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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 der Kommission vom 8. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 im Hinblick auf die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen

CELEX
32024R1321
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-08
In force since
2025-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für a) die Prüfung der gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten Treibhausgasemissionen, die ab dem 1. Januar 2019 anfallen, sowie für die Prüfung von Daten, die für die Aktualisierung der Ex-ante-Benchmarks und für die Bestimmung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß Artikel 10a der Richtlinie relevant sind; b) die Prüfung der vom beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 30f der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten Treibhausgasemissionen, die ab dem 1. Januar 2025 anfallen.“

Article 4 Konformitätsvermutung

Weist eine Prüfstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie auch die Anforderungen nach den Kapiteln II, III und IIIa der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 22, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28, 31 und 32 sowie Artikel 43b Absätze 1 und 4, Artikel 43v und Artikel 43w, erfüllt, insoweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.“

Article 17a Kontrollen bezüglich der Energieeffizienzempfehlungen

1 Im Einklang mit den Konditionalitätsanforderungen gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 überprüft die Prüfstelle die Umsetzung der Empfehlungen aus Energieaudits oder zertifizierten Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und bestätigt, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen ist.

2 Um den Abschluss der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Empfehlungen zu bestätigen, überprüft die Prüfstelle, ob a) das Verfahren zur Umsetzung der Empfehlungen gemäß Artikel 22a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 eingehalten, ausreichend dokumentiert und ordnungsgemäß aufrechterhalten wurde; b) der Anlagenbetreiber konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen hat; c) Nachweise für den Abschluss der Umsetzung vorliegen, auch im Hinblick darauf, ob diese Empfehlungen im Rahmen des unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Verfahrens als abgeschlossen gekennzeichnet wurden.

Article 17b Prüfung der Anwendung der in Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Ausnahmen

1 Wurde die Umsetzung der Empfehlungen gemäß Artikel 17a dieser Verordnung nicht abgeschlossen, so bewertet die Prüfstelle die Nachweise des Anlagenbetreibers und überprüft, ob a) die Energieeffizienzempfehlungen gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 nicht in den ersten vier Jahren des Bezugszeitraums abgegeben wurden; b) die Umsetzung der Empfehlungen nicht zu Energieeinsparungen innerhalb der Systemgrenzen des in der Anlage durchgeführten industriellen Prozesses führen würde; c) die Amortisationszeit gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 drei Jahre überschreitet; d) die anlagenspezifischen Betriebsbedingungen, einschließlich geplanter oder ungeplanter Wartungszeiten, für die die Amortisationszeit festgelegt wurde, noch nicht gegeben sind; e) die Investitionskosten für die Umsetzung der Empfehlungen die in Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Schwellenwerte übersteigen; f) während oder nach dem betreffenden Bezugszeitraum andere Maßnahmen umgesetzt wurden, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen geführt haben, die den Empfehlungen des Energieauditberichts oder eines zertifizierten Energiemanagementsystems für die Anlage gleichwertig sind.

2 Ist die Amortisationszeit gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 nicht im Energieauditbericht, im zertifizierten Energiemanagementsystem oder in einer eidesstattlichen Erklärung des Energieprüfers angegeben, so überprüft die Prüfstelle a) die Gültigkeit der zur Bestimmung der Amortisationszeit verwendeten Angaben; b) die ordnungsgemäße Anwendung der Methode zur Bestimmung der Amortisationszeit.

3 Zur Bewertung der Umsetzung der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Maßnahmen prüft und bestätigt die Prüfstelle, ob a) der Anlagenbetreiber die Alternativmaßnahmen umgesetzt hat und ob die Umsetzung dieser Maßnahmen abgeschlossen ist; b) gleichwertige Verringerungen der Treibhausgasemissionen gemäß Absatz 1 Buchstabe f erreicht wurden.“

Article 30a Berücksichtigung von Stellungnahmen zur Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen

Wurden in dem Prüfbericht gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe rc Stellungnahmen oder Feststellungen festgehalten, so überprüft die Prüfstelle während der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten im folgenden Jahr, welche Maßnahmen der Anlagenbetreiber aufgrund dieser Stellungnahmen ergriffen hat und ob sich dies auf die Bestätigung der Prüfstelle auswirkt, dass die Umsetzung der ausstehenden Empfehlungen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 abgeschlossen ist.“

Article 34b Virtuelle Standortbegehungen zur Prüfung der Emissionsberichte von Luftfahrzeugbetreibern“

1 Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 kann die Prüfstelle in anderen Fällen als den in Artikel 34a beschriebenen beschließen, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, um den Bericht eines Luftfahrzeugbetreibers zu überprüfen. Die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, hängt vom Ergebnis der Risikoanalyse sowie von der Feststellung ab, dass für die Prüfstelle der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist. Die Prüfstelle teilt dem Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich ihre Entscheidung mit, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen.

2 Die Prüfstelle ergreift Maßnahmen, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.

3 In anderen Fällen als den in Artikel 34a beschriebenen führt die Prüfstelle immer eine physische Standortbegehung durch, wenn a) sie zum ersten Mal einen Emissionsbericht des Luftfahrzeugbetreibers prüft; b) in den beiden dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Berichtszeiträumen keine physischen Standortbegehungen durch eine Prüfstelle durchgeführt wurden; c) das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum erheblichen Änderungen einschließlich der Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 unterzogen wurde; d) der in Anhang XIII Tabelle XIV-I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission genannte Erfüllungsstatus im Unionsregister für den vorangehenden Berichtszeitraum ein anderer ist als das Symbol A.

4 Absatz 3 Buchstabe d findet keine Anwendung, wenn der Luftfahrzeugbetreiber für eine vereinfachte Prüfung gemäß Artikel 33 Absatz 2 in Betracht kommt.

Article 43a Zuverlässigkeit der Prüfung der Berichte beaufsichtigter Unternehmen

1 Die Adressaten eines geprüften Berichts beaufsichtigter Unternehmen müssen sich auf diesen verlassen können. Er muss zutreffend das darstellen, was er vorgibt darzustellen bzw. von dem berechtigterweise erwartet werden kann, dass er es darstellt.

2 Die Prüfung des Berichts beaufsichtigter Unternehmen muss ein wirksames und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sein und Informationen liefern, auf deren Grundlage das beaufsichtigte Unternehmen seine Emissionsüberwachung und -berichterstattung verbessern kann.

Article 43b Allgemeine Pflichten der Prüfstelle

1 Die Prüfstelle führt die Prüfung und die in diesem Kapitel vorgesehenen Tätigkeiten mit dem Ziel aus, einen Prüfbericht zu erstellen, in dem sie mit hinreichender Sicherheit zu dem Ergebnis kommt, dass der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthält.

