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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 der Kommission vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich einer abweichenden Toleranzspanne bei der Schätzung unsortiert angelandeter Fänge und umgeladener Fänge aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch

CELEX
32024R1474
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-24
In force since
2024-05-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden die Bedingungen für die Anwendung abweichender Toleranzspannen bei der Schätzung von Fängen gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung festgelegt, die unsortiert angelandet oder umgeladen werden, und zwar i) in Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und ii) in der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch. Diese Bedingungen betreffen a) die Auflistung der Häfen der Union und von Drittländern, in denen das Anlanden, Umladen und Wiegen von Fängen aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung erfolgen soll, wenn die abweichende Toleranzspanne gemäß dem genannten Artikel angewendet wird, und b) das Anlanden, Umladen und Wiegen von Fängen aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung, um eine präzise Meldung der Fänge zu gewährleisten, sowie die erforderlichen Kontrollen und Sicherheitsmechanismen, die bei Anwendung der abweichenden Toleranzspanne in Häfen gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung einzuhalten sind.

2 In dieser Verordnung wird auch das Verfahren für die Aufnahme eines Hafens in die Liste und für die Streichung aus dieser Liste gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung festgelegt.

3 Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bedingungen und Anforderungen für das Anlanden, Wiegen und Umladen sowie anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Kontrollverordnung, einschließlich der internationalen Verpflichtungen, die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) sowie im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder anderen Fischereiabkommen, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, eingegangen wurden.

Article 2 Anforderungen an Wiegesysteme, Ausrüstungen und Kontrollinstrumente

1 Ein Hafen kann nur dann in die Liste gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung aufgenommen werden, wenn er über alle nachstehend aufgeführten Wiegesysteme, Ausrüstungen und Kontrollinstrumente verfügt, um präzise Meldungen der Fänge und die erforderliche Kontrolle dieser Meldungen zu gewährleisten: a) ein elektronisches Fernüberwachungssystem mit Kameras für die Videoüberwachung (CCTV), durch das die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats das Anlanden, Umladen und Wiegen aller Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung überwachen können; b) ein Brücken- oder Kranwaagesystem, das für das Wiegen aller Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung verwendet wird; c) einen oder mehrere Wasserabscheider, um in Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Fänge bei der Anlandung vor dem Wiegen vom Wasser zu trennen, und d) eine automatisierte oder teilautomatisierte Vorrichtung für die Probennahme, die sowohl für die Betreiber als auch für die Inspektoren zugänglich ist, um sicherzustellen, dass die Proben in Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang mit den geltenden Stichprobenwiegeverfahren völlig zufällig entnommen werden.

2 Abweichend von Absatz 1 können die dort genannten Wiegesysteme, Ausrüstungen und Kontrollinstrumente durch eine gleichwertige Technologie oder ein gleichwertiges System mit Ausrüstungen ersetzt werden, durch die ein ebenso präzises Wiegen und eine ebenso präzise Aufzeichnung der Fänge bei der Anlandung oder Umladung gewährleistet werden kann. Bei der Ermittlung der gleichwertigen Technologie oder des gleichwertigen Systems können Aspekte wie die Abmessungen des Hafens, seine saisonale Nutzung, geringe Anlandemengen und der Inhalt eines von der Kommission genehmigten Kontrollplans oder gemeinsamen Kontrollprogramms berücksichtigt werden.

Article 3 Besondere Bedingungen für das präzise Wiegen

1 Ein Hafen kann nur dann gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung in die Liste aufgenommen werden, wenn er über Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass alle Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung, die in einem gelisteten Hafen angelandet oder umgeladen werden, präzise gewogen werden, und die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen gewährleistet ist.

2 Beim Wiegen gemäß Absatz 1 ist eine der folgenden Optionen zu wählen: a) Kontrolle durch die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats, die das präzise Wiegen aller angelandeten und umgeladenen Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a umfassend überwachen; b) Wiegen in der Verantwortung unabhängiger Dritter vorbehaltlich der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Bedingungen oder c) Wiegen in der Verantwortung anderer natürlicher oder juristischer Personen vorbehaltlich der in Absatz 5 festgelegten Bedingungen.

3 Der unabhängige Dritte gemäß Absatz 2 Buchstabe b überwacht umfassend das präzise Wiegen aller Anlandungen und Umladungen von Fängen aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: a) Er muss nach ISO 17020 Typ A oder einer strengeren Norm akkreditiert sein, durch die seine Unabhängigkeit bestätigt wird; b) er muss von der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats zugelassen sein; c) er muss im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein und darf sich insbesondere nicht in eine Situation begeben, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit seines beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte; d) er muss Aufzeichnungen über die Kalibrierung der für das Wiegen verwendeten Systeme vorhalten, einschließlich einer Kopie der Kalibrierscheine; e) er muss über qualifiziertes Personal verfügen, das in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen geschult ist, gegebenenfalls einschließlich Unterstützungspersonal, und f) er muss Zugang zu der erforderlichen Infrastruktur und Ausrüstung haben, um die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen.

