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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1673 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates in Bezug auf die Berichterstattung und die Durchführung von Einnahmenvorgängen für den der Union zustehenden finanziellen Beitrag

CELEX
32024R1673
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-06-06
In force since
2024-06-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt besondere Durchführungsbestimmungen fest für a) die Berichterstattung an die Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden und b) die Durchführung von Einnahmenvorgängen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Zentralverwahrer“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates , die den Verpflichtungen nach Artikel 5a Absätze 8 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegt; 2. „finanzieller Beitrag“ den finanziellen Beitrag gemäß Artikel 5a Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014; 3. „nationale Aufsichtsbehörden“ die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannten Behörden, die für die Beaufsichtigung der Zentralverwahrer im Sinne von Nummer 1 zuständig sind; 4. „Zwischenbericht“ den Zwischenbericht gemäß Artikel 5a Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014; 5. „Abschlussprüfung“ eine Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 3 Allgemeine Vorschriften

1 Für die Zwecke der gesonderten Verbuchung von Barbeständen, Einnahmen und Nettogewinnen gemäß Artikel 5a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden so weit wie möglich die Standardberichte der Zentralverwahrer verwendet.

2 Die der Kommission vorzulegenden Berichte werden auf der Grundlage der von den Zentralverwahrern angewandten Buchführungsvorschriften erstellt.

3 Die der Kommission vorzulegenden Berichte werden in Euro ausgedrückt. Diese Berichte können je nach den Anforderungen der Zentralverwahrer Abschlüssen entnommen werden, die auf andere Währungen lauten. Wenn erforderlich, werden die Beträge in Euro umgerechnet. In diesem Fall sollten die angewendeten Wechselkurse in den Berichten angegeben werden.

4 Die in den Artikeln 4 bis 6 genannten Berichte, Vorausschätzungen und Informationen werden der Kommission elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates an die von der Kommission mitgeteilten Adressen übermittelt.

5 Die Zentralverwahrer bewahren die Finanz- und Buchführungsunterlagen zu dem finanziellen Beitrag für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der endgültigen Billigung des Abschlusses auf. Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten, der Verfolgung von Ansprüchen, die sich aus der rechtlichen Verpflichtung ergeben, oder mit Untersuchungen im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Verfahren zur Verfolgung von Ansprüchen oder Untersuchungen abgeschlossen sind.

Article 4 Zwischenbericht

1 Die Zentralverwahrer legen der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden den Zwischenbericht für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni spätestens am ersten auf den 25. Juli folgenden Werktag desselben Jahres und für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember spätestens am ersten auf den 25. März folgenden Werktag des folgenden Jahres vor. Der Zwischenbericht für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2024 wird spätestens am ersten auf den 19. Juli 2024 folgenden Werktag vorgelegt, wobei berücksichtigt wird, dass die Vorschriften des Artikels 5a Absätze 8 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 seit dem 15. Februar 2024 gelten.

2 Der Zwischenbericht legt offen: a) Barbestände, Einnahmen und Ausgaben gemäß Artikel 5a Absatz 8 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie die aufgelaufene Körperschaftsteuer nach der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats für das betreffende Halbjahr; b) die Nettogewinne im Sinne des Artikels 5a Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

3 Die Zentralverwahrer legen im Zwischenbericht den finanziellen Beitrag abzüglich der gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung vorläufig einbehaltenen Beträge und gegebenenfalls zuzüglich der Beträge, die der Union nach Artikel 9 zu übertragen sind, fest.

4 Die Zentralverwahrer legen der Kommission spätestens am ersten Werktag nach dem 25. Tag des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats eine indikative unverbindliche Vorausschätzung der Höhe des der Union zustehenden finanziellen Beitrags vor.

Article 5 Geprüfte Abschlüsse und Berichte

1 Die Zentralverwahrer legen der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden bis zum 31. Mai des Jahres n+ 1 den gemäß den geltenden nationalen Standards erstellten und von einem Abschlussprüfer nach der Richtlinie 2006/43/EG geprüften gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss für das Jahr n vor.

2 Im gesetzlich vorgeschriebenen geprüften Jahresabschluss werden die Gesamtbeträge der in Artikel 5a Absatz 8 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Barbestände, Einnahmen und Nettogewinne getrennt ausgewiesen.

3 Die Zentralverwahrer legen der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden zusammen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen geprüften Jahresabschluss einen gesonderten Bericht mit folgenden Angaben vor: a) den von den Zentralverwahrern jährlichen vorläufig einbehaltenen Beträgen, die gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Verbindlichkeiten gegenüber der Union darstellen, sofern sie nicht in Einklang mit Artikel 5a Absatz 10 Buchstabe d dieser Verordnung verwendet werden; b) den kumulierten Gesamtbeträgen, die gemäß Artikel 5a Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorläufig einbehalten bleiben; c) den Beträgen, die der Union gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht mehr zustehen; d) dem gesamten finanziellen Beitrag für das Jahr n: i) abzüglich des gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorläufig einbehaltenen Betrags; ii) zuzüglich der Beträge, die der Union gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu übertragen sind; e) der Aufschlüsselung der im vorstehenden Absatz und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Barbestände und Einnahmen nach Nennwährung. Diesem Bericht sollte ein Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers der Zentralverwahrer beigefügt werden und der Bericht sollte mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss abgeglichen werden.

4 Die Zentralverwahrer übermitteln der Kommission auf deren Ersuchen alle zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Abschlüssen und Berichten.