2 Die Prüfstelle geht bei der Planung und Durchführung der Prüfung mit professioneller Skepsis vor und ist sich insbesondere darüber im Klaren, dass Umstände vorliegen können, die dazu führen, dass die Informationen im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens wesentliche Falschangaben enthalten.

3 Die Prüfstelle muss die Prüfung im öffentlichen Interesse ausführen sowie vom beaufsichtigten Unternehmen und von den für die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG zuständigen Behörden unabhängig sein.

4 Die Prüfstelle beurteilt im Laufe der Prüfung, ob a) der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens vollständig ist und entsprechend den Anforderungen in den Anhängen X und Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genügt; b) das beaufsichtigte Unternehmen im Einklang mit der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept gehandelt hat; c) die Daten im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthalten; d) Informationen verfügbar sind, aus denen der Datenfluss, das Kontrollsystem und die damit zusammenhängenden Verfahren des beaufsichtigten Unternehmens ersichtlich werden, sodass die Überwachung und die Berichterstattung des beaufsichtigten Unternehmens verbessert werden können. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beschafft sich die Prüfstelle vom beaufsichtigten Unternehmen unter Beachtung aller übrigen Informationen im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens eindeutige, objektive Belege für die angegebenen aggregierten Emissionen.

5 Die Prüfstelle hält das beaufsichtigte Unternehmen dazu an, die notwendige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, wenn a) die zuständige Behörde das Monitoringkonzept nicht gemäß Artikel 75b Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigt hat; b) das Monitoringkonzept unvollständig ist; c) im Berichtszeitraum erhebliche Änderungen gemäß Artikel 75b Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorgenommen wurden, die die zuständige Behörde nicht entsprechend genehmigt hat. Sobald die zuständige Behörde ihre Genehmigung erteilt hat, setzt die Prüfstelle ihre Prüftätigkeiten fort bzw. wiederholt sie oder passt sie entsprechend an. Wird die Genehmigung nicht vor der Erstellung des Prüfberichts erteilt, hält die Prüfstelle das im Prüfbericht fest.

6 Stellt die Prüfstelle fest, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nicht befolgt, so wird diese Unregelmäßigkeit in den Prüfbericht aufgenommen, selbst wenn die zuständige Behörde das betreffende Monitoringkonzept genehmigt hat.

Article 43c Verpflichtungen vor Vertragsschluss

1 Bevor die Prüfstelle eine Prüfverpflichtung übernimmt, verschafft sie sich ein gutes Bild von dem beaufsichtigten Unternehmen und beurteilt, ob sie die Prüfung vornehmen kann. Zu diesem Zweck unternimmt die Prüfstelle mindestens Folgendes: a) Sie bewertet die Risiken, die mit der Übernahme der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens gemäß dieser Verordnung verbunden sind; b) sie wertet die Angaben des beaufsichtigten Unternehmens aus, um den Prüfumfang zu bestimmen; c) sie bewertet, ob die Verpflichtung in ihren Akkreditierungsbereich fällt; d) sie bewertet, ob sie über die Kompetenz, das Personal und die Mittel verfügt, die notwendig sind, um ein Prüfteam zusammenzustellen, das sich mit der Komplexität der Tätigkeiten des beaufsichtigten Unternehmens befassen kann, und ob sie die Prüftätigkeiten innerhalb der verlangten Frist ausführen kann; e) sie bewertet, ob sie sicherstellen kann, dass das potenzielle Prüfteam über die notwendige Kompetenz und das nötige Personal verfügt, um die Prüftätigkeiten für das betreffende beaufsichtigte Unternehmen auszuführen; f) sie legt für jede verlangte Prüfverpflichtung fest, wie viel Zeit sie für eine ordnungsgemäße Prüfung braucht.

2 Das beaufsichtigte Unternehmen liefert der Prüfstelle alle sachdienlichen Informationen, die sie braucht, um die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 ausführen zu können.

Article 43d Zeitaufwand

1 Bei der Feststellung des Zeitaufwands für eine Prüfverpflichtung gemäß Artikel 43c Absatz 1 Buchstabe f berücksichtigt die Prüfstelle mindestens a) die Komplexität des beaufsichtigten Unternehmens; b) den Umfang der Informationen und die Komplexität des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts; c) die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle; d) die Komplexität und Vollständigkeit der Datenflussaktivitäten und des Kontrollsystems des beaufsichtigten Unternehmens; e) den Ort der mit den Treibhausgasemissionen zusammenhängenden Informationen und Daten.

2 Die Prüfstelle sorgt dafür, dass der Prüfvertrag die Möglichkeit vorsieht, gegenüber der vertraglich vereinbarten Zeit zusätzliche Zeit in Rechnung zu stellen, wenn sich zeigt, dass für die strategische Analyse, die Risikoanalyse oder andere Prüftätigkeiten mehr Zeit benötigt wird. In mindestens folgenden Fällen kann zusätzliche Zeit erforderlich werden: a) Im Laufe der Prüfung erweisen sich die Datenflussaktivitäten, die Kontrolltätigkeiten oder die Logistik des beaufsichtigten Unternehmens als komplexer als ursprünglich erwartet; b) die Prüfstelle stellt im Laufe der Prüfung Falschangaben, Nichtkonformitäten, unzureichende Daten oder Fehler in den Datensätzen fest.

3 Die Prüfstelle erfasst die aufgewendete Zeit in den internen Prüfunterlagen.

Article 43e Angaben des beaufsichtigten Unternehmens

1 Vor der strategischen Analyse und in weiteren Phasen der Prüfung stellt das beaufsichtigte Unternehmen der Prüfstelle die folgenden Informationen zur Verfügung: a) die Genehmigung des beaufsichtigten Unternehmens zur Emission von Treibhausgasen; b) die neueste Version des Monitoringkonzepts des beaufsichtigten Unternehmens sowie jede andere sachdienliche Version des Monitoringkonzepts, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, einschließlich des Nachweises der Genehmigung; c) eine Beschreibung der Datenflussaktivitäten des beaufsichtigten Unternehmens; d) die Risikobewertung des beaufsichtigten Unternehmens im Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und einen Überblick über das Kontrollsystem als Ganzes; e) die in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept genannten Verfahren, einschließlich der Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten; f) den Bericht des beaufsichtigten Unternehmens, einschließlich der in Anhang Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten gemeldeten Informationen; g) die in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Informationen, sofern das beaufsichtigte Unternehmen die Angaben gemäß Artikel 75v Absatz 2 im Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des Schifffahrtsunternehmens erhalten hat; h) sofern das beaufsichtigte Unternehmen die in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten Informationen im Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des Schifffahrtsunternehmens erhalten hat, etwaige Stellungnahmen oder Feststellungen in Verbindung mit dem beaufsichtigten Unternehmen, die die Prüfstelle, die den Bericht des Anlagenbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers oder des Schifffahrtsunternehmens im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben l, o, re und s der genannten Verordnung im Prüfbericht festgehalten hat; i) gegebenenfalls den von der zuständigen Behörde genehmigten Probenahmeplan des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 33 und Artikel 75k Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066; j) die Aufzeichnungen aller Änderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 75b Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, wenn das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde; k) gegebenenfalls die Berichte gemäß Artikel 75q der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066; l) sofern die Prüfstelle im Vorjahr nicht die Prüfung für das beaufsichtigte Unternehmen ausgeführt hat, den Prüfbericht des Vorjahres; m) die einschlägige Korrespondenz mit der zuständigen Behörde, insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts sowie Berichtigungen von gemeldeten Daten; n) gegebenenfalls die Genehmigung der zuständigen Behörden zum Verzicht auf Standortbegehungen gemäß Artikel 43v und 43w der vorliegenden Verordnung; o) Nachweis des beaufsichtigten Unternehmens über die Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten für die im Monitoringkonzept festgehaltenen Ebenen; p) jede andere sachdienliche Information, die für die Planung und Ausführung der Prüfung notwendig ist.