4 Unabhängige Dritte gemäß Absatz 2 Buchstabe b füllen für alle angelandeten und umgeladenen Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung eine Wiegeliste aus und übermitteln sie dem betreffenden Betreiber und den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.

5 Die anderen natürlichen oder juristischen Personen gemäß Absatz 2 Buchstabe c werden von den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats zugelassen, überwachen umfassend das präzise Wiegen aller angelandeten und umgeladenen Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a mithilfe des elektronischen Systems gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder einer gleichwertigen Technologie und gewähren den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats Zugang zu den Überwachungsdaten.

Article 4 Allgemeine Bedingungen

Ein Hafen eines Drittlands kann nur in die Liste aufgenommen werden, wenn a) er sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei befindet; b) er sich nicht im Hoheitsgebiet eines Landes befindet, das gemäß Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates als nichtkooperierendes Drittland eingestuft oder über eine mögliche Einstufung informiert wurde; c) er sich nicht im Hoheitsgebiet eines Landes befindet, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates als Land eingestuft wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, und d) es sich um einen bezeichneten Hafen für Anlandetätigkeiten im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder anderen bilateralen Abkommen handelt, die von der Union und Drittländern oder gegebenenfalls im Rahmen von RFO geschlossen wurden.

Article 5 Besondere Bedingungen für das präzise Wiegen

1 Ein Hafen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes kann nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn es Verfahren gibt, die Folgendes gewährleisten: a) präzises Wiegen aller Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung, wenn sie in seinem Hafen angelandet oder umgeladen werden; b) Wiegen gemäß Buchstabe a unter der Verantwortung eines unabhängigen Dritten, der die Mindestanforderungen gemäß Absatz 2 erfüllt, und c) Ausfüllen einer Wiegeliste für alle angelandeten und umgeladenen Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung durch die unabhängigen Dritten und Übermittlung an den Betreiber und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des betreffenden Fischereifahrzeugs.

2 Der unabhängige Dritte überwacht umfassend das präzise Wiegen aller Anlandungen und Umladungen von Fängen aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: a) Er muss nach ISO 17020 Typ A oder einer vergleichbaren oder strengeren Norm akkreditiert sein, durch die seine Unabhängigkeit bestätigt wird; b) er muss von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats mit der Aufgabe betraut worden sein, die Fänge präzise zu wiegen und aufzuzeichnen; c) er muss im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein und darf sich insbesondere nicht in einer Situation befinden, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit seines beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte; d) er muss Aufzeichnungen über die Kalibrierung der für das Wiegen verwendeten Systeme vorhalten, einschließlich einer Kopie der Kalibrierscheine; e) er muss über qualifiziertes Personal verfügen, das in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen geschult ist, gegebenenfalls einschließlich Unterstützungspersonal, und f) er muss Zugang zu der erforderlichen Infrastruktur und Ausrüstung haben, um die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen.

Article 6 Einreichung von Anträgen durch die Mitgliedstaaten

Ein Mitgliedstaat (im Folgenden „antragstellender Mitgliedstaat“) kann bei der Kommission einen Antrag auf Aufnahme eines Hafens in seinem Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands in die von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung genehmigte Liste der Häfen stellen. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name und Ort des Hafens, der in die Liste aufgenommen werden soll; b) Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Behörde des Mitgliedstaats; c) gegebenenfalls Kontaktdaten der für die Fischereikontrolle zuständigen Behörde des Drittlandes und d) für jeden Hafen, der in die Liste aufgenommen werden soll, spezifische, zuverlässige und überprüfbare Nachweise, dass alle in Kapitel II festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der antragstellende Mitgliedstaat kann alle sonstigen Informationen beifügen, die er für relevant hält.

Article 7 Bewertung durch die Kommission

1 Bis zum 1. November jedes Jahres prüft die Kommission jeden gemäß Artikel 6 eingereichten Antrag, der spätestens am 1. September desselben Jahres eingegangen ist, um festzustellen, ob die Bedingungen des Kapitels II erfüllt sind.

2 Gelangt die Kommission bei der Bewertung nach Absatz 1 zu der Auffassung, dass gemäß Artikel 6 erforderliche Informationen fehlen, fordert sie den antragstellenden Mitgliedstaat auf, seinen Antrag innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen ab der Aufforderung, zu vervollständigen. Vervollständigt der antragstellende Mitgliedstaat den Antrag nicht vor Ablauf dieser Frist, so lehnt die Kommission den Antrag ab und teilt dies dem antragstellenden Mitgliedstaat mit. Unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen kann ein neuer Antrag gestellt werden.

