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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1780 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, nach denen Institute KIRB in Bezug auf die einer Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen dürfen

CELEX
32024R1780
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-13
In force since
2024-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Bedingungen weiter präzisiert, nach denen Institute KIRB in Bezug auf die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen können.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Modellentwicklung“ den Teil des Prozesses zur Schätzung der Risikoparameter, der zu einer angemessenen Risikodifferenzierung führt, indem die einschlägigen Risikofaktoren bestimmt werden, statistische oder algorithmische Verfahren für die Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- bzw. Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools geschaffen werden und gegebenenfalls als Zwischenschritt genutzte Parameter des Modells geschätzt werden; b) „Kalibrierungssegment“ einen eindeutig identifizierten Teilbereich des Anwendungsbereichs des Modells der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) oder des Modells der Verlustquote bei Ausfall (LGD), der gemeinsam kalibriert wird; c) „qualifizierte verbriefte Risikopositionen“ eine der folgenden Arten verbriefter Risikopositionen: i) verbriefte Risikopositionen, bei denen das Institut, das KIRB berechnet, nicht der Forderungsverwalter ist; ii) verbriefte Risikopositionen, bei denen das Institut, das KIRB berechnet, der Forderungsverwalter ist und die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: 1. das Institut war an der ursprünglichen Vereinbarung, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners oder potenziellen Schuldners begründet hat, nicht beteiligt oder hat diese nicht geschlossen; 2. das Institut hat eingeschränkten Zugang zu Daten und Informationen über diese verbrieften Risikopositionen; d) „internes Modell zur Berechnung von KIRB“ ein Ratingsystem für die Berechnung von KIRB gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b umfassen das PD- und das LGD-Modell alle Daten und Methoden, die im Rahmen eines Ratingsystems verwendet werden und Folgendes betreffen: a) die Differenzierung und Quantifizierung eigener PD-Schätzungen, wenn solche Daten und Methoden verwendet werden, um das Ausfallrisiko für jeden Schuldner oder für jede Risikoposition, die von dem PD-Modell erfasst werden, zu bewerten; b) die Differenzierung und Quantifizierung eigener LGD-Schätzungen sowie der genauesten Schätzung des zu erwarteten Verlusts (ELBE), wenn solche Daten und Methoden verwendet werden, um die Höhe des Verlusts im Falle eines Ausfalls für jede vom LGD-Modell erfasste Fazilität zu bewerten.

Article 3 Gemeinsame Bestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung sind die nachstehenden Begriffe in folgender Weise zu verstehen: a) „Verkäufer angekaufter Forderungen“ und „Verkäufer“ in den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sich auf angekaufte Forderungen beziehen, und sofern es eine Verbriefungszweckgesellschaft gibt, sind als „Originator“ zu verstehen; b) „kaufendes Institut“ in Artikel 154 Absatz 7, Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist als „Institut, das KIRB gemäß Artikel 255 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung berechnet“, zu verstehen; c) „Risikopositionen und Standards des Instituts“ in Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind als „verbriefte Risikopositionen und auf diese Risikopositionen angewandte Standards“ zu verstehen; d) „Risikopositionsart“ in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist als eine Gruppe verbriefter Risikopositionen, die von dem Institut, das KIRB berechnet, einheitlich verwaltet worden wären, wenn keine Verbriefung stattgefunden hätte, zu verstehen.

2 Für Pools nicht einheitlicher verbriefter Risikopositionen müssen Institute, die KIRB gemäß der vorliegenden Verordnung berechnen, solche Pools möglicherweise in Teilpools einheitlicher verbriefter Risikopositionen aufteilen, um den risikogewichteten Positionsbetrag für die Berechnung von KIRB gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getrennt für jeden einzelnen Teilpool zu bestimmen. Bezugnahmen auf „Pools“ in der vorliegenden Verordnung schließen gegebenenfalls Teilpools ein.