2 Bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, legt das beaufsichtigte Unternehmen ihr einen autorisierten und intern validierten Bericht des beaufsichtigten Unternehmens vor.

Article 43f Strategische Analyse

1 Zu Beginn der Prüfung untersucht die Prüfstelle, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Prüfaufgaben voraussichtlich sind, indem sie alle Tätigkeiten, die für das beaufsichtigte Unternehmen relevant sind, einer strategischen Analyse unterzieht.

2 Um die Tätigkeiten des beaufsichtigten Unternehmens zu verstehen, erhebt und bewertet die Prüfstelle die Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob das Prüfteam hinreichende Kompetenz für die Prüfung besitzt, um festzustellen, ob der vertraglich vorgesehene Zeitaufwand angemessen ist, und um sich zu vergewissern, dass sie die notwendige Risikoanalyse durchführen kann. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen: a) die Informationen nach Artikel 43e Absatz 1; b) die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle; c) die Informationen aus den Prüfungen der Vorjahre, wenn die Prüfstelle die Prüfung für dasselbe beaufsichtigte Unternehmen ausführt.

3 Bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Informationen beurteilt die Prüfstelle mindestens Folgendes: a) die Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens sowie die Sektortätigkeiten, für die das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; b) die Komplexität der Brennstofflieferkette sowie Anzahl und Art der Brennstoffverbraucher; c) das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept sowie die Einzelheiten der Überwachungsmethodik und des Anteilsfaktors, die in diesem Konzept festgelegt sind, gemäß Kapitel VIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066; d) Art, Größe und Komplexität der Brennstoffströme sowie Geräte, Datenquellen und Verfahren, die zur Ermittlung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen dienen, Herkunft und Anwendung von Berechnungsfaktoren und andere Primärdatenquellen; e) die Datenflussaktivitäten, das Kontrollsystem und das Kontrollumfeld.

4 Bei der strategischen Analyse untersucht die Prüfstelle, ob a) das vorgelegte Monitoringkonzept der neuesten Version entspricht und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde; b) das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde; c) gegebenenfalls die in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Änderungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 75b Absatz 1 oder Artikel 75g der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mitgeteilt oder gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 75b Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

Article 43g Risikoanalyse

1 Um eine wirksame Prüfung zu konzipieren, zu planen und durchzuführen, ermittelt und analysiert die Prüfstelle folgende Aspekte: a) die inhärenten Risiken; b) die Kontrolltätigkeiten; c) die Kontrollrisiken in Bezug auf die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten, wenn Kontrolltätigkeiten gemäß Buchstabe b durchgeführt wurden.

2 Zur Ermittlung und Analyse der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aspekte zieht die Prüfstelle mindestens Folgendes heran: a) die Ergebnisse der strategischen Analyse gemäß Artikel 43f Absatz 1; b) die Informationen nach Artikel 43e und Artikel 43f Absatz 2 Buchstabe c; c) die Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 43f Absatz 2 Buchstabe b.

3 Stellt die Prüfstelle fest, dass das beaufsichtigte Unternehmen in seiner Risikobewertung die einschlägigen inhärenten Risiken und Kontrollrisiken nicht ermittelt hat, so teilt sie dies dem beaufsichtigten Unternehmen mit.

4 Die Prüfstelle revidiert die Risikoanalyse und ändert oder wiederholt die vorzunehmenden Prüftätigkeiten, wenn dies angesichts der bei der Prüfung erhaltenen Informationen angezeigt ist.

Article 43h Prüfplan

1 Die Prüfstelle entwirft einen Prüfplan, der in einem angemessenen Verhältnis zu den im Laufe der strategischen Analyse und der Risikoanalyse erhaltenen Informationen und ermittelten Risiken steht und zumindest Folgendes umfasst: a) ein Prüfprogramm, in dem Art und Umfang der Prüftätigkeiten sowie die Dauer und die Art und Weise ihrer Ausführung beschrieben sind; b) einen Testplan, der vorgibt, in welchem Umfang und mit welchen Methoden die Kontrolltätigkeiten und die dafür geltenden Verfahren getestet werden; c) einen Plan für Datenstichproben, der vorgibt, in welchem Umfang und nach welchen Methoden Datenstichproben in Bezug auf die Datenpunkte genommen werden, die den aggregierten Emissionen im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens zugrunde liegen.

2 Die Prüfstelle stellt den in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Testplan so auf, dass sie feststellen kann, inwieweit die betreffenden Kontrolltätigkeiten eine zuverlässige Einschätzung erlauben, dass die in Artikel 43b Absatz 4 Buchstabe b und c genannten Anforderungen erfüllt sind. Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die Tests der Kontrolltätigkeiten berücksichtigt die Prüfstelle Folgendes: a) die inhärenten Risiken; b) das Kontrollumfeld; c) die einschlägigen Kontrolltätigkeiten; d) die Vorgabe, ein Prüfgutachten vorzulegen, das hinreichende Sicherheit bietet.

3 Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Datenstichproben berücksichtigt die Prüfstelle Folgendes: a) die inhärenten Risiken und Kontrollrisiken; b) die Ergebnisse der analytischen Verfahren; c) die Vorgabe, ein Prüfgutachten vorzulegen, das hinreichende Sicherheit bietet; d) die Wesentlichkeitsschwelle; e) die Wesentlichkeit des Beitrags eines einzelnen Datenelements zum gesamten Datensatz.

4 Der Prüfplan wird von der Prüfstelle so aufgestellt und angewendet, dass das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß gesenkt wird und so hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine Falschangaben enthält.

5 Die Prüfstelle aktualisiert die Risikoanalyse und den Prüfplan und passt die Prüftätigkeiten an, wenn sie im Laufe der Prüfung zusätzliche Risiken entdeckt, die gesenkt werden müssen, oder wenn die tatsächlichen Risiken geringer sind als ursprünglich erwartet.

