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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1728 der Kommission vom 6. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Umstände, unter denen die Bedingungen für die Ermittlung von Gruppen verbundener Kunden erfüllt sind

CELEX
32024R1728
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-06
In force since
2024-07-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Kontrollverhältnis

1 Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen bilden im Hinblick auf das Risiko dann eine Einheit, weil eine von ihnen direkt oder indirekt Kontrolle über die andere bzw. die anderen hat, wenn eine von ihnen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder nach dem International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats einen konsolidierten Abschluss aufstellen muss, der die andere Person bzw. die anderen Personen einbezieht.

2 Absatz 1 gilt auch für juristische Personen, die aufgrund von Ausnahmen oder abweichenden Regelungen in der Richtlinie 2013/34/EU oder dem IFRS 10 gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats nicht in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden.

3 Findet Absatz 1 keine Anwendung, bilden zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen im Hinblick auf das Risiko dann eine Einheit, weil eine von ihnen direkt oder indirekt Kontrolle über die andere bzw. die anderen hat, wenn die folgenden Umstände vorliegen: a) Die natürliche oder juristische Person hält die Mehrheit der Stimmrechte an einer oder mehreren anderen Personen; b) die natürliche oder juristische Person hat das Recht oder die Möglichkeit, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer oder mehrerer anderer Personen zu bestellen oder abzuberufen; c) die natürliche oder juristische Person hat aufgrund eines Gesetzes, eines Vertrags oder der Satzungsbestimmungen die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen auszuüben.

4 Finden die Absätze 1, 2 oder 3 keine Anwendung, können zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen im Hinblick auf das Risiko dann eine Einheit bilden, wenn eine von ihnen direkt oder indirekt Kontrolle über die andere bzw. die anderen hat, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, wobei diese Aufzählung der Umstände nicht als erschöpfend anzusehen ist: a) Die natürliche oder juristische Person hat das Recht oder die Möglichkeit, über die Strategie einer oder mehrerer anderer Personen zu entscheiden oder die Tätigkeiten einer oder mehrerer anderer Personen zu lenken; b) die natürliche oder juristische Person hat das Recht oder die Möglichkeit, über wichtige Transaktionen zu entscheiden, insbesondere auch über die Verlagerung von Gewinnen oder Verlusten einer oder mehrerer anderer Personen; c) die natürliche oder juristische Person hat das Recht oder die Möglichkeit, die Geschäftsführung einer oder mehrerer juristischer Personen abzustimmen.

5 Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 ist es einem Institut gestattet, diese Personen in Ausnahmefällen nicht als Gruppe verbundener Kunden zu behandeln, wenn es nachweisen kann, dass im Hinblick auf das Risiko keine Einheit besteht, obwohl bei zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen die in diesen Absätzen genannten Umstände vorliegen.

Article 2 Wirtschaftliche Abhängigkeit

1 Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen bilden im Hinblick auf das Risiko dann eine Einheit, weil sie so miteinander verbunden sind, dass, falls eine von ihnen in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten, geriete, die andere bzw. die anderen wahrscheinlich ebenfalls in finanzielle Schwierigkeiten geraten würden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, wobei diese Aufzählung der Umstände nicht als erschöpfend anzusehen ist: a) Wenn die Insolvenz oder der Ausfall einer natürlichen oder juristischen Person wahrscheinlich zur Insolvenz oder zum Ausfall einer oder mehrerer anderer natürlicher oder juristischer Personen führen wird; b) wenn eine natürliche oder juristische Person ganz oder teilweise eine Garantie für die Risikoposition einer anderen natürlichen oder juristischen Person übernommen hat und die Risikoposition für den Garantiegeber so bedeutend ist, dass der Garantiegeber im Garantiefall wahrscheinlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten wird; c) wenn ein bedeutender Teil der Bruttoeinnahmen oder Bruttoaufwendungen einer natürlichen oder juristischen Person aus Transaktionen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person stammt, die nicht zeitnah ersetzt werden können, ohne dass übermäßige Zusatzkosten anfallen; d) wenn ein bedeutender Teil der Produkte oder Dienstleistungen einer natürlichen oder juristischen Person einer anderen natürlichen oder juristischen Person veräußert bzw. erbracht wird und dieses Verhältnis nicht zeitnah ersetzt werden kann, ohne dass übermäßige Zusatzkosten anfallen; e) wenn ein bedeutender Teil der Forderungen oder Verbindlichkeiten einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person besteht; f) wenn die voraussichtliche Finanzierungsquelle für die Rückzahlung der Darlehen von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen dieselbe ist, keine dieser Personen über eine andere unabhängige Einnahmequelle verfügt, aus der das Darlehen bedient und vollständig zurückgezahlt werden kann, und die voraussichtliche Finanzierungsquelle nicht zeitnah ersetzt werden kann, ohne dass übermäßige Zusatzkosten anfallen; g) wenn davon auszugehen ist, dass die finanziellen Schwierigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person dazu führen würden, dass eine andere natürliche oder juristische Person bei der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung ihrer Verbindlichkeiten in Schwierigkeiten geraten würde, weil die betreffenden Personen aufgrund eines Gesetzes oder Vertrags gegenüber dem Institut gesamtschuldnerisch haften; h) wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mehrheitlich von derselben Finanzierungsquelle abhängig sind und diese Finanzierungsquelle im Falle der Insolvenz oder des Ausfalls dieser Finanzierungsquelle nicht zeitnah ersetzt werden kann, ohne dass übermäßige Zusatzkosten anfallen; i) wenn zwei oder mehr juristische Personen im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU einer einheitlichen Leitung unterstehen; j) wenn sich das Leitungsorgan von zwei oder mehr juristischen Personen im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzt; k) wenn die Mehrheit der Stimmrechte an zwei oder mehr juristischen Personen von denselben natürlichen oder juristischen Personen gehalten wird.

2 Abweichend von Absatz 1 ist es einem Institut gestattet, diese Personen in Ausnahmefällen nicht als Gruppe verbundener Kunden zu behandeln, wenn es nachweisen kann, dass im Hinblick auf das Risiko keine Einheit besteht, obwohl bei zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen einer oder mehrere der in diesem Absatz genannten Umstände vorliegen.

Article 3 Kombination aus Kontrollverhältnis und wirtschaftlicher Abhängigkeit

1 Drei oder mehr natürliche oder juristische Personen bilden im Hinblick auf das Risiko eine Einheit, wenn zwei oder mehr dieser Personen durch ein Kontrollverhältnis nach Artikel 1 im Hinblick auf das Risiko eine Einheit bilden („Kontrollgruppe“) und eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen durch wirtschaftliche Abhängigkeit nach Artikel 2 mit einer oder mehreren zur Kontrollgruppe gehörenden Personen verbunden sind.

2 Gehört die durch wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne von Absatz 1 verbundene Person einer anderen Gruppe verbundener Kunden an, so bilden auch alle Personen, die entweder von dieser wirtschaftlich abhängigen Person kontrolliert werden oder selbst von dieser Person wirtschaftlich abhängig sind, im Hinblick auf das Risiko mit den Personen der in Absatz 1 genannten Kontrollgruppe eine Einheit.

3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist es einem Institut in Ausnahmefällen gestattet, diese Personen nicht als Gruppe verbundener Kunden zu behandeln, wenn es nachweisen kann, dass im Hinblick auf das Risiko keine Einheit besteht, obwohl bei drei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen die in diesen Absätzen genannten Umstände vorliegen.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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