Article 4 Bedingungen für die Berechnung von KIRB unter Verwendung KIRB-spezifischer Ratingsysteme

Für die Zwecke des Artikels 143 und des Artikels 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die zuständigen Behörden einem Institut nur dann die Erlaubnis erteilen, KIRB für verbriefte Risikopositionen unter Verwendung KIRB-spezifischer Ratingsysteme im Rahmen des KIRB-Ansatzes des Instituts zu berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Anwendungsbereich des KIRB-spezifischen Ratingsystems umfasst nur qualifizierte verbriefte Risikopositionen; b) das Institut hat die Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes in Bezug auf mindestens ein Ratingsystem innerhalb der Risikopositionsklasse erhalten, der die qualifizierten verbrieften Risikopositionen zugeordnet sind; c) alle Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Ratingsysteme sind erfüllt, vorbehaltlich Buchstabe d dieses Artikels; d) das Institut erfüllt die Bedingungen der Artikel 5 bis 15 der vorliegenden Verordnung anstelle der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wie nachfolgend in jedem dieser Artikel der genannten Verordnung dargelegt.

Article 5 Bedingungen, unter denen Institute KIRB unter Verwendung eines Ratingsystems berechnen dürfen, das für die Verwendung für selbst begründete Risikopositionen zugelassen wurde

Ein Institut darf KIRB gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Verwendung eines Ratingsystems berechnen, das für seine selbst begründeten Risikopositionen zugelassen wurde, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Ratingsystem wird nur zur Berechnung der PD von qualifizierten verbrieften Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen verwendet; b) die qualifizierten Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen würden, wenn keine Verbriefung stattgefunden hätte, in den Anwendungsbereich des verwendeten Ratingsystems fallen; c) das Institut, das KIRB berechnet, verwendet die LGD-Werte nach Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung; d) alle Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Ratingsysteme sind erfüllt, vorbehaltlich Buchstabe e dieses Artikels; e) die Anforderungen des Artikels 7 und des Artikels 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für angekaufte Forderungen im spezifischen Kontext der Verbriefung anstelle der in jener Verordnung festgelegten entsprechenden Anforderungen gemäß den jeweiligen Artikeln der vorliegenden Verordnung sind erfüllt; f) die Anforderungen der Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Verwendung der Daten sind erfüllt.

Article 6 Erfahrung mit der Berechnung von KIRB

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Institut, das die Erlaubnis erhalten hat, den IRB-Ansatz auf mindestens ein Ratingsystem für selbst begründete Risikopositionen innerhalb der Risikopositionsklasse, der die qualifizierten verbrieften Risikopositionen zugeordnet sind, anzuwenden, die in Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderte Erfahrung erworben hat.

Article 7 Anforderungen an qualifizierte verbriefte Risikopositionen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass bei der Quantifizierung der Risikoparameter, die Ratingstufen oder Risikopools für qualifizierte verbriefte Risikopositionen zuzuordnen sind, Institute, die KIRB berechnen, die Anforderungen des Artikels 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, wenn sie die Anforderungen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels erfüllen. Institute, die KIRB berechnen, können die Einhaltung der Absätze 2 bis 7 durch eine an der Verbriefung beteiligte Partei, die für und im Interesse der Anleger an der Verbriefung handelt, im Einklang mit den Bedingungen der entsprechenden Verbriefungsunterlagen sicherstellen.

2 Für die Zwecke dieser Verordnung stellen Institute, die KIRB berechnen, bei der Quantifizierung der Risikoparameter, die Ratingstufen oder Risikopools für qualifizierte verbriefte Risikopositionen zuzuordnen sind, sicher, dass die Struktur der Verbriefung alle folgenden Anforderungen erfüllt: a) Die Verbriefungszweckgesellschaft oder das Institut, das KIRB berechnet, ist der tatsächliche Eigentümer der Geldeingänge aus den verbrieften Risikopositionen und kontrolliert diese; b) das Eigentum an den verbrieften Risikopositionen und Geldeingängen ist vor Forderungen aus Konkursverfahren und sonstigen Rechtsansprüchen geschützt, die die Möglichkeiten der Verbriefungszweckgesellschaft oder des Instituts, das KIRB berechnet, zum Einzug oder zur Übertragung der verbrieften Risikopositionen oder zur fortgeführten Ausübung der Kontrolle über die Geldeingänge erheblich beeinträchtigen könnten.