Article 43i Prüftätigkeiten

Die Prüfstelle führt den Prüfplan durch und überprüft die Durchführung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts auf der Grundlage der Risikoanalyse. Zu diesem Zweck führt die Prüfstelle ausführliche Tests in Form von analytischen Verfahren, Datenprüfung und Überprüfung der Überwachungsmethodik durch und a) überprüft die Datenflussaktivitäten und die im Datenfluss eingesetzten Systeme, einschließlich der Informationstechnologiesysteme; b) überprüft, ob die Kontrolltätigkeiten des beaufsichtigten Unternehmens angemessen dokumentiert, angewandt und aufrechterhalten werden und wirksam genug sind, um die inhärenten Risiken zu verringern; c) überprüft, ob die im Monitoringkonzept aufgeführten Verfahren die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken wirksam verringern und ob die Verfahren angewandt, hinreichend dokumentiert und ordnungsgemäß aufrechterhalten werden. Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a verfolgt die Prüfstelle den Datenfluss, indem sie der Abfolge und dem Zusammenwirken der Datenflussaktivitäten von der Primärdatenquelle bis zur Zusammenstellung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens nachgeht.

Article 43j Analytische Verfahren

1 Die Prüfstelle beurteilt die Plausibilität und Vollständigkeit der Daten mit analytischen Verfahren, wenn das inhärente Risiko, das Kontrollrisiko und die Eignung der Kontrolltätigkeiten des beaufsichtigten Unternehmens analytische Verfahren notwendig machen.

2 Bei den analytischen Verfahren gemäß Absatz 1 beurteilt die Prüfstelle gemeldete Daten, um potenzielle Risikobereiche zu ermitteln und anschließend die geplanten Prüftätigkeiten zu validieren und anzupassen. Die Prüfstelle muss mindestens a) die Plausibilität von Fluktuationen und Trends im Zeitverlauf oder zwischen vergleichbaren Objekten bewerten; b) direkte Ausreißer, unerwartete Daten und Datenlücken ermitteln.

3 Bei den analytischen Verfahren gemäß Absatz 1 wendet die Prüfstelle a) vorläufige analytische Verfahren auf die aggregierten Daten an, bevor sie die Tätigkeiten gemäß Artikel 43i ausführt, um die Art, Komplexität und Relevanz der gemeldeten Daten zu verstehen; b) vertiefte analytische Verfahren auf die aggregierten Daten und die zugrunde liegenden Datenpunkte an, um potenzielle strukturelle Fehler und direkte Ausreißer zu ermitteln; c) endgültige analytische Verfahren auf die aggregierten Daten an, um zu gewährleisten, dass alle Fehler, die im Prüfprozess ermittelt wurden, ordentlich behoben wurden.

4 Ermittelt die Prüfstelle Ausreißer, Fluktuationen, Trends, Datenlücken oder Daten, die mit anderen einschlägigen Informationen nicht vereinbar sind oder die erheblich von den erwarteten Mengen oder Kennziffern abweichen, so ersucht die Prüfstelle das beaufsichtigte Unternehmen um Erklärungen, die durch zusätzliche sachdienliche Nachweise gestützt werden. Auf Grundlage der Erklärungen und zusätzlichen Nachweise bewertet die Prüfstelle die Auswirkungen auf den Prüfplan und die durchzuführenden Prüftätigkeiten.

Article 43k Datenprüfung

1 Die Prüfstelle prüft die Daten im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens durch eingehende Datentests, wie Rückverfolgung der Daten zur Primärdatenquelle, Gegenprüfung von Daten mit externen Datenquellen, Abgleiche, Kontrolle von Grenzwerten für entsprechende Daten und Neuberechnungen.

2 Unter Berücksichtigung des genehmigten Monitoringkonzepts (einschließlich der darin beschriebenen Verfahren) überprüft die Prüfstelle bei der Datenprüfung gemäß Absatz 1 Folgendes: a) die Grenzen der Überwachung des beaufsichtigten Unternehmens, einschließlich der Standorte, von denen aus Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; b) die Vollständigkeit der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme, die im von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept beschrieben sind, sowie die entsprechenden Brennstoffmengen und Emissionsdaten; c) die Übereinstimmung zwischen den aggregierten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und Daten über den Kauf von Treibstoff oder die anderweitige Versorgung des beaufsichtigten Unternehmens damit; d) die Übereinstimmung der gemeldeten aggregierten Daten im Bericht eines beaufsichtigten Unternehmens mit Primärdatenquellen; e) die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten.

Article 43l Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethodik

1 Die Prüfstelle kontrolliert, ob die im Monitoringkonzept von der zuständigen Behörde genehmigte Überwachungsmethodik einschließlich spezifischer Einzelheiten ordnungsgemäß angewendet wurde.

2 Zur Prüfung des Emissionsberichts des beaufsichtigten Unternehmens überprüft die Prüfstelle, ob der von der zuständigen Behörde genehmigte Probenahmeplan gemäß den Artikeln 33 und 75k der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ordnungsgemäß angewendet und durchgeführt wird.

3 Muss das beaufsichtigte Unternehmen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 für Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren die Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten nachweisen, so bestätigt die Prüfstelle die Validität der Angaben, mit denen die Unsicherheitsschwellenwerte gemäß dem genehmigten Monitoringkonzept berechnet wurden.

4 Bei der Überprüfung der Überwachungsmethodik gemäß Absatz 1 dieses Artikels prüft die Prüfstelle die ordnungsgemäße Anwendung und Durchführung der Methode zur Ermittlung des Anteilsfaktors, wie im von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept gemäß Kapitel VIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegt.

5 Die Prüfstelle prüft die Nachweise des beaufsichtigten Unternehmens, aus denen hervorgeht, dass der Brennstoff in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurde.

6 Um zu beurteilen, ob die zur Verwendung in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe im selben Berichtsjahr verwendet werden und gemäß Artikel 75v Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgezogen werden können, prüft die Prüfstelle, ob die in Artikel 43e Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Informationen mit den Angaben im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens zu Anhang Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 übereinstimmen.

Article 43m Prüfung der Verfahren für fehlende Daten

1 Wurden fehlende Daten gemäß Artikel 66 und 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mit Methoden ergänzt, die in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept niedergelegt sind, so überprüft die Prüfstelle, ob die verwendeten Methoden der speziellen Situation angemessen waren und ordnungsgemäß angewendet wurden. Hat das beaufsichtigte Unternehmen die Genehmigung der zuständigen Behörde erlangt, im Einklang mit Artikel 66 und 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 andere Methoden als die in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten zu verwenden, so überprüft die Prüfstelle, ob das genehmigte Konzept ordnungsgemäß angewendet und in geeigneter Weise dokumentiert wurde. Kann ein beaufsichtigtes Unternehmen diese Genehmigung nicht rechtzeitig einholen, so überprüft die Prüfstelle, ob das vom beaufsichtigten Unternehmen verwendete Konzept zur Ergänzung fehlender Daten gewährleistet, dass die Emissionen nicht zu niedrig veranschlagt werden und dass dieses Konzept nicht zu wesentlichen Falschangaben führt.

