücklich genannten Unternehmen gewährt werden, setzt voraus, dass bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente vorgelegt werden: a) Wenn der Einführer direkt vom taiwanesischen, türkischen oder vietnamesischen ausführenden Hersteller kauft, eine Handelsrechnung mit einer Erklärung des ausführenden Herstellers und einem Werkszertifikat dieses ausführenden Herstellers gemäß Anhang 1 („Herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf“). Das Werkszertifikat muss von einem der in Absatz 1 genannten Unternehmen stammen; b) wenn der Einführer die Waren von einem Händler oder einer anderen zwischengeschalteten juristischen Person mit Sitz in Taiwan, der Türkei oder Vietnam oder nicht einkauft, eine Handelsrechnung des Herstellers an den Händler oder eine andere zwischengeschaltete juristische Person mit einer Erklärung des Herstellers und ein Werkszertifikat von diesem Hersteller gemäß Anhang 2 („Herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf“) und eine Handelsrechnung des Händlers oder einer anderen zwischengeschalteten juristischen Person an den Einführer. Das Werkszertifikat muss von einem der in Absatz 1 genannten Unternehmen stammen. Werden weder das Werkszertifikat noch die Rechnung vorgelegt, so gilt der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zoll.

5 Zu Überwachungszwecken werden die Einführer aufgefordert, in den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Dokumenten anzugeben, ob Indonesien das Land ist, in dem die für die Verarbeitung der Ware in Taiwan, der Türkei und Vietnam verwendeten Vorleistungen aus nicht rostendem Stahl ursprünglich geschmolzen und gegossen wurden. Die Zollbehörden vermerken die von den Einführern angegebenen Geschäftsvorgänge als „ursprünglich in Indonesien geschmolzen und gegossen“ oder als „nicht ursprünglich in Indonesien geschmolzen und gegossen“.

6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1631 einzustellen.

Article 3

1 Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und übersteigt dieser den Satz des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Ausgleichszolls, wird nur der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhoben.

2 Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.

3 Die in Absatz 2 genannte Aussetzung ist zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls nach Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.

Article 4

Die Anträge auf Befreiung von Trinox Metal Sanayi ve Ticaret A.Ş. (Türkei), Lam Khang Joint Stock Company (Vietnam) und Yongjin Metal Technology (Vietnam) Company Limited (Vietnam) werden abgelehnt.

Article 5

1 Anträge auf Befreiung von dem nach Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion G Büro: CHAR 04/39 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/ BELGIË

2 Nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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