3 Leistet ein Schuldner Zahlungen direkt an einen Originator oder Forderungsverwalter, so verfügt das Institut, das KIRB berechnet, über Verfahren, mit denen es sich regelmäßig davon überzeugt, dass diese Zahlungen in voller Höhe und gemäß der vertraglichen Vereinbarung weitergeleitet werden.

4 Das Institut, das KIRB berechnet, überwacht sowohl die Qualität der qualifizierten verbrieften Risikopositionen als auch die Finanzlage des Originators, des Verkäufers und des Forderungsverwalters. Zu diesem Zweck verfährt das Institut dabei insbesondere wie folgt: a) Es bewertet die Korrelation zwischen der Qualität der qualifizierten verbrieften Risikopositionen, einschließlich der Möglichkeit der Verwertung bei Ausfall, und der Finanzlage des Originators, des Verkäufers und des Forderungsverwalters; b) es verfügt über interne Grundsätze und Verfahren, die eine angemessene Absicherung gegen alle Eventualitäten bieten, unter anderem indem dem Originator, dem Verkäufer und dem Forderungsverwalter eine interne Risikoeinstufung zugeordnet wird; c) es verfügt über klare und wirksame Grundsätze und Verfahren zur Feststellung der Anerkennungsfähigkeit eines Originators, eines Verkäufers und eines Forderungsverwalters; d) es unterzieht Originatoren, Verkäufer und Forderungsverwalter in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung, um sich von der Richtigkeit ihrer Berichte zu überzeugen, Betrugsfälle und betriebliche Schwachstellen aufzudecken und die Qualität der Kreditvergabepraktiken des Originators oder Verkäufers bzw. der Eintreibungsgrundsätze und -verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen, und dokumentiert die Ergebnisse dieser regelmäßigen Überprüfungen; e) es bewertet: 1. die Merkmale des Pools qualifizierter verbriefter Risikopositionen, einschließlich etwaiger Überziehungen (over-advances); 2. die bisherigen Zahlungsrückstände, uneinbringlichen Forderungen und Wertberichtigungen auf uneinbringliche Forderungen des Originators oder des Verkäufers; 3. die Zahlungsbedingungen und eventuellen Gegenkonten der Pools qualifizierter verbriefter Risikopositionen; f) es hat wirksame Grundsätze und Verfahren, um sowohl innerhalb eines Pools qualifizierter verbriefter Risikopositionen als auch über verschiedene solcher Pools hinweg Konzentrationen auf einzelne Schuldner auf aggregierter Basis überwachen zu können; g) es stellt sicher, dass es vom Originator, Verkäufer oder Forderungsverwalter zeitnahe und ausreichend detaillierte Berichte über die Laufzeitenstruktur (Alterung) und Verwässerung der verbrieften Risikopositionen erhält; h) es hat Systeme und Verfahren, um eine Verschlechterung der Finanzlage des Originators oder Verkäufers und der Qualität der qualifizierten verbrieften Risikopositionen frühzeitig feststellen und aufkommenden Problemen proaktiv begegnen zu können. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g enthalten die Berichte alle erforderlichen Informationen über die qualifizierten verbrieften Risikopositionen, um Folgendes zu ermöglichen: a) die Beurteilung, ob die Risikopositionen die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit der Verbriefung und die für solche qualifizierten verbrieften Risikopositionen geltenden Strategien erfüllen; b) die Überwachung und Beurteilung der Verkaufskonditionen des Originators oder Verkäufers und der Verwässerung.

5 Das Institut, das KIRB berechnet, hat klare und wirksame Grundsätze, Verfahren und IT-Systeme für die Überwachung von Vertragsverletzungen, die Einleitung rechtlicher Schritte und den Umgang mit problembehafteten qualifizierten verbrieften Risikopositionen.

