Delegierte Verordnung (EU) 2024/1702 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gebühren, die Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
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Article 2 Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten
Die den Transaktionsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab: a) sämtliche direkten und indirekten Kosten für ihre Beaufsichtigung durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einschließlich der im Zusammenhang mit ihrer Anerkennung anfallenden Kosten; b) sämtliche Kosten für die Rückerstattung direkter und indirekter Kosten an die zuständigen Behörden, die insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchführen.“
Article 3 Zugrunde zu legender Umsatz
1 Transaktionsregister, die nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind, führen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse, in denen zwischen Folgendem unterschieden wird: a) den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen; b) den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zusammenhängen. Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr (n) entsprechen den Einnahmen aus den nach Buchstabe b ermittelten Nebendienstleistungen.
2 Transaktionsregister, die sowohl nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als auch der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen zwischen Folgendem unterschieden wird: a) den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen; b) den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen; c) den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zusammenhängen; d) den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die sowohl mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als auch mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 unmittelbar zusammenhängen. Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr (n) entsprechen der Summe aus: a) den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Einnahmen; b) einem Anteil an den in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Einnahmen. Der Anteil an den in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Einnahmen entspricht den unter Buchstabe a jenes Unterabsatzes genannten Einnahmen, geteilt durch die Summe aus: a) den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen; b) den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Einnahmen.
3 Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters im Jahr (n) entspricht der Summe aus den unter Buchstabe a und Buchstabe b dieses Absatzes genannten Beträgen, geteilt durch die Summe aus den unter Buchstabe c und Buchstabe d dieses Absatzes genannten Beträgen: a) Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2); b) zugrunde zu legende Einnahmen aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2); c) Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2); d) zugrunde zu legende Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2).
4 Die Transaktionsregister übermitteln der ESMA jährlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten geprüften Abschlüsse. Die Transaktionsregister übermitteln der ESMA diese Abschlüsse elektronisch spätestens bis zum 30. September jedes Jahres (n-1).
5 War das Transaktionsregister nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, nimmt die ESMA eine Schätzung des für das Transaktionsregister zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 3 vor, indem sie den Wert, der für die Anzahl der Monate berechnet wurde, in denen das Transaktionsregister im Jahr (n-2) tätig war, auf das gesamte Jahr (n-2) hochrechnet.
6 Liegen für das Jahr (n-2) keine geprüften Abschlüsse vor, verwendet die ESMA die geprüften Abschlüsse für das Jahr (n-1).
7 Werden die in Absatz 3 genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.“
Article 11 Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren
1 Die in Artikel 7 genannte Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr (n) wird in einer einzigen Tranche gezahlt, die Ende März des betreffenden Jahres fällig ist. Die ESMA erstattet die Jahresaufsichtsgebühr nicht zurück.
2 Spätestens 30 Kalendertage vor diesem Termin übermittelt die ESMA dem Transaktionsregister eine Rechnung, in der die Höhe der Jahresaufsichtsgebühr angegeben ist.
Article 12 Zahlung von Anerkennungsgebühren
1 Die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Anerkennungsgebühr wird bei Stellung des Antrags auf Anerkennung des Transaktionsregisters nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in voller Höhe fällig und ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu zahlen. Die ESMA erstattet die Anerkennungsgebühr nicht zurück.
2 Die Jahresaufsichtsgebühr für ein anerkanntes Transaktionsregister für das Jahr (n) ist bis zum Ende des dritten Monats des Kalenderjahres zu zahlen, für das diese Gebühr fällig ist. Spätestens 30 Tage vor diesem Termin übermittelt die ESMA dem anerkannten Transaktionsregister eine Rechnung, in der die Höhe der Jahresaufsichtsgebühr angegeben ist.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
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