Article 6 Berichterstattung durch Zentralverwahrer und nationale Aufsichtsbehörden zu den vorläufig einbehaltenen Beträgen

1 Die Zentralverwahrer legen der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden mit jedem in Artikel 4 genannten Zwischenbericht und mit jedem geprüften Abschluss und Bericht nach Artikel 5 ein gesondertes Dokument mit folgenden Angaben vor: a) den Annahmen und allen sonstigen erforderlichen Informationen zur Bestimmung der Höhe des gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorläufig einbehaltenen finanziellen Beitrags; b) Informationen über die Verwendung der vorläufig einbehaltenen Beträge gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Die Informationen gemäß Buchstabe b des ersten Unterabsatzes dieses Artikels beinhalten eine detaillierte Quantifizierung der Aufwendungen, Risiken und Verluste, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine im Zusammenhang mit den von diesen Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerten entstanden sind oder abgesichert wurden, sowie die entsprechenden Beträge, die zum Zeitpunkt ihres Entstehens durch die internen Ressourcen der Zentralverwahrer abgedeckt werden können.

2 Die Informationen der nationalen Aufsichtsbehörden über die Entscheidung gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, dass vorläufig einbehaltene Beträge oder ein Teil dieser Beträge weiterhin zur Erfüllung der Risikomanagementanforderungen in Anbetracht der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erforderlich sind, beinhalten eine detaillierte Beschreibung dieser Erfordernisse, ihrer Schätzung und der Annahmen, die diesen Schätzungen zugrunde liegen, sowie alle zusätzlichen Informationen, die die nationalen Aufsichtsbehörden für relevant erachten. Die nationalen Aufsichtsbehörden teilen der Kommission umgehend jede Aufsichtsmaßnahme und sonstige Maßnahme mit, die sie in Bezug auf die Zentralverwahrer treffen und die sich auf die gemäß Artikel 5a Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 einbehaltenen Beträge auswirken könnte.

3 Die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission auf deren Ersuchen umgehend alle zusätzlichen Informationen in Verbindung mit der Quantifizierung der Aufwendungen, Risiken und Verluste, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine im Zusammenhang mit den von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerten entstanden sind oder abgesichert wurden, oder in Verbindung mit der Quantifizierung interner Ressourcen zur Deckung dieser Risiken. Die Zentralverwahrer und die nationalen Aufsichtsbehörden pflegen den Austausch mit der Kommission in Bezug auf die Informationen hinsichtlich der Entscheidung über die einbehaltenen Beträge.

Article 7 Entrichtung des finanziellen Beitrags

Nach Prüfung des in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Zwischenberichts übermittelt die Kommission halbjährlich eine Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, um den fälligen finanziellen Beitrag abzurufen. Die Zentralverwahrer entrichten den finanziellen Beitrag spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach dem Datum des Abrufs des finanziellen Beitrags. Die halbjährlich abgerufenen Beträge a) werden gegebenenfalls um den Betrag erhöht oder verringert, der sich aus dem Abgleich zwischen dem im Vorjahr entrichteten finanziellen Beitrag und dem endgültigen nach dem geprüften Jahresabschluss für das betreffende Jahr gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zu zahlenden Betrag ergibt und b) umfassen den vorläufig einbehaltenen Betrag, der nicht mehr zur Erfüllung von Risikomanagementanforderungen erforderlich ist und von den Zentralverwahrern gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii dieser Verordnung gemeldet wurde.

Article 8 Abgleich des entrichteten finanziellen Beitrags mit den endgültigen fälligen Beträgen

1 Die Kommission legt den endgültigen Betrag des fälligen finanziellen Beitrags für ein bestimmtes Jahr auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen geprüften Jahresabschlusses fest.

2 Ist der für ein bestimmtes Jahr fällige Jahresbetrag des finanziellen Beitrags, gegebenenfalls abzüglich der gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorläufig einbehaltenen Beträge bzw. zuzüglich der Beträge, die der Union nach Artikel 9 zu übertragen sind, niedriger als die Summe der für dieses Jahr gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung geleisteten halbjährlichen Zahlungen, so wird die Differenz von der nächsten von den Zentralverwahrern an die Union zu leistenden Zahlung abgezogen.

3 Der von den Zentralverwahrern zu zahlende Betrag, der sich aus der Verrechnung nach dem vorstehenden Satz ergibt, darf nicht kleiner als null sein.

4 Ist der für ein bestimmtes Jahr fällige Jahresbetrag des finanziellen Beitrags, gegebenenfalls abzüglich der gemäß Artikel 5a Absatz 10 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorläufig einbehaltenen Beträge bzw. zuzüglich der Beträge, die der Union nach Artikel 9 zu übertragen sind, höher als die Summe der für dieses Jahr gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung geleisteten halbjährlichen Zahlungen, so schlägt die Kommission die Differenz auf die nächste von den Zentralverwahrern an die Union zu leistende Zahlung auf oder übermittelt in Einklang mit Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eine gesonderte Zahlungsaufforderung in Bezug auf diesen Betrag, wenn keine weitere halbjährliche Zahlung von den Zentralverwahrern an die Union zu leisten ist.

Article 9 Übertragung der vorläufig einbehaltenen Beträge

Sobald die Zentralverwahrer gemäß Artikel 5a Absatz 11 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 der Kommission gemeldet haben, dass vorläufig einbehaltene Beträge nicht mehr zur Erfüllung von Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte benötigt werden, schlägt die Kommission diese Beträge auf die nächste von den Zentralverwahrern an die Union nach Artikel 7 zu leistende Zahlung auf oder übermittelt in Einklang mit Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eine gesonderte Zahlungsaufforderung in Bezug auf diesen Betrag, wenn keine weitere halbjährliche Zahlung von den Zentralverwahrern an die Union zu leisten ist. Diese gesonderte Zahlungsaufforderung kann gegebenenfalls zudem einen Abgleich der halbjährlich entrichteten finanziellen Beiträge mit den in Artikel 8 genannten endgültigen Beträgen enthalten.

Article 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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