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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 der Kommission vom 6. Mai 2024 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde

CELEX
32024R1288
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-06
In force since
2024-05-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abweichend von Artikel 41 Buchstabe b und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die in den Anhängen I und II genannten, in Cabo Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellten Erzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Fisch mit Ursprung in Cabo Verde.

Article 2

1 Die Abweichung für Waren, die aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.

2 Die Abweichung gilt für Erzeugnisse bis zu den in Anhang I (Thunfisch) und Anhang II (Makrele und Fregattmakrele) dieser Verordnung aufgeführten jährlichen Mengen.

3 Die Anwendung dieser Abweichung ist an die Einhaltung der in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen geknüpft.

Article 3

Die in den Anhängen I und II aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.

Article 4

Die Ausnahme wird unter den folgenden Bedingungen gewährt: 1. Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. 2. Folgender Vermerk ist in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung einzutragen: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1288“. 3. Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß Artikel 92 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 Erklärungen zum Ursprung ausgefertigt wurden, mit Kopien dieser Bescheinigungen. Diese Berichte werden der Kommission für drei Zeiträume, nämlich 6 Monate, 12 Monate und 20 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Zeitraums übermittelt. Der erste Bericht ist daher zwischen dem 1. Juli und 1. September 2024 einzureichen. Der zweite Bericht ist zwischen dem 1. Januar und 1. März 2025 einzureichen. Der dritte Bericht ist zwischen dem 1. August und 1. Oktober 2025 einzureichen. Für den verbleibenden Zeitraum (1. August bis 31. Dezember 2025) ist ein zusätzlicher Bericht auszuarbeiten, der innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Anwendungszeitraums einzureichen ist. 4. Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission gleichzeitig mit den in Absatz 3 genannten Berichten einen Bericht mit ausführlichen Informationen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen: a) zur Einhaltung der Vorschriften über den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke des APS und der damit verbundenen Verfahren; b) für die zwecks Anwendung der Präferenzregelung im Rahmen der APS-Regelung erforderliche Verwaltungszusammenarbeit. Die von den zuständigen Behörden von Cabo Verde zu übermittelnden Angaben sind in Anhang III aufgeführt.

Article 5

Kommen die zuständigen Behörden ihren Berichterstattungspflichten nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 nicht innerhalb der darin gesetzten Fristen nach, so sendet die Kommission den zuständigen Behörden von Cabo Verde ein Erinnerungsschreiben, in dem sie diese auffordert, die erforderlichen Angaben innerhalb von 10 Arbeitstagen zu übermitteln. Reagieren die zuständigen Behörden nicht innerhalb der gesetzten Frist auf dieses Ersuchen, so kann die Kommission die in dieser Verordnung vorgesehene Abweichung aussetzen. Eine solche Aussetzung darf den in dieser Verordnung und in ihren Anhängen I und II vorgesehenen Zeitraum nicht verlängern. Diese Aussetzung wird den zuständigen Behörden von Cabo Verde mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Relations

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