2 Die Prüfstelle überprüft die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen fehlende Daten gemäß den Artikeln 66 und 75o der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu vermeiden sucht.

Article 43n Stichprobenauswahl

1 Bei der Untersuchung der Konformität der in Artikel 43i Buchstaben b und c genannten Kontrolltätigkeiten und -verfahren oder bei den in den Artikeln 43j und 43k genannten Untersuchungen kann die Prüfstelle für ein beaufsichtigtes Unternehmen spezifische Probenahmeverfahren anwenden, sofern aufgrund der Risikoanalyse eine Probenahme gerechtfertigt ist.

2 Stellt die Prüfstelle im Laufe der Probenahme eine Nichtkonformität oder eine Falschangabe fest, so fordert sie das beaufsichtigte Unternehmen auf, die wesentlichen Gründe der Nichtkonformität oder der Falschangabe zu erklären, um deren Auswirkungen auf die gemeldeten Daten beurteilen zu können. Anhand des Ergebnisses dieser Beurteilung legt die Prüfstelle fest, ob zusätzliche Prüftätigkeiten erforderlich sind, ob der Probenumfang erweitert werden muss und welcher Teil der Datengesamtheit vom beaufsichtigten Unternehmen berichtigt werden muss.

3 Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen das Ergebnis der in den Artikeln 43i bis 43l genannten Überprüfungen, einschließlich der Einzelheiten zusätzlicher Proben.

Article 43o Berichtigung von Falschangaben, Beseitigung von Nichtkonformitäten und Verstößen

1 Hat die Prüfstelle im Verlauf der Prüfung Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgestellt, so teilt sie dies dem beaufsichtigten Unternehmen unverzüglich mit und fordert es auf, diese zu berichtigen bzw. zu beseitigen. Das beaufsichtigte Unternehmen berichtigt mitgeteilte Falschangaben und beseitigt mitgeteilte Nichtkonformitäten. Wurde ein Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgestellt, meldet das beaufsichtigte Unternehmen dies der zuständigen Behörde und beseitigt den Verstoß umgehend in geeigneter Weise.

2 Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen alle Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die das beaufsichtigte Unternehmen im Verlauf der Prüfung berichtigt bzw. beseitigt hat, und markiert sie als behoben.

3 Berichtigt oder beseitigt das beaufsichtigte Unternehmen die Falschangaben oder Nichtkonformitäten, die ihm die Prüfstelle gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, nicht, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so fordert die Prüfstelle es auf, die Hauptursachen der Nichtkonformität oder Falschangabe zu erklären, um deren Auswirkungen auf die gemeldeten Daten bewerten zu können. Die Prüfstelle ermittelt, ob sich die nicht berichtigten Falschangaben für sich allein oder zusammen mit anderen wesentlich auf die insgesamt gemeldeten Emissionen auswirken. Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von Falschangaben berücksichtigt die Prüfstelle den Umfang und die Art der Falschangabe sowie die besonderen Umstände ihres Auftretens. Die Prüfstelle bewertet, ob sich die nicht beseitigte Nichtkonformität für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtkonformitäten auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat. Beseitigt das beaufsichtigte Unternehmen den Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nicht gemäß Absatz 1, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so bewertet die Prüfstelle, ob sich der nicht beseitigte Verstoß auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat. Die Prüfstelle kann Falschangaben als wesentlich einstufen, selbst wenn sie für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben unter der Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 43p liegen, wenn dies durch den Umfang und die Art der Falschangaben sowie die besonderen Umstände, unter denen sie auftreten, gerechtfertigt ist.

Article 43p Wesentlichkeitsschwelle

1 Für beaufsichtigte Unternehmen mit jährlichen Emissionen im Zusammenhang mit in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen von bis zu 500000 Tonnen CO2-Äq. beträgt die Wesentlichkeitsschwelle für die Zwecke der Prüfung der Berichte des beaufsichtigten Unternehmens 5 % der im Berichtszeitraum, der Gegenstand der Prüfung ist, insgesamt gemeldeten Emissionen.

2 Für beaufsichtigte Unternehmen mit jährlichen Emissionen im Zusammenhang mit in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen von mehr als 500000 Tonnen CO2-Äq. beträgt die Wesentlichkeitsschwelle für die Zwecke der Prüfung der Berichte des beaufsichtigten Unternehmens 2 % der im Berichtszeitraum, der Gegenstand der Prüfung ist, insgesamt gemeldeten Emissionen.

Article 43q Abschluss der Prüfung, der unabhängige Überprüfung und Aufzeichnung

1 Nach Abschluss der Prüfung führt die Prüfstelle unter Berücksichtigung der im Laufe der Prüfung erhaltenen Informationen Folgendes durch: a) Sie überprüft die endgültigen Daten des beaufsichtigten Unternehmens, einschließlich Daten, die aufgrund von Informationen aus der Prüfung angepasst wurden; b) sie überprüft die Begründung des beaufsichtigten Unternehmens für Differenzen zwischen den endgültigen Daten und den zuvor vorgelegten Daten; c) sie überprüft das Ergebnis der Bewertung, mit der ermittelt wird, ob das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept und die darin beschriebenen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden; d) sie beurteilt, ob das Prüfrisiko gering genug ist, um hinreichende Sicherheit zu bieten; e) sie stellt sicher, dass genügend Belege gesammelt wurden, um mit hinreichender Sicherheit ein Prüfgutachten dahin gehend abgeben zu können, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält; f) sie sorgt dafür, dass das Prüfverfahren vollständig in den internen Prüfunterlagen dokumentiert wird und im Prüfbericht ein endgültiges Urteil festgehalten werden kann.

2 Die Prüfstelle führt eine unabhängige Überprüfung im Einklang mit Artikel 25 durch.

3 Die Prüfstelle erstellt und erarbeitet interne Prüfunterlagen, die mindestens Folgendes enthalten: a) die Ergebnisse der Prüftätigkeiten; b) die strategische Analyse, die Risikoanalyse und den Prüfplan; c) hinreichende Informationen zur Untermauerung des Prüfgutachtens, einschließlich Begründungen für die Einschätzung, ob sich die festgestellten Falschangaben wesentlich auf die gemeldeten Emissionsdaten auswirken oder nicht. Für die Zwecke der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens gilt Artikel 26 Absätze 2 und 3.