6 Das Institut, das KIRB berechnet, hat klare und wirksame Grundsätze und Verfahren für die Überwachung oder gegebenenfalls Kontrolle der qualifizierten verbrieften Risikopositionen, der Kreditgewährung und der Zahlungen, einschließlich aller folgenden Elemente: a) schriftlich niedergelegte interne Grundsätze, in denen alle wesentlichen Elemente der Verbriefung spezifiziert sind, einschließlich Vorauszahlungen, anerkennungsfähiger Sicherheiten, der erforderlichen Dokumentation, Konzentrationslimits und der Behandlung von Geldeingängen; b) wirksame Grundsätze und Verfahren, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a genannten wesentlichen Elemente allen relevanten und wesentlichen Faktoren Rechnung tragen, einschließlich der Finanzlage des Originators, des Verkäufers und des Forderungsverwalters, der Risikokonzentrationen und Trends bei der Entwicklung der Qualität der qualifizierten verbrieften Risikopositionen sowie des Kundenstamms des Originators; c) interne Systeme, mit denen sichergestellt wird, dass Vorauszahlungen nur gegen genau bezeichnete Sicherheiten und eine genau bezeichnete Dokumentation erfolgen.

7 Das Institut, das KIRB berechnet, hat ein internes Verfahren, um die Einhaltung der in den Absätzen 3 bis 6 genannten internen Grundsätze und Verfahren beurteilen zu können, das alle folgenden Elemente umfasst: a) regelmäßige Überprüfungen aller kritischen Phasen der Verbriefung; b) Überprüfung der Aufgabentrennung zwischen der in Absatz 4 genannten Beurteilung des Originators, des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite; c) Überprüfung der Aufgabentrennung zwischen der in Absatz 4 genannten Beurteilung des Originators, des Verkäufers und des Forderungsverwalters und der externen Revision des Originators, des Verkäufers und des Forderungsverwalters; d) Bewertung des Back-Office-Betriebs des Instituts, mit besonderem Augenmerk auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, sowie der unterstützenden IT-Systeme.

Article 8 Allgemeine Bedingungen für die Risikodifferenzierung

1 Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Pools berücksichtigen Institute, die KIRB berechnen, die Kreditvergaberichtlinien des Originators oder, falls der Originator die verbrieften Risikopositionen vom ursprünglichen Kreditgeber erworben hat, die Kreditvergaberichtlinien des ursprünglichen Kreditgebers sowie die Verwertungsgrundsätze und Forderungsverwaltungsstandards des Forderungsverwalters als potenzielle Risikofaktoren, es sei denn, diese Institute verwenden für die Quantifizierung der mit diesen Ratingstufen oder Pools verbundenen Risikoparameter unterschiedliche Kalibrierungssegmente für verschiedene Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und Forderungsverwalter.

2 Institute, die KIRB berechnen, können die LGD für qualifizierte verbriefte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf 50 % festsetzen.

3 Institute, die KIRB berechnen, können anstelle der in Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Werte für die LGD folgende Werte festsetzen: a) 50 % für vorrangige qualifizierte verbriefte Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen; b) 100 % für nachrangige qualifizierte verbriefte Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen.

Article 9 Anerkennungsfähigkeit der Behandlung von qualifizierten verbrieften Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

