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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1705 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805 im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gebühren, die bestimmten Referenzwert-Administratoren von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

CELEX
32024R1705
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-11
In force since
2025-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2a Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Referenzwert-Administratoren in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab: a) sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, einschließlich der Kosten für die Anerkennung, Zulassung oder Ausweitung der Zulassung; b) sämtliche Kosten für die Rückvergütung der direkten und indirekten Kosten der zuständigen Behörden, an die die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 Aufgaben delegiert hat.“

Article 6 Zugrunde zu legender Umsatz

1 Der zugrunde zu legende Umsatz eines anerkannten Referenzwert-Administrators aus einem Drittland für ein Jahr n entspricht dessen Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Referenzwerte durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union, die in seinem geprüften Abschluss des Jahres n-2 ausgewiesen sind.

2 Ein anerkannter Referenzwert-Administrator aus einem Drittland übermittelt der ESMA jährlich geprüfte Zahlen, die seine Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Referenzwerte in der Union bestätigen. Die Zahlen werden durch eine externe Rechnungsprüfung bestätigt und der ESMA bis zum 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Ein Administrator aus einem Drittland, der nach dem 30. September anerkannt wird, übermittelt die Zahlen für den Zeitraum ab der Anerkennung und bis zum Ende des Kalenderjahres der Anerkennung. Anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern stellen die Unterlagen, die die geprüften Zahlen enthalten, in einer im Finanzbereich gängigen Sprache zur Verfügung.

3 War der anerkannte Referenzwert-Administrator aus einem Drittland nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, nimmt die ESMA eine Schätzung des für den anerkannten Referenzwert-Administrator aus einem Drittland zugrunde zu legenden Umsatzes vor, indem sie den Wert, der für die Anzahl der Monate berechnet wurde, in denen der Referenzwert-Administrator aus einem Drittland im Jahr (n-2) tätig war, auf das gesamte Jahr (n-2) hochrechnet.

4 Liegen für das Jahr (n-2) keine geprüften Abschlüsse vor, verwendet die ESMA die geprüften Abschlüsse für das Jahr (n-1).

5 Werden die gemeldeten Einnahmen in einer anderen Währung als dem Euro angegeben, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Relations

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Versions

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