Article 43r Prüfbericht

1 Anhand der im Verlauf der Prüfung gesammelten Informationen stellt die Prüfstelle dem beaufsichtigten Unternehmen zu jedem geprüften Emissionsbericht einen Prüfbericht aus. Im Prüfbericht wird dargelegt, ob a) der Bericht laut Prüfung für zufriedenstellend befunden wird; b) der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens wesentliche Falschangaben enthält, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden; c) der Umfang der Prüfung im Sinne von Artikel 43s zu stark eingeschränkt ist und die Prüfstelle nicht genügend Belege gefunden hat, um mit hinreichender Sicherheit in einem Prüfgutachten zu bescheinigen, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält; d) Nichtkonformitäten für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtkonformitäten zu unzureichender Klarheit führen und bewirken, dass die Prüfstelle nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthält. Im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Bericht eines beaufsichtigten Unternehmens nur dann für zufriedenstellend befunden werden, wenn er keine wesentlichen Falschangaben enthält.

2 Das beaufsichtigte Unternehmen legt der zuständigen Behörde den Prüfbericht zusammen mit dem betreffenden eigenen Bericht vor.

3 Der Prüfbericht umfasst mindestens folgende Elemente: a) den Namen des beaufsichtigten Unternehmens; b) die Prüfziele; c) den Prüfumfang; d) einen Verweis auf den geprüften Bericht des beaufsichtigten Unternehmens; e) die Kriterien, anhand deren der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens geprüft wurde, einschließlich der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, der verschiedenen Versionen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts und der Geltungsdauer jedes Monitoringkonzepts; f) die aggregierten Emissionen im Zusammenhang mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen für die in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten und für jedes beaufsichtigte Unternehmen; g) den Berichtszeitraum, auf den sich die Prüfung bezieht; h) die jeweiligen Zuständigkeiten des beaufsichtigten Unternehmens, der zuständigen Behörde und der Prüfstelle; i) das Prüfgutachten; j) eine Beschreibung jeder festgestellten Falschangabe und Nichtkonformität, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt oder beseitigt wurde; k) die Zeitpunkte von Standortbegehungen und die Personen, die diese Begehungen vorgenommen haben, einschließlich der Zeitpunkte virtueller Standortbegehungen; l) Angaben dazu, ob auf Standortbegehungen verzichtet wurde, sowie die Gründe für einen solchen Verzicht; m) Angaben dazu, ob eine virtuelle Standortbegehung durchgeführt wurde, sowie die Gründe für die Durchführung virtueller Standortbegehungen und das Datum der Genehmigung durch die zuständige Behörde; n) eine Bestätigung, dass die Prüfstelle die Prüfungen gemäß Artikel 43l Absatz 6 der vorliegenden Verordnung durchgeführt hat und dass die in Artikel 43e Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Informationen mit den Angaben im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens zu Anhang Xb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 übereinstimmen; o) etwaige Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die im Verlauf der Prüfung entdeckt wurden; p) wenn gemäß Artikel 43m Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung die Zustimmung der zuständigen Behörde zu der verwendeten Methode zur Schließung von Datenlücken nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, eine Bestätigung, dass das Konzept konservativ ist, und eine Aussage dazu, ob es zu wesentlichen Falschangaben führt oder nicht; q) gegebenenfalls Empfehlungen für Verbesserungen; r) die Namen des leitenden EU-EHS-Prüfers, des unabhängigen Überprüfers und gegebenenfalls des EU-EHS-Prüfers und des technischen Sachverständigen, die an der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens beteiligt waren; s) Datum und Unterschrift eines Bevollmächtigten der Prüfstelle mit dessen Namen.

4 Die Prüfstelle beschreibt in dem Prüfbericht die Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 so genau, dass sich dem beaufsichtigten Unternehmen und der zuständigen Behörde Folgendes erschließt: a) der Umfang und die Art der Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066; b) warum sich die Falschangabe wesentlich auswirkt bzw. warum nicht; c) auf welches Element im Bericht des beaufsichtigten Unternehmens sich die Falschangabe bzw. auf welches Element des Monitoringkonzepts sich die Nichtkonformität bezieht; d) auf welchen Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sich der Verstoß bezieht.

Article 43s Eingeschränkter Prüfumfang

In folgenden Fällen kann die Prüfstelle beschließen, dass der in Artikel 43r Absatz 1 Buchstabe c genannte Prüfumfang zu eingeschränkt ist: a) Es fehlen Daten, weswegen sich die Prüfstelle die notwendigen Belege nicht beschaffen kann, die nötig sind, um das Prüfrisiko so weit zu senken, dass hinreichende Sicherheit gegeben ist; b) die zuständige Behörde hat das Monitoringkonzept nicht genehmigt; c) das Monitoringkonzept ist nicht umfassend oder klar genug, um Schlussfolgerungen aus der Prüfung zu ziehen; d) die Prüfstelle hat vom beaufsichtigten Unternehmen zu wenige Informationen erhalten, um die Prüfung durchführen zu können.

Article 43t Behandlung noch offener nichtwesentlicher Nichtkonformitäten

1 Die Prüfstelle beurteilt, ob das beaufsichtigte Unternehmen gegebenenfalls die im Prüfbericht zum vorangegangenen Überwachungszeitraum genannten Nichtkonformitäten gemäß den an dieses gerichteten Vorgaben in Artikel 75q Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 behoben hat. Hat das beaufsichtigte Unternehmen diese Nichtkonformitäten nicht gemäß Artikel 75q Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 behoben, so erwägt die Prüfstelle, ob diese Unterlassung das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann. Die Prüfstelle gibt im Prüfbericht an, ob das beaufsichtigte Unternehmen diese Nichtkonformitäten behoben hat.

2 Die Prüfstelle nimmt in die internen Prüfunterlagen nähere Angaben dazu auf, wann und wie das beaufsichtigte Unternehmen festgestellte Nichtkonformitäten im Verlauf der Prüfung behoben hat.

Article 43u Verbesserung des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens

1 Hat die Prüfstelle Bereiche ermittelt, in denen das beaufsichtigte Unternehmen seine Ergebnisse in Bezug auf die nachstehenden Buchstaben a bis d verbessern kann, so nimmt sie in den Prüfbericht Empfehlungen für Verbesserungen in diesen Bereichen auf: a) die Risikobewertung des beaufsichtigten Unternehmens; b) die Entwicklung, Dokumentation, Durchführung und Aufrechterhaltung von Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten sowie die Bewertung des Kontrollsystems; c) die Entwicklung, Dokumentation, Durchführung und Aufrechterhaltung von Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten sowie von anderen Verfahren, die ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 einführen muss; d) die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen, auch mit Blick auf das Erreichen höherer Ebenen, die Risikominderung und eine gesteigerte Effizienz der Überwachung und Berichterstattung;

2 Bei der Prüfung, die auf das Jahr folgt, in dem die Verbesserungsempfehlungen im Prüfbericht festgehalten wurden, kontrolliert die Prüfstelle, ob und wie das beaufsichtigte Unternehmen den Verbesserungsempfehlungen nachgekommen ist. Ist das beaufsichtigte Unternehmen diesen Empfehlungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen, bewertet die Prüfstelle, wie sich dies auf das Risiko von Falschangaben und Nichtkonformitäten auswirkt.