1 Ein Institut, das KIRB berechnet, darf für qualifizierte verbriefte Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Risikoquantifizierungsstandards für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Es wäre für das Institut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden, die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Risikoquantifizierungsstandards für Risikopositionen gegenüber Unternehmen anzuwenden; b) anstelle der in Artikel 154 Absatz 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden folgende Anforderungen erfüllt: i) die Verbriefungszweckgesellschaft oder das Institut, das KIRB berechnet, hat die qualifizierten verbrieften Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen von dritten Originatoren oder Verkäufern gekauft, die nicht mit dem Institut verbunden sind, das KIRB berechnet, und die Risikoposition der Verbriefungszweckgesellschaft oder des Instituts, das KIRB berechnet, gegenüber den Schuldnern im Pool qualifizierter verbriefter Risikopositionen beinhaltet keine Risikopositionen, die direkt oder indirekt von dem Institut, das KIRB berechnet, begründet wurden; ii) die qualifizierten verbrieften Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen sind im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen dem Originator oder Verkäufer und dem Schuldner entstanden und enthalten dementsprechend keine unternehmensinternen Kontoforderungen und Forderungen im Zusammenhang mit Gegenkonten zwischen Unternehmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen; iii) die Verbriefungszweckgesellschaft oder das Institut, das KIRB berechnet, hat einen Anspruch auf alle oder einen Teil der Erträge aus den qualifizierten verbrieften Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen oder ist anteilig an diesen Erträgen beteiligt; iv) der Pool qualifizierter verbriefter Risikopositionen ist ausreichend diversifiziert.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die Institute bei der Beurteilung, ob die Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Risikoquantifizierungsstandards für Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden ist, alle folgenden Faktoren: a) ob die Kosten der Anwendung der Risikoquantifizierungsstandards für Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf qualifizierte verbriefte Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen unverhältnismäßig sind; b) ob der Zugang des Instituts zu den und seine Kontrolle über die einschlägigen Daten zu den verbrieften Risikopositionen mit erheblichen Hindernissen verbunden sind, verglichen mit der leichten Zugänglichkeit zu und Kontrolle über Daten zu Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; c) ob das Institut nur begrenzt in der Lage ist, externe Daten oder Näherungswerte in bestehende Risiko- und Meldesysteme zu integrieren; d) ob die Granularität des Pools verbriefter Risikopositionen, auf den die Risikoquantifizierungsstandards für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft anzuwenden sind, ausreicht, um die Einschätzung zu rechtfertigen, dass ein unverhältnismäßig großer Aufwand mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren verbunden ist; e) ob Umfang und Häufigkeit der Risikopositionen des Instituts aus Verbriefungen kein wesentliches Risiko für das Institut darstellen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann ein Institut die Kosten für die Entwicklung eines internen Modells für das Nicht-Mengengeschäft zur Berechnung von KIRB, die Integration eines neuen Kalibrierungssegments in ein bestehendes oder die Integration der Daten in die bestehenden Risiko- und Meldesysteme des Instituts berücksichtigen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt die Granularität eines Pools qualifizierter verbriefter Risikopositionen als ausreichend, wenn die Anzahl der der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen, auf die eine Behandlung als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft angewendet werden soll, 100 übersteigt und der aggregierte Risikopositionswert aller derartigen auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen im Pool 2 % der Positionswerte der aggregierten ausstehenden Risikopositionen des Pools qualifizierter verbriefter Risikopositionen nicht übersteigt. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden, die von der Verbriefungszweckgesellschaft oder dem Institut, das KIRB berechnet, finanziert wurden, als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.

Article 10 Anerkennungsfähigkeit der Behandlung von qualifizierten verbrieften Risikopositionen aus dem Mengengeschäft als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt, dass qualifizierte verbriefte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dann für die Anwendung der Risikoquantifizierungsstandards für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 infrage kommen, wenn sie anstelle der in Artikel 154 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die qualifizierten verbrieften Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sind im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen dem Originator und dem Schuldner entstanden und enthalten dementsprechend keine unternehmensinternen Kontoforderungen und Forderungen im Zusammenhang mit Gegenkonten zwischen Unternehmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen; b) die Verbriefungszweckgesellschaft oder das Institut, das KIRB berechnet, hat einen Anspruch auf alle Erträge aus den qualifizierten verbrieften Risikopositionen oder ist anteilig an diesen Erträgen beteiligt; c) der Pool qualifizierter verbriefter Risikopositionen ist ausreichend diversifiziert.

