Delegierte Verordnung (EU) 2024/1503 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token in Rechnung stellt
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Article 1 Schätzung der Aufwendungen, die der EBA durch Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen
1 Jedes Jahr schätzt die EBA die jährlichen Gesamtkosten, die ihr voraussichtlich durch die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen. Diese jährliche Gesamtkostenschätzung bildet die Grundlage für die Festlegung der insgesamt in Rechnung zu stellenden Aufsichtsgebühren.
2 Die Gebühren, die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token (ART) und Emittenten signifikanter E-Geld-Token (EMTs) in Rechnung gestellt werden, sind nach dem Grundsatz der vollen Kostendeckung und nach einem von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeiteten tätigkeitsbezogenen Managementmodell festzulegen.
3 Bei der Schätzung der jährlichen Gesamtkosten berücksichtigt die EBA die folgenden direkten und indirekten Kosten: a) die jährliche Schätzung all ihrer direkten und indirekten Aufwendungen für die von ihr in Bezug auf Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben, einschließlich der Kosten für die direkt an den betreffenden Aufgaben beteiligten Mitarbeiter und der Kosten für horizontale Dienstleistungen, wie der operativen und administrativen Unterstützung der direkt beteiligten Mitarbeiter; b) die jährliche Schätzung der Aufwendungen für die Erstattung der direkten und indirekten Kosten, die den zuständigen Behörden, denen die EBA gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs übertragen hat, entstanden sind, einschließlich der Kosten für die direkt an den übertragenen Aufsichtsaufgaben beteiligten Mitarbeiter, und der Kosten für horizontale Dienstleistungen, wie der operativen und administrativen Unterstützung der direkt beteiligten Mitarbeiter.
4 Die Gebühren, die Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs in Rechnung gestellt werden, decken die folgenden Personal-, Infrastruktur- und Betriebsausgaben ab: a) die Aufwendungen, die der EBA für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 entstehen. Hierzu zählen: die Einstufung von ARTs und EMTs als signifikant gemäß den Artikeln 43 und 56 der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich der Kosten, die im Zusammenhang mit Datenerhebung und -analyse und der Interaktion mit dem Emittenten, den zuständigen Behörden, Zentralbanken und anderen einschlägigen Behörden anfallen, die freiwillige Einstufung von ARTs und EMTs als signifikant gemäß den Artikeln 44 und 57 der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich aller einschlägigen Kosten eines Einstufungsverfahrens, die in Artikel 117 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufsichtstätigkeiten, einschließlich der Einsetzung und Tätigkeit des in Artikel 118 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Ausschusses der EBA für Kryptowerte und der Ausübung etwaiger in Titel VII Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Befugnisse und Zuständigkeiten, die Einsetzung und Tätigkeit der in Artikel 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufsichtskollegien, die auch für signifikante, von Kreditinstituten ausgegebene EMTs eingerichtet werden können, b) die Erstattung an zuständige Behörden, die infolge einer Aufgabenübertragung gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2023/1114 Arbeiten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgeführt haben.
Article 2 Methode zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr
1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für einen Emittenten signifikanter ARTs wird wie folgt berechnet: a) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter ARTs und EMTs im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114, wie sie im Haushalt der EBA für das betreffende Jahr ausgewiesen sind; b) Die unter Buchstabe a genannten Kosten, die Emittenten signifikanter ARTs zugeordnet werden, sind wie folgt auf alle Emittenten signifikanter ARTs umzulegen: % der vom Emittenten getragenen Kosten der Beaufsichtigung eines signifikanten ARTReserve des signifikanten ARTReserven aller signifikanten ARTs c) In Fällen, in denen Aufwendungen direkt einzelnen Emittenten signifikanter ARTs zugeordnet werden, werden diese auf die jährliche Aufsichtsgebühr dieser Emittenten aufgeschlagen.
2 Die jährliche Aufsichtsgebühr für einen Emittenten signifikanter EMTs wird wie folgt berechnet: a) Personal- und Verwaltungsausgaben, Kosten im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben, die gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2023/1114 von zuständigen Behörden wahrgenommen werden, sowie Kosten im Zusammenhang mit IT-Entwicklung und -Wartung für die Aufsichtstätigkeit der EBA, die Emittenten signifikanter ARTs bzw. Emittenten signifikanter EMTs zugeordnet werden; b) Danach sind die unter Buchstabe a genannten Kosten, die Emittenten signifikanter EMTs zugeordnet werden, wie folgt auf alle Emittenten signifikanter EMTs umzulegen: % der vom Emittenten getragenen Kosten der Beaufsichtig ung eines signifikanten EMEmissionsvolumen des signifikanten EMTEmissionsvolumen aller signifikanten EMTs c) In Fällen, in denen Aufwendungen direkt einzelnen Emittenten signifikanter EMTs zugeordnet werden, werden diese auf die jährliche Aufsichtsgebühr dieser Emittenten aufgeschlagen.
