Durchführungsverordnung (EU) 2024/1323 der Kommission vom 16. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2820 über eine finanzielle Soforthilfe für die von Naturkatastrophen betroffenen Sektoren in der Landwirtschaft in Griechenland und Slowenien hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Zahlungen
Text
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Article 1
„(5 Die Ausgaben gemäß Absatz 1, die Griechenland und Slowenien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Mai 2024 getätigt werden. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates findet auf diese Zahlungen Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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