Article 11 Bestimmung der Beziehung zwischen Parteien, Marktüblichkeit der Konditionen und verbundenen Kunden

Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii, des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe d und des Artikels 10 Buchstabe a bewerten Institute, die KIRB berechnen, gegebenenfalls das Verhältnis zwischen den Parteien, die Anforderung der Marktüblichkeit der Konditionen oder die Verbundenheit der Kunden, wie unter diesen Buchstaben angeführt, nach ihrem besten Wissen auf der Grundlage einer der folgenden Arten von Informationen: a) Informationen über die Schuldner, die zum Zeitpunkt der Originierung der Risikopositionen vom Originator, vom Verkäufer oder vom ursprünglichen Kreditgeber eingeholt wurden; b) Informationen, die der Forderungsverwalter im Zuge seiner Verwaltung der Risikopositionen oder im Rahmen seines Risikomanagementverfahrens erhalten hat.

Article 12 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko qualifizierter verbriefter Risikopositionen

1 Für qualifizierte verbriefte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die die Anforderungen des Artikels 10 erfüllen, berechnen Institute, die KIRB berechnen, die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls nach Artikel 156 Buchstabe b der genannten Verordnung.

2 Für qualifizierte verbriefte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die die Anforderungen des Artikels 10 nicht erfüllen, berechnen Institute, die KIRB berechnen, die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko nach Artikel 153 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls nach Artikel 156 Buchstabe b der genannten Verordnung.

3 Zur Berechnung von KIRB für qualifizierte verbriefte Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen berechnen die Institute, unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung für die Anwendung der Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Bezug auf solche Risikopositionen erfüllt sind, die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko nach Artikel 153 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls nach Artikel 156 Buchstabe b der genannten Verordnung.

Article 13 Anforderungen an Daten und Primärdaten

1 Wenn es sich bei den qualifizierten verbrieften Risikopositionen und den Schuldnern dieser Risikopositionen nicht bereits vor der Übertragung dieser Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft oder das Institut, das KIRB berechnet, um Risikopositionen oder Schuldner des Instituts, das KIRB berechnet, handelt, wird anstelle der Anforderung der Repräsentativität in Bezug auf die für Modellentwicklung verwendeten Daten gemäß Artikel 174 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Repräsentativität der Daten in Bezug auf die qualifizierten verbrieften Risikopositionen bewertet.

2 Anstelle der in Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung betrachten die Institute die Daten zu den qualifizierten verbrieften Risikopositionen, die Daten des auf ähnliche Kreditvergaberichtlinien gestützten Portfolios des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers, aus dem sie extrahiert wurden, sowie die Daten zu den vom Forderungsverwalter festgelegten Eintreibungs- und Verwertungsgrundsätzen als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Risikoparameter für die Modellentwicklung, die Quantifizierung von Risikoparametern und für die Anwendung des internen Modells für die Berechnung von KIRB.

Article 14 Verwendung von Näherungswerten

1 Für die Modellentwicklung, die Quantifizierung von Risikoparametern, die Anwendung des internen Modells für die Berechnung von KIRB und zur Vervollständigung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Daten können Institute, die KIRB berechnen, andere einschlägige Daten als die in jenem Artikel genannten als Näherungswerte verwenden.

2 Bei den in Absatz 1 genannten Näherungswerten kann es sich um interne, externe oder zusammengefasste Daten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handeln.

3 Wenn Institute, die KIRB berechnen, im Zuge der Schätzung von Risikoparametern auf Näherungswerte zurückgreifen, gelten die Vorgaben des Artikels 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich einer Sicherheitsmarge auch dann, wenn Institute für die Modellentwicklung, die Quantifizierung von Risikoparametern und die Anwendung des internen Modells zur Berechnung von KIRB Näherungsdaten verwenden.

4 Institute, die KIRB berechnen und Näherungswerte verwenden, bewerten die Repräsentativität dieser Näherungswerte in Bezug auf die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Daten und nehmen die erforderlichen Anpassungen der Näherungswerte vor, um die Qualität dieser Daten an die Qualität der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Daten anzupassen.