3 Zur Berechnung der Höhe der Vermögenswertreserve von Emittenten signifikanter ARTs verwendet die EBA die Daten aus der letzten verfügbaren unabhängigen Prüfung der Vermögenswertreserve, die gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Auftrag gegeben wurde.
4 Zur Berechnung des Emissionsvolumens von Emittenten signifikanter EMTs verwendet die EBA die Daten aus der letzten verfügbaren unabhängigen Prüfung, die gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Auftrag gegeben wurde.
5 Wird die für signifikante ARTs ermittelte Vermögenswertreserve oder das für signifikante EMTs ermittelte Emissionsvolumen in einer anderen Währung als dem Euro angegeben, rechnet die EBA den betreffenden Betrag zum durchschnittlichen Euro-Referenzwechselkurs in dem Zeitraum, in dem die Werte erfasst wurden, in Euro um. Zu diesem Zweck ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenzwechselkurs zu verwenden.
6 Die Gebühr für das erste Jahr wird abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 nach nachstehender Formel berechnet, wobei die in den Absätzen 1 und 2 genannte Aufsichtsgebühr um einen Faktor verringert wird, der gleich der Anzahl an Tagen ist, die zwischen dem Inkrafttreten der Aufsichtsübertragung und dem Ende des Jahres liegen, geteilt durch die Gesamtzahl der Tage in diesem Jahr: KoeffizientAnzahl der Kalendertage ab Übertragung der Aufsichtsaufgaben bis 31. DezemberAnzahl der Kalendertage im Jahr n Im ersten Jahr wird die Aufsichtsgebühr fällig, nachdem ein Emittent signifikanter ARTs oder signifikanter EMTs von der EBA gemäß den Artikeln 43, 44, 56 oder 57 der Verordnung (EU) 2023/1114 als signifikant eingestuft wurde; zu entrichten ist sie innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der entsprechenden Rechnung durch die EBA. Abweichend von Unterabsatz 1 müssen Emittenten signifikanter ARTs oder signifikanter EMTs für ein Kalenderjahr keine Aufsichtsgebühr entrichten, wenn sie im Dezember desselben Jahres gemäß den Artikeln 43, 44, 56 oder 57 der Verordnung (EU) 2023/1114 als signifikant eingestuft werden.
Article 3 Anpassung der Gebühren
Die jährlichen Aufsichtsgebühren, die Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs in Rechnung gestellt werden, sind so zu bemessen, dass die Kosten der betreffenden Leistungen vollständig gedeckt sind und zugleich ein Defizit oder signifikanter Überschuss vermieden wird.
Article 4 Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühren
1 Die jährliche Aufsichtsgebühr ist bis spätestens 31. März des Kalenderjahres, für das sie fällig ist, in voller Höhe an die EBA zu entrichten.
2 Die EBA übermittelt den Emittenten signifikanter ARTs und signifikanter EMTs die Rechnung mindestens 30 Tage vor dem Fälligkeitstermin. Die jährlichen Aufsichtsgebühren sind in Euro zu entrichten.
3 Bei jedem Zahlungsverzug werden die in Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verzugszinsen fällig.
4 Die Kommunikation zwischen der EBA und Emittenten signifikanter ARTs oder EMTs erfolgt auf elektronischem Wege.
Article 5 Kostenerstattung an zuständige Behörden
1 Hat die EBA gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2023/1114 Aufgaben an zuständige Behörden übertragen, werden die Gebühren für die bei Wahrnehmung dieser Aufgaben entstandenen Kosten ausschließlich von der EBA bei den Emittenten signifikanter ARTs und EMTs erhoben.
2 Die EBA erstattet einer zuständigen Behörde die geschätzten Kosten, die dieser durch die Ausführung von Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2023/1114 entstehen, wobei die Höhe der Erstattung die folgenden Bedingungen erfüllt: a) der Betrag wurde von der EBA und der zuständigen Behörde vor der Aufgabenübertragung vereinbart, b) der Betrag ist kleiner oder gleich dem Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr, die von den betreffenden Emittenten signifikanter ARTs oder EMTs an die EBA entrichtet wird.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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