3 Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen des Kapitels II erfüllt sind, so teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat unverzüglich mit und nimmt den Hafen in die Liste gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung auf.

4 Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen des Kapitels II ganz oder teilweise nicht erfüllt sind oder dass die vorgelegten Nachweise nicht ausreichen, um zu bewerten, ob diese Bedingungen erfüllt sind, so lehnt sie den Antrag ab und teilt dies dem antragstellenden Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mit.

5 Die Kommission kann Drittländer oder Flaggenmitgliedstaaten, die von einem Antrag nach Artikel 6 betroffen sind, auffordern, gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Klarstellungen vorzulegen. Diese Informationen oder Klarstellungen können von der Kommission bei der Bewertung gemäß vorliegendem Artikel berücksichtigt werden.

Article 8 Streichung eines Hafens aus der Liste durch die Kommission

1 Die Kommission streicht den Hafen aus der Liste und ändert die gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung angenommene Liste der Häfen, wenn a) ihr Nachweise darüber vorliegen, dass ein gelisteter Hafen die in Kapitel II genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, oder b) sie der Auffassung ist, dass die gemäß Artikel 14 dieser Verordnung vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um zu bewerten, ob die Bedingungen gemäß Kapitel II erfüllt sind.

2 Die Kommission teilt dem antragstellenden Mitgliedstaat und den Flaggenmitgliedstaaten der Fischereifahrzeuge, die den gelisteten Hafen nutzen, mit, dass sie beabsichtigt, diesen Hafen aus der Liste zu streichen; dieser hat 30 Tage Zeit, um der Kommission die Informationen und Nachweise vorzulegen, dass die Bedingungen des Kapitels II erfüllt sind. Nach Ablauf dieser Frist streicht die Kommission den Hafen aus der Liste und unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat mindestens einen Monat vor der Streichung, wenn a) keine ausreichenden Nachweise vorliegen, dass diese Bedingungen erfüllt sind; b) die vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um zu bewerten, ob die Bedingungen gemäß Kapitel II erfüllt sind, oder c) der antragstellende Mitgliedstaat oder die betreffenden Flaggenmitgliedstaaten der Fischereifahrzeuge, die den gelisteten Hafen nutzen, keine Informationen vorgelegt haben.

3 Die Kommission kann den Hafen auch aus der Liste streichen und die gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung angenommene Liste der Häfen ändern, wenn der antragstellende Mitgliedstaat einen begründeten Antrag dafür vorlegt.

Article 9 Allgemeine Bedingungen

1 In Bezug auf Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung, die in gelisteten Häfen angelandet oder umgeladen werden, müssen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union alle Fänge derselben Fangreise ausschließlich in gelisteten Häfen anlanden oder umladen.

2 Bei Fängen aus der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch, die in einem gelisteten Hafen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes angelandet oder umgeladen werden sollen, stellen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union sicher, dass das Sortieren, die Probenahme und das Wiegen dieser Fänge an Bord jederzeit durch elektronische Fernüberwachungssysteme mit CCTV-Kameras oder einer gleichwertigen Technologie, die dieselbe Kontrollgenauigkeit gewährleistet, kontrolliert werden.

Article 10 Stichprobenpläne

1 In gelisteten Häfen innerhalb der Union stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in den Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung die Zusammensetzung der Fänge, die von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge in einem gelisteten Hafen angelandet oder umgeladen werden, auf Stichprobenplänen beruht, die gegebenenfalls von der Kommission angenommen oder genehmigt wurden.

2 Bei Fängen von tropischem Thunfisch wird die Fangzusammensetzung bestimmt, indem die Fänge nach Arten sortiert und gewogen werden.

3 Abweichend von Absatz 2 kann die Fangzusammensetzung bei Exemplaren von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Großaugenthun (Thunnus obesus) mit einem Gewicht von weniger als 5 kg, die in dem gelisteten Hafen eines Drittlandes angelandet oder umgeladen werden, nach einer Stichprobenmethode bestimmt werden, die der Flaggenmitgliedstaat in den Bedingungen für die Fangerlaubnis des Fischereifahrzeugs festgelegt hat.

Article 11 Angaben zu Fischereifahrzeugen der Union, für die die abweichende Toleranzspanne gilt

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, für die in einem gelisteten Hafen die abweichende Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung gilt.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung nur für Fischereifahrzeuge angewendet wird, die in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführt sind und die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen. Zu diesem Zweck üben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Titel VIII der Kontrollverordnung das erforderliche Maß an Kontrolle über diese Schiffe aus und stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die gegen die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen verstoßen haben, oder juristische Personen, die für Verstöße gegen diese Bedingungen verantwortlich gemacht werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden, einschließlich der vorübergehenden oder dauerhaften Streichung von Fischereifahrzeugen, die nicht den Vorschriften entsprechen, aus der in Absatz 1 genannten Liste.