5 Wenn der Qualitätsunterschied nicht durch Anpassungen der Näherungswerte ausgeglichen werden kann, legen Institute, die KIRB berechnen, bei der Schätzung der Risikoparameter gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine angemessene Sicherheitsmarge zugrunde.

6 Institute, die KIRB berechnen, können für die Modellentwicklung, die Quantifizierung der Risikoparameter und die Anwendung des internen Modells zur Berechnung von KIRB die von Originatoren und Sponsoren gemäß Artikel 22, Artikel 24 Absatz 14 und Artikel 26d Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellten Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste verwenden, unabhängig davon, ob diese Daten die in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen erfüllen.

Article 15 Verwendung von Daten, die nicht im Einklang mit der Ausfalldefinition nach Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen

1 Grundlage für die Kalibrierung der Risikoparameter ist die Ausfalldefinition des Instituts, die für das jeweilige interne Modell zur Berechnung von KIRB gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt. Institute, die KIRB berechnen und für die Kalibrierung von Risikoparametern externe Daten oder Näherungswerte verwenden, müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie stellen sicher, dass die in den Daten verwendete Ausfalldefinition im Einklang mit Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 steht; b) sie stellen sicher, dass die in den Daten verwendete Ausfalldefinition im Einklang mit der Ausfalldefinition steht, die das Institut, das KIRB berechnet, gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das betreffende Portfolio qualifizierter verbriefter Risikopositionen anwendet, einschließlich aller folgenden Elemente: i) Zählung und Anzahl der Tage des Zahlungsverzugs, die den Ausfall auslösen; ii) Struktur und Höhe der Wesentlichkeitsschwelle für überfällige Kreditverpflichtungen; iii) Definition einer krisenbedingten Restrukturierung, die einen Ausfall auslöst; iv) Art und Höhe spezifischer Kreditrisikoanpassungen, die einen Ausfall auslösen; v) die Kriterien für die Rückkehr in den Status „nicht ausgefallen“; c) sie dokumentieren die Datenquellen, die in diesen Daten verwendete Ausfalldefinition, die durchgeführte Analyse und alle festgestellten Unterschiede.

2 Für jeden der in der Ausfalldefinition ermittelten Unterschiede, die sich aus der Bewertung der Kohärenz der Ausfalldefinition nach Absatz 1 ergeben, gehen Institute, die KIRB berechnen, wie folgt vor: a) Sie bewerten, ob die Anpassung an die interne Ausfalldefinition zu einer Erhöhung oder Verringerung der Ausfallquote führen würde oder ob dies nicht festgestellt werden kann; b) je nach Ergebnis der unter Buchstabe a genannten Bewertung passen sie entweder die Daten entsprechend an oder können nachweisen, dass der Unterschied in Bezug auf die Auswirkungen auf alle Risikoparameter und Eigenmittelanforderungen vernachlässigbar ist.

3 In Bezug auf die Gesamtheit der in der Ausfalldefinition ermittelten Unterschiede, die sich aus der Bewertung nach Absatz 1 ergeben, und unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgenommenen Anpassungen erreichen Institute, die KIRB berechnen, eine weitgehende Gleichwertigkeit mit der internen Ausfalldefinition des internen Modells zur Berechnung von KIRB, einschließlich, soweit möglich, durch einen Vergleich der Ausfallquote in internen Daten zu einer relevanten Risikopositionsart mit externen Daten oder Näherungswerten.

4 Wenn bei der Bewertung nach Absatz 1 Unterschiede in der Ausfalldefinition festgestellt werden, die nicht vernachlässigbar sind, aber durch Anpassungen in den Daten nicht überwunden werden können, so legen Institute, die KIRB berechnen, bei der Schätzung der Risikoparameter gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine angemessene Sicherheitsmarge zugrunde. In diesem Fall stellen Institute, die KIRB berechnen, sicher, dass diese zusätzliche Sicherheitsmarge die Wesentlichkeit der verbleibenden Unterschiede in der Ausfalldefinition und ihre möglichen Auswirkungen auf alle Risikoparameter widerspiegelt.

Article 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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