Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 der Kommission vom 5. Juni 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China
Text
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Erythrit, einem als Süßungsmittel verwendeten Vierkohlenstoff-Zuckeralkohol (Polyol) aus Zucker oder Glukose, in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT, der derzeit unter den KN-Codes ex29054900 für Erythrit in Reinform sowie ex21069092 und ex21069098 für Gemische (TARIC-Codes 2905490015, 2106909265 und 2106909815) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
3 Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung schriftlich Stellung nehmen, sachdienliche Beweise vorlegen oder eine Anhörung beantragen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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