3 Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 genannte Liste den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung und halten sie auf dem neuesten Stand.

Article 12 Kontrolle und Inspektion in Häfen der Union

1 Küstenmitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet sich gelistete Häfen befinden, stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, durch die wirksam kontrolliert wird, ob die Fangmeldungen von Fischereifahrzeugen der Union, für die die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung gilt, korrekt sind und ob die Bedingungen gemäß diesem Kapitel eingehalten werden.

2 Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen Eckwerte für Mindestinspektionstätigkeiten umfassen, die auf dem Risikomanagement gemäß Artikel 4 Nummer 18 der Kontrollverordnung basieren und regelmäßig überarbeitet werden. Diese Eckwerte dürfen nicht weniger als 5 % der Gesamtzahl der Anlandungen und Umladungen und 7,5 % der Mengen betragen, die jährlich von Fischereifahrzeugen der Union angelandet und umgeladen werden, für die die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung gilt.

Article 13 Kontrolle und Inspektion in Häfen von Drittländern

1 Flaggenmitgliedstaaten von Fischereifahrzeugen, für die die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung gilt, stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, durch die wirksam kontrolliert wird, ob die Fangmeldungen dieser Fischereifahrzeuge korrekt sind und ob die Bedingungen gemäß diesem Kapitel eingehalten werden.

2 Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen Eckwerte für Mindestinspektionstätigkeiten umfassen, die auf dem Risikomanagement gemäß Artikel 4 Nummer 18 der Kontrollverordnung basieren und regelmäßig überarbeitet werden. Diese Eckwerte dürfen nicht weniger als 5 % der Gesamtzahl der Anlandungen und Umladungen und 7,5 % der Mengen betragen, die jährlich von Fischereifahrzeugen der Union angelandet und umgeladen werden, für die die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung gilt.

3 Dieser Artikel findet nur Anwendung, wenn im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei, anderer bilateraler Abkommen, die die Union mit dem Drittland geschlossen hat, oder ansonsten nach dem Völkerrecht zu Kontroll- und Inspektionszwecken Zugang zu den gelisteten Häfen und Einrichtungen des betreffenden Drittlands gewährt wird, sodass Vertreter der Behörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 6 der Kontrollverordnung die in Absatz 2 genannten Inspektionen durchführen können.

4 Die Kommission kann das betreffende Drittland im Einzelfall auffordern, Vertretern der Behörden zu Kontroll- und Inspektionszwecken Zugang zu seinen Häfen und Einrichtungen zu gewähren.

Article 14 Meldepflichten

1 Die antragstellenden Mitgliedstaaten überprüfen jährlich die in Artikel 6 genannten Informationen und melden der Kommission alle relevanten Änderungen.

2 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich jeden festgestellten oder bestätigten Verstoß gegen die in den Kapiteln II und IV dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich a) der Ergebnisse aller gemäß den Artikeln 12 und 13 durchgeführten Inspektionen und b) der Ergebnisse der Analyse und des Abgleichs von Daten, die unter Verwendung elektronischer Fernüberwachungssysteme mit CCTV-Kameras oder einer anderen gleichwertigen Technologie im Rahmen dieser Verordnung erhoben wurden.

3 Eine solche Meldung sollte auch Folgemaßnahmen enthalten, die im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die in den Kapiteln II und IV dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen ergriffen wurden.

Article 15 Datenverwaltung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobenen Daten die in den Artikeln 109, 110, 111 und 113 der Kontrollverordnung festgelegten Vorschriften für die Analyse, die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Daten sowie den Zugang zu Daten gelten.

Article 16 Schutz und Verarbeitung personenbezogener Daten

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten nur im Einklang mit Artikel 112 der Kontrollverordnung verarbeitet werden dürfen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronischen Fernüberwachungssysteme mit CCTV-Kameras oder andere gleichwertige Technologien, die für die Zwecke dieser Verordnung eingesetzt werden, so betrieben werden, dass Videoaufzeichnungen keine Identifizierung natürlicher Personen zulassen. Zu diesem Zweck werden diese Systeme und Technologien so positioniert, dass nur die Teile des Schiffs bzw. die Bereiche, Systeme oder Einrichtungen überwacht werden können, in denen Fänge angelandet, umgeladen und gewogen werden, die unter die abweichende Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung fallen.

3 Werden dennoch Bilder natürlicher Personen so aufgezeichnet, dass diese natürlichen Personen direkt oder indirekt identifiziert werden können, werden die Bilder, sobald dies festgestellt wird, unverzüglich anonymisiert.

Article 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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