Article 43v Standortbegehungen und vereinfachte Prüfung

1 Einmal oder mehrfach im Laufe des Prüfverfahrens führt die Prüfstelle zu einem geeigneten Zeitpunkt eine Begehung durch, um das Funktionieren der Messgeräte und Überwachungssysteme zu bewerten, Interviews zu führen, die in diesem Kapitel vorgesehenen Tätigkeiten auszuführen und hinreichende Informationen und Nachweise zu sammeln, um den Schluss ziehen zu können, dass der Bericht des beaufsichtigten Unternehmens keine wesentlichen Falschangaben enthält. Bei Standortbegehungen gemäß Unterabsatz 1 bewertet die Prüfstelle auch die Vollständigkeit der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme und der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen.

2 Das beaufsichtigte Unternehmen gewährt der Prüfstelle Zugang zu seinen Standorten.

3 Zur Prüfung des Emissionsberichts des beaufsichtigten Unternehmens entscheidet die Prüfstelle anhand der Risikoanalyse, ob weitere Orte begangen werden müssen, und insbesondere, ob wichtige Teile der Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten an anderen Orten, z. B. im Firmensitz und anderen Büros außerhalb des Standorts, durchgeführt werden.

4 Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfstelle beschließen, auf Standortbegehungen bei beaufsichtigten Unternehmen zu verzichten. Diese Entscheidung beruht auf folgenden Kriterien: a) Ergebnis der Risikoanalyse; b) Bestätigung, dass für die Prüfstelle der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist; c) Bestätigung, dass die einschlägigen Bedingungen für den Verzicht auf die Standortbegehungen gemäß Artikel 43w dieser Verordnung erfüllt sind; d) Bestätigung, dass die verpflichtenden Standortbegehungen gemäß Artikel 7 dieses Artikels auf das beaufsichtigte Unternehmen nicht anzuwenden sind. Die Prüfstelle teilt dies dem beaufsichtigten Unternehmen unverzüglich mit.

5 Das beaufsichtigte Unternehmen beantragt bei der zuständigen Behörde, dass diese die Entscheidung, auf die Standortbegehung zu verzichten, bestätigt. Der Antrag umfasst mindestens die folgenden Informationen: a) Ergebnis der Risikoanalyse; b) Nachweise, dass der Fernzugriff auf die einschlägigen Daten möglich ist; c) Nachweise, dass die einschlägigen Bedingungen für den Verzicht auf die Standortbegehungen gemäß Artikel 43w dieser Verordnung erfüllt sind; d) Nachweise, dass die verpflichtenden Standortbegehungen gemäß Artikel 7 dieses Artikels auf das beaufsichtigte Unternehmen nicht anzuwenden sind. Für beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 75n Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ist die Genehmigung der zuständigen Behörde nicht erforderlich.

6 Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der in Absatz 5 Buchstaben a bis d genannten Informationen, ob sie die Entscheidung der Prüfstelle, auf die Standortbegehung zu verzichten, genehmigt. Hat die zuständige Behörde den Antrag des beaufsichtigten Unternehmens nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang gemäß Absatz 5 beantwortet, gilt die Entscheidung der Prüfstelle als genehmigt.

7 Die Prüfstelle führt immer Standortbegehungen durch, wenn a) sie zum ersten Mal einen Emissionsbericht des beaufsichtigten Unternehmens prüft; b) in den beiden dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Berichtszeiträumen keine Standortbegehungen durch eine Prüfstelle durchgeführt wurden; c) die Monitoringkonzepte gemäß Artikel 75b Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 im Berichtszeitraum erheblich geändert wurden.

Article 43w Bedingungen für den Verzicht auf Standortbegehungen

Für den Verzicht auf Standortbegehungen muss eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sein: (1) Die Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens betrifft ein Unternehmen der Kategorie A gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und a) die durch das beaufsichtigte Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme sind kommerzielle Standardbrennstoffe; b) es werden Standardwerte für die Berechnungsfaktoren angewendet; c) für jeden Brennstoffstrom gilt ein Anteilsfaktor von 1 gemäß Artikel 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066. (2) Die Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens betrifft ein beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 75n Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066. (3) Die Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens betrifft ein Unternehmen der Kategorie A gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder ein Unternehmen der Kategorie B gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und a) das erfasste beaufsichtigte Unternehmen entspricht einem Unternehmen, das nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262 des Rates Berichtspflichten unterliegt, und zwar auf der Grundlage der für die Zwecke dieser Rechtsakte eingesetzten Messmethoden, wenn diese Methoden auf einer nationalen messtechnischen Kontrolle beruhen; b) die erfassten Brennstoffströme entsprechen Energieerzeugnissen, die den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262 unterliegen, und zwar auf der Grundlage der für die Zwecke dieser Rechtsakte eingesetzten Messmethoden, wenn diese Methoden auf einer nationalen messtechnischen Kontrolle beruhen; c) es werden Standardwerte für die Berechnungsfaktoren angewendet; d) für jeden Brennstoffstrom gilt ein Anteilsfaktor von 1 gemäß Artikel 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.

Article 43x Vereinfachte Prüfpläne und virtuelle Standortbegehungen

Die Artikel 34 und 34a gelten für die Prüfung der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen eines beaufsichtigten Unternehmens. Zu diesem Zweck ist jeder Verweis auf Betreiber, Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber als Verweis auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen.

Article 43y Akkreditierungsbereich

Die Prüfstelle stellt einem beaufsichtigten Unternehmen nur dann einen Prüfbericht aus, wenn dieses eine Tätigkeit ausübt, die in die Tätigkeitsgruppe Nummer 1c in Anhang I der vorliegenden Verordnung fällt, für den die Prüfstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde.

Article 43z Verfahren und Dokumentation der Prüfstelle

1 Eine Prüfstelle muss eines oder mehrere der in Kapitel IIIa vorgesehenen Verfahren für Prüftätigkeiten sowie die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verlangten Verfahren und Prozesse einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten. Bei der Einführung und Anwendung dieser Verfahren und Prozesse führt die Prüfstelle die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Tätigkeiten im Einklang mit den in diesem Anhang genannten harmonisierten Normen aus.

2 Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gelten für die Prüfung der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen eines beaufsichtigten Unternehmens.

3 Eine Prüfstelle stellt dem beaufsichtigten Unternehmen und anderen Beteiligten im Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung regelmäßig Informationen zur Verfügung.

