Durchführungsverordnung (EU) 2024/1740 der Kommission vom 21. Juni 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission durch Verbraucher und andere betroffene Parteien über Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten, und für die Übermittlung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden
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Article 1 Von Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien zu übermittelnde Informationen
1 Die Kommission gestaltet das Safety-Gate-Portal so, dass es Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien möglich ist, die Kommission über Produkte zu informieren, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten, und die folgenden Informationen bereitzustellen: a) Angaben zur Identifizierung des Produkts, das ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnte; b) alle verfügbaren Daten über die Lieferkette des betreffenden Produkts, insbesondere den Wirtschaftsakteur oder den Anbieter des Online-Marktplatzes, über den das Produkt erworben wurde, das Niederlassungsland dieses Wirtschaftsakteurs oder Anbieters des Online-Marktplatzes und gegebenenfalls die für das Produkt verantwortliche Person gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988; c) Angaben, die die mutmaßliche Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher durch das Produkt belegen, gegebenenfalls einschließlich der Beschreibung und der Umstände des Unfalls und der Beschreibung der Verletzungen oder sonstigen Schäden, die aufgetreten sind; d) den Wohnsitzmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden; e) Name und Kontaktdaten; f) Informationen über direkte Kontakte zwischen dem Verbraucher oder einer anderen betroffenen Partei und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder Anbieter eines Online-Marktplatzes.
2 Die Kommission gestaltet das Safety-Gate-Portal so, dass möglicher Missbrauch oder Risiken für dessen technische Sicherheit vermieden oder minimiert werden.
Article 2 Überprüfung der Richtigkeit und Relevanz der übermittelten Informationen
Die Kommission richtet auf dem Safety-Gate-Portal eine gesonderte Rubrik ein, damit die gemäß Artikel 1 Absatz 1 über das Safety-Gate-Portal übermittelten Informationen nach ihrem Erhalt automatisch vom Portal gefiltert werden, um zu überprüfen, ob die vom Verbraucher oder einer anderen betroffenen Partei bereitgestellten Informationen eine Produktsicherheitsfrage betreffen.
Article 3 Informationsübermittlung durch die Kommission an den/die betreffenden Mitgliedstaat/en
1 Ergibt die Überprüfung nach Artikel 2, dass die vom Verbraucher oder einer anderen betroffenen Partei übermittelten Informationen eine Produktsicherheitsfrage betreffen, so leitet die Kommission diese Informationen unverzüglich an den/die folgenden Mitgliedstaat/en weiter: a) den/die Mitgliedstaat/en, in dem/denen der Verbraucher oder eine andere betroffene Partei, die diese Informationen übermittelt hat, wohnhaft ist oder sich befindet; b) gegebenenfalls den/die Mitgliedstaat/en, in dem/denen das Produkt erworben wurde; c) den/die Mitgliedstaat/en, in dem/denen die für das Produkt verantwortliche Person gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gegebenenfalls der betreffende Anbieter eines Online-Marktplatzes niedergelassen ist.
2 Die Kommission unterrichtet den Verbraucher oder andere betroffene Parteien über ihr Vorgehen und gegebenenfalls über den/die Mitgliedstaat/en, an den/die sie die in Absatz 1 genannten Informationen weitergeleitet hat.
3 Die Kommission gestaltet das Safety-Gate-Portal so, dass alle anderen Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Informationen gemäß Absatz 1 an den/die betreffenden Mitgliedstaat/en weitergeleitet werden, Zugang zu den von den Verbrauchern oder betroffenen Parteien übermittelten Informationen haben.
Article 4 Datenspeicherung
Die von den Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien bereitgestellten personenbezogenen Daten werden im Safety-Gate-Portal und in den nationalen Systemen nur so lange gespeichert, wie dies für angemessene Folgemaßnahmen erforderlich ist. Diese Daten werden jedoch in jedem Fall höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Eingabe gespeichert.
Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.
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