Durchführungsverordnung (EU) 2024/1727 der Kommission vom 20. Juni 2024 zur Rücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe vom Markt
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Article 1 Marktrücknahme
Die im Anhang genannten Futtermittelzusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen sind, werden für die in diesem Anhang genannten Tierarten und -kategorien vom Markt genommen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Bestände der in Artikel 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe dürfen bis zum 11. Juli 2025 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellte Vormischungen dürfen bis 11. Oktober 2025 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis 11. Juli 2026 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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