Article 43za Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

1 Eine Prüfstelle ist unabhängig von einem beaufsichtigten Unternehmen und führt ihre Prüftätigkeiten unparteiisch aus. Um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, dürfen die Prüfstelle und jeder Teil derselben Rechtsperson kein beaufsichtigtes Unternehmen, Eigner eines beaufsichtigten Unternehmens oder Eigentum eines solchen sein, noch dürfen sie mit dem beaufsichtigten Unternehmen Beziehungen unterhalten, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus ist die Prüfstelle unabhängig von Einrichtungen, die im Rahmen des mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten mit Emissionszertifikaten handeln.

2 Eine Prüfstelle wird in einer Weise organisiert, die ihre Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wahrt. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Anforderungen an die Struktur und Organisation der Prüfstelle gemäß den in Anhang II aufgeführten harmonisierten Normen.

3 Eine Prüfstelle führt keine Prüftätigkeiten für ein beaufsichtigtes Unternehmen aus, die ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit der Prüfstelle darstellen oder diese in einen Interessenkonflikt bringen. Die Prüfstelle setzt ihr Personal oder unter Vertrag genommenes Personal nicht für eine Prüfung des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens ein, die zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt führt. Außerdem stellt die Prüfstelle sicher, dass die Tätigkeiten von Mitarbeitern oder Organisationen die Vertraulichkeit, Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Prüfung nicht beeinträchtigen. Zu diesem Zweck überwacht die Prüfstelle Risiken für die Unparteilichkeit und trifft geeignete Maßnahmen, um diesen Risiken entgegenzuwirken. Ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit oder ein Interessenkonflikt gemäß Unterabsatz 1 Satz 1 gilt insbesondere als gegeben, wenn a) eine Prüfstelle oder ein Teil derselben Rechtsperson Beratungsdienste für die Entwicklung eines Teils des Überwachungs- und Berichterstattungsprozesses leistet, der in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept beschrieben ist, einschließlich der Entwicklung der Überwachungsmethodik, des Abfassens des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens und des Abfassens des Monitoringkonzepts; b) eine Prüfstelle oder ein Teil derselben Rechtsperson technische Hilfe bei der Aufstellung oder Unterhaltung des Systems leistet, mit dem Emissionen überwacht und gemeldet werden.

4 Ein Interessenkonflikt in den Beziehungen zum beaufsichtigten Unternehmen gilt für eine Prüfstelle insbesondere als gegeben, wenn a) die Beziehung zwischen der Prüfstelle und dem beaufsichtigten Unternehmen auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen oder gemeinsamen Verträgen oder Vertriebsstrukturen beruht; b) das beaufsichtigte Unternehmen die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Beratungsdienste oder in Absatz 3 Buchstabe b genannte technische Hilfe von einer Beratungsstelle, einer Einrichtung der technischen Hilfe oder einer sonstigen Einrichtung erhalten hat, die Beziehungen zu der Prüfstelle unterhält und deren Unparteilichkeit gefährdet. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt die Unparteilichkeit der Prüfstelle als gefährdet, wenn die Beziehungen zwischen ihr und der Beratungsstelle, der Einrichtung der technischen Hilfe oder der sonstigen Einrichtung auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen, gemeinsamen Verträgen oder Vertriebsstrukturen oder der gemeinsamen Zahlung von Verkaufsprovisionen oder sonstigen Anreizen für die Empfehlung neuer Kunden beruhen.

5 Eine Prüfstelle darf den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem beaufsichtigten Unternehmen und der Prüfstelle, die unabhängige Überprüfung und die Ausstellung des Prüfberichts nicht ausgliedern. Wenn sie andere Prüftätigkeiten ausgliedert, erfüllt die Prüfstelle für die Zwecke dieser Verordnung die einschlägigen Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang II. Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt der Abschluss von Verträgen mit Einzelpersonen über die Ausführung von Prüftätigkeiten jedoch nicht als Ausgliederung, wenn die Prüfstelle bei der Untervertragnahme dieser Personen die volle Verantwortung für die Prüfarbeiten übernimmt, die das unter Vertrag genommene Personal ausführt. Bei der Untervertragnahme von Einzelpersonen zwecks Durchführung von Prüfarbeiten verlangt die Prüfstelle, dass diese Einzelpersonen eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnen, derzufolge sie die Verfahren der Prüfstelle einhalten und kein Interessenkonflikt hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfarbeiten besteht.

6 Die Prüfstelle muss ein Verfahren einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten, das die dauerhafte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Prüfstelle, von Teilen derselben Rechtsperson wie die Prüfstelle, von sonstigen in Absatz 4 genannten Einrichtungen und des gesamten an der Prüfung beteiligten Personals und Vertragspersonals sicherstellt. Das Verfahren schließt einen Mechanismus ein, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Prüfstelle wahrt und den einschlägigen Anforderungen der harmonisierten Normen in Anhang II genügt.

6a Prüft die Prüfstelle dasselbe beaufsichtigte Unternehmen wie im Vorjahr, so untersucht sie das Risiko für die Unparteilichkeit und trifft Maßnahmen, um das Risiko für die Unparteilichkeit zu verringern.

7 Führt der leitende EU-EHS-Prüfer in fünf aufeinanderfolgenden Jahren die jährliche Prüfung der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen für ein bestimmtes beaufsichtigtes Unternehmen durch, so sieht er ab 2026 in drei aufeinanderfolgenden Jahren von der Erbringung der Prüfleistungen für dasselbe beaufsichtigte Unternehmen ab.“

Article 45 Ziele der Akkreditierung

Im Laufe des Akkreditierungsverfahrens und bei der Überwachung der akkreditierten Prüfstellen begutachtet die nationale Akkreditierungsstelle, ob die Prüfstelle und ihr Personal, das Prüftätigkeiten ausführt, a) über die Kompetenz verfügen, die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern oder von beaufsichtigten Unternehmen gemäß dieser Verordnung zu prüfen; b) die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern oder von beaufsichtigten Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung prüfen; c) die Anforderungen in Kapitel III und – für die Zwecke der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens – in den Artikeln 43y bis 43za erfüllen.“

Article 69 Elektronischer Datenaustausch und Verwendung automatisierter Systeme

1 Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 74 Absatz 1 oder Artikel 75u der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 von den Prüfstellen verlangen, dass sie für die Prüfberichte elektronische Vorlagen oder besondere Dateiformate verwenden.

2 Für weitere Arten der Kommunikation zwischen Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, beaufsichtigtem Unternehmen, Prüfstelle, zuständiger Behörde und nationaler Akkreditierungsstelle können gemäß Artikel 74 Absatz 2 oder Artikel 75u der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 elektronische Standardvorlagen oder Dateiformate vorgegeben werden.“

Article 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 4, Nummer 7 Buchstabe a Ziffer i, Nummer 12 Buchstabe d, Nummer 13 Buchstabe d, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 18 Buchstabe c Ziffer vii, Nummern 26 bis 29, Nummer 38, Nummer 40 Buchstaben b und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs gelten ab dem 1. Januar 2025.

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