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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1700 der Kommission vom 5. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen im Zusammenhang mit den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen von einfachen, transparenten und standardisierten traditionellen Nicht-ABCP-Verbriefungen und von einfachen, transparenten und standardisierten Bilanzverbriefungen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren

CELEX
32024R1700
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-05
In force since
2024-07-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Allgemeine Grundsätze für die Darstellung von Informationen

1 Die Originatoren stellen die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen unter Verwendung der im Anhang festgelegten Vorlagen, Begriffsbestimmungen und Formeln an hervorgehobener Stelle in einer einfachen, knappen, verständlichen, redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Weise zur Verfügung.

2 Die Originatoren stellen die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen in einem durchsuchbaren elektronischen Format zur Verfügung.

3 Die Originatoren stellen die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen im Einklang mit den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Bedingungen zur Verfügung.

4 Originatoren, die von der Option Gebrauch machen, anstelle der verfügbaren Informationen über die Umweltbilanz der durch Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte finanzierten Vermögenswerte die Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren offenzulegen, verwenden in den Feldern RREC10 und RREC11 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 und in den Feldern AUTL57 und AUTL58 in Anhang V der genannten Verordnung die „No Data“-Optionen („ND“).

Article 2 Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren

1 Die Originatoren veröffentlichen die Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in dem in den Tabellen 1, 2 und 3 des Anhangs festgelegten Format.

2 Die Originatoren geben im Abschnitt „Zusammenfassung“ in Tabelle 1 des Anhangs alle folgenden Informationen an: a) die eindeutige Kennung der Verbriefung, b) sofern verfügbar die internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN-Codes) der einzelnen Tranchen oder Anleihen in der Verbriefung, c) die Tatsache, dass die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt wurden, d) den Bezugszeitraum der Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, e) für jede Art von Vermögenswerten im Verbriefungspool den aktuellen Kapitalsaldo der zugrunde liegenden Risikopositionen, f) eine Zusammenfassung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Der Abschnitt „Zusammenfassung“ darf ausgedruckt maximal zwei DIN-A4-Seiten umfassen.

3 Im Abschnitt „Erläuterung, wie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen, die zum Zeitpunkt des Angebots oder während der Laufzeit der Verbriefung in den Pool aufgenommen werden sollen, berücksichtigt werden“ in Tabelle 1 des Anhangs geben die Originatoren alle folgenden Informationen an: a) eine Beschreibung aller Kriterien oder numerischen Schwellenwerte für die Zusammensetzung des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung mit Blick auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren, b) eine Beschreibung aller Tests, Ereignisse und Auslöser im Zusammenhang mit diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, c) klare Verweise auf die einschlägigen Seiten und Abschnitte der endgültigen Angebotsunterlage oder gegebenenfalls des Prospekts und der abschließenden Unterlagen der Transaktion, in denen diese Schwellenwerte, Tests, Ereignisse oder Auslöser beschrieben werden, d) eine knappe Erläuterung, ob und gegebenenfalls wie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in den Kreditvergabekriterien des Originators berücksichtigt werden, e) klare Verweise und Hyperlinks auf alle vorhandenen Offenlegungen, in denen die unter Buchstabe a genannten Kriterien beschrieben werden. Sind die Informationen zu einem der Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß dem Anhang nicht ohne Weiteres verfügbar, so legen die Originatoren in diesem Abschnitt dar, inwieweit sie sich nach besten Kräften bemüht haben, diese Informationen entweder von Kreditgebern oder externen Sachverständigen zu erhalten oder inwieweit sie zu diesem Zweck angemessene Annahmen zugrunde gelegt haben.

4 Für die Zwecke der knappen Erläuterung nach Absatz 3 Buchstabe d können Originatoren auch auf einschlägige Kodizes für Unternehmensführung und international anerkannte Standards für die Sorgfaltspflicht und die Berichterstattung verweisen, die sie eingehalten haben.

5 Im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Tabelle 1 des Anhangs beschreiben die Originatoren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren und geben alle folgenden Informationen an: a) verfügbare Informationen zu den Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Tabelle 1 des Anhangs, b) verfügbare Informationen zu einem oder mehreren zusätzlichen Klimaindikator(en) und anderen umweltbezogenen Indikator(en) gemäß Tabelle 2 des Anhangs, c) verfügbare Informationen zu einem oder mehreren zusätzlichen Indikator(en) in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung gemäß Tabelle 3 des Anhangs, d) verfügbare Informationen zu allen anderen Indikatoren, die zur Feststellung und Bewertung zusätzlicher wichtigster nachteiliger Auswirkungen auf einen Nachhaltigkeitsfaktor gemäß Tabelle 1 des Anhangs herangezogen wurden. Hat der Originator im Einklang mit diesem Artikel bereits mindestens eine Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren vorgelegt, so stellt der Originator einen historischen Vergleich zwischen dem aktuellen Berichtszeitraum und den maximal vier vorangegangenen Berichtszeiträumen bereit.

6 Wird die Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren über ein Verbriefungsregister bereitgestellt, so ist der Positionscode 1 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zu verwenden.

7 Ein Originator, der sachliche Fehler in den von ihm gemäß den Absätzen 1 bis 6 bereitgestellten Informationen feststellt, berichtigt diese Fehler und veröffentlicht unverzüglich eine berichtigte Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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