Delegierte Verordnung (EU) 2024/1704 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gebühren, die Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten
Die den Transaktionsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab: a) sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern durch die ESMA nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2015/2365, einschließlich der Kosten, die durch die Anerkennung von Transaktionsregistern sowie für die Ausweitung der Registrierung oder Anerkennung von Transaktionsregistern entstehen, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt sind; b) sämtliche Kosten für Rückerstattungen direkter und indirekter Kosten an zuständige Behörden, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 und aufgrund von Aufgaben tätig geworden sind, die gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 an sie delegiert wurden.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions