Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 In dieser Verordnung sind Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Ventilatoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW (≥ 125 W und ≤ 500 kW) am Bestpunkt (BEP) festgelegt, darunter auch Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind.
2 Diese Verordnung gilt nicht für a) an der Welle von Elektromotoren montierte Ventilatoren-Laufräder, die ausschließlich der Kühlung des Motors selbst dienen; b) in Wäschetrockner und Waschtrockner integrierte Ventilatoren mit einer maximalen elektrischen Eingangsleistung von höchstens 3 kW; c) in Küchenabzugshauben integrierte Ventilatoren mit einer dem/den Ventilator(en) zuzuordnenden maximalen elektrischen Eingangsleistung von weniger als 280 W; d) Ventilatoren, deren Bestpunkt bei 8000 Umdrehungen pro Minute oder darüber liegt; e) Strahlventilatoren mit einer maximalen elektrischen Eingangsleistung von weniger als 750 W.
3 Diese Verordnung gilt nicht für Ventilatoren, die ausschließlich für eine der folgenden Verwendungen spezifiziert sind und speziell dafür ausgelegt und vermarktet werden: a) in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) Verwendung nur in Notfällen im Hinblick auf die Brandschutzanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates , wobei die Ventilatoren im Kurzzeitbetrieb von mindestens einer Stunde bei Temperaturen von 300 °C oder mehr eingesetzt werden können; c) in kerntechnischen Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates ; d) in militärischen Einrichtungen (Bunkern) und Zivilschutzeinrichtungen (Luftschutzräumen); e) in Fällen, in denen die Betriebstemperatur des bewegten Gases über 100 °C oder unter – 40 °C oder beides betragen kann; f) in Fällen, in denen die Umgebungslufttemperaturen des Antriebsmotors über 60 °C oder unter – 30 °C oder beides betragen können, wenn sich dieser außerhalb des Gasstroms befindet; g) mit einer Versorgungsspannung von mehr als 1000 V Wechselstrom oder mehr als 1500 V Gleichstrom, h) für die Handhabung von giftigen, hochkorrosiven oder entzündbaren Gasen oder Dämpfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ; i) für den Materialtransport, der durch die Handhabung von Stoffen mit einer Konzentration fester Partikel von mehr als 10 mg/m3 und von Partikeln mit einer mittleren Größe von mindestens 0,1 mm und einer Härte von mindestens 2 auf der Mohs-Skala gekennzeichnet ist, wobei der mittlere Blattwinkel 50° bis 90° beträgt; j) für die Handhabung von Gasen, die biogefährliche Stoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten; k) für die Handhabung von Gasen, die Karzinogene oder Mutagene gemäß der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten; l) für die Handhabung von Gasen, deren auf die zweite Dezimalstelle gerundeter Kompressibilitätsfaktor im festgelegten Druck- und Temperaturbereich des Anwendungsbereichs nicht 1,00 beträgt; m) in schnurlosen oder batteriebetriebenen Geräten; n) in Handgeräten, deren Gewicht während des Betriebs von Hand abgestützt wird; o) in handgeführten mobilen Geräten, die während des Betriebs bewegt werden; p) als Umwälzventilatoren.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Ventilator“ bezeichnet eine Maschine mit Drehflügeln, die mit Energie versorgt wird und diese mithilfe eines oder mehrerer Laufräder nutzt, um einen kontinuierlichen Luftstrom oder einen kontinuierlichen Strom eines anderen Gases, das durch die Maschine geleitet wird, aufrechtzuerhalten, wobei das spezifische Verhältnis weniger als 1,1 und die Ausgangsluftgeschwindigkeit weniger als 65 m/s beträgt und die Maschine einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden kann: Axial-, Radial-, Querstrom-, Halbaxial- oder Strahlventilator, bestehend aus mindestens einem Laufrad, einem Motor und einem Stator sowie allen anderen, mit dem Ventilator gelieferten wesentlichen Elementen; 2. „wesentliche Elemente“ bezeichnet die Elemente eines Ventilators, die zur kontinuierlichen Umwandlung von elektrischer Leistung in Luftvolumendurchsatz und Luftdruck beitragen oder die Effizienz dieser Umwandlung beeinflussen, nämlich: a) eines oder mehrere Laufräder, einschließlich aller rotierenden Elemente, die aerodynamischen Einfluss haben; b) Elektromotor; c) Stator; d) andere ortsfeste aerodynamische Elemente, die aerodynamischen Einfluss haben, darunter: i) Einlasskegel; ii) Ein- oder Auslassleitschaufeln; iii) Diffusor; e) sonstige ortsfeste Elemente, die aerodynamischen Einfluss haben, darunter: i) mechanische Getriebe (aerodynamischer Einfluss und Einfluss auf die Effizienz); ii) elektrische Übertragungsteile (aerodynamischer Einfluss und Einfluss auf die Effizienz), z. B. Kabelkanäle, Frequenzumrichter, Drehzahlregelung, Klemmkasten, Gleichrichter; iii) Strukturbauteile, mit denen das Gerät befestigt wird und die den Luftstrom stören können (z. B. Halterungen des Motors oder Lager); 3. „Bestpunkt“ (BEP) bezeichnet den besten Energieeffizienzpunkt für den Ventilatorbetrieb, der vom Hersteller als Ventilatordrehzahl in Umdrehungen pro Minute (U/min) angegeben wird; 4. „Laufrad“ bezeichnet den sich drehenden Teil eines Ventilators, der Energie auf den Gasstrom überträgt und auch als Gebläserad bezeichnet wird; 5. „Elektromotor“ oder „Motor“ bezeichnet ein Gerät, das elektrische Eingangsleistung in mechanische Ausgangsleistung in Form einer Rotation umwandelt, deren Drehzahl und Drehmoment von Faktoren wie der Frequenz der Versorgungsspannung oder gegebenenfalls der Anzahl der Pole des Motors abhängen; 6. „Einlasskegel“ (auch als Venturirohr, Einlassglocke oder Einlassradius bezeichnet) bezeichnet eine Vorrichtung, die die Luft in das Laufrad lenkt und die maximale Einschnürung (vena contracta) und die Turbulenzen verringert, die ansonsten am Eintritt des Laufrads bestehen würden; 7. „Einlassleitschaufeln“ bezeichnet vor dem Laufrad angebrachte Leitschaufeln, die den Gasstrom dem Laufrad zuleiten und gegebenenfalls verstellbar sein können; 8. „Auslassleitschaufeln“ bezeichnet nach dem Laufrad angebrachte Leitschaufeln, die den Gasstrom vom Laufrad wegleiten und gegebenenfalls verstellbar sein können; 9. „Diffusor“ bezeichnet eine Vorrichtung, die die Ventilatorleistung durch statische Rückgewinnung beeinflusst; 10. „Schutzvorrichtung“ bezeichnet ein am Ventilatoreinlass oder -auslass angebrachtes Gitter, mit dem verhindert werden soll, dass relativ große Fremdkörper oder menschliche Körperteile mit den beweglichen Teilen in Kontakt kommen; 11. „Stator“ bezeichnet den ortsfesten Teil des Ventilators, der mit dem durch das Laufrad geleiteten Luftstrom interagiert und innerhalb der geometrischen Ummantelung des Luftstroms zwischen der definierten Ventilatoreinlass- und -auslassebene alle Elemente umfasst, die die Ventilatoreffizienz erhöhen können, wobei alle nicht zum Ventilator gehörenden Elemente, die die Ventilatoreffizienz verringern können, ausgenommen sind; 12. „Antriebssystem“ bezeichnet den Elektromotor mit Getriebe oder Direktantrieb und einer gegebenenfalls gelieferten Drehzahlregelung; 13. „Direktantrieb“ bezeichnet eine Antriebskonfiguration für einen Ventilator, bei der das Laufrad entweder unmittelbar oder über eine Koaxialkupplung an der Motorwelle befestigt und die Laufraddrehzahl mit der Motordrehzahl identisch ist; 14. „Getriebe“ bezeichnet eine Antriebskonfiguration für einen Ventilator ohne Direktantrieb, einschließlich Riementrieb, Rädergetriebe oder Rutschkupplung; 15. „Drehzahlregelung“ bezeichnet einen integrierten oder als separates Gerät arbeitenden elektronischen Leistungswandler, der die elektrische Leistung, mit der ein einzelner Elektromotor oder mehrere Elektromotoren gespeist wird/werden, kontinuierlich anpasst, um die von dem Motor abgegebene mechanische Leistung nach Maßgabe der Drehmoment-Drehzahl-Kennlinie der am Motor anliegenden Last zu steuern, wozu die am Motor anliegende Frequenz und Spannung angepasst werden, einschließlich der internen Regelungen von elektronisch umgepolten Motoren, mit Ausnahme von Spannungsreglern, die nur die Versorgungsspannung des Motors ändern, aber einschließlich aller integrierten Schutz- und Hilfsvorrichtungen; 16. „spezifisches Verhältnis“ bezeichnet den am Ventilatorauslass gemessenen Staudruck, geteilt durch den Staudruck am Ventilatoreinlass, am BEP; 17. „Ventilatordurchsatzwinkel“ bezeichnet den Winkel zwischen der Richtung des Einlass-Gasstroms und der Richtung des Auslass-Gasstroms des Ventilatorlaufrads gemäß Anhang III in Grad; 18. „Axialventilator“ bezeichnet einen Ventilator mit einem Ventilatordurchsatzwinkel von < 20° gemäß Anhang III Nummer 4; 19. „Radialventilator“ bezeichnet einen Ventilator mit einem Durchsatzwinkel ≥ 70° gemäß Anhang III Nummer 4; 20. „Halbaxialventilator“ bezeichnet einen Ventilator mit einem Durchsatzwinkel von ≥ 20° und < 70° gemäß Anhang III Nummer 4; 21. „Radialblattwinkel“ bezeichnet den in Anhang III Nummer 5 angegebenen Blattwinkel β2 eines Radialventilators in Grad; 22. „vorwärts gekrümmter Ventilator“ bezeichnet einen Radialventilator, bei dem der Blattwinkel β2 gemäß Anhang III Nummer 5 > 90° beträgt; 23. „rückwärts gekrümmter Ventilator“ bezeichnet einen Radialventilator, bei dem der Blattwinkel β2 gemäß Anhang III Nummer 5 0° < β2 ≤ 50° beträgt; 24. „rückwärts geneigter Ventilator“ bezeichnet einen Radialventilator, bei dem der Blattwinkel β2 gemäß Anhang III Nummer 5 50°< β2 ≤ 90° beträgt; 25. „Querstromventilator“ bezeichnet einen Ventilator, bei dem der Weg des Gases im Laufrad sowohl beim Eintritt als auch beim Austritt an der Peripherie im Wesentlichen rechtwinklig zur Laufradachse verläuft; 26. „Strahlventilator“ bezeichnet einen Axialventilator, Radialventilator oder Radialventilator mit Radialschaufeln, der ohne Rohranschluss in einem Raum einen Luftstrahl mit hoher Geschwindigkeit (Schub) erzeugt, wobei der Luftstrahl eine Bewegung der Umgebungsluft hervorruft, sodass ein Gesamtluftstrom durch den Raum erzeugt wird, und der für den Betrieb mit offenem Einlass und offenem Auslass ausgelegt ist und nicht gegen Druck arbeitet, einschließlich Radialstrahlventilatoren mit einem Einlasswinkel von ≤ 90° zum Auslass; 27. „angegebene Werte“ bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt; 28. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das hinsichtlich der bereitzustellenden technischen Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; 29. „Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder dem gleichen Namen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten unterscheidet; 30. „Mehrstufenmotor“ bezeichnet einen Motor, bei dem die Drehzahl durch Energiezufuhr zu verschiedenen Motorwicklungen verändert werden kann; 31. „Umwälzventilator“ bezeichnet einen nicht an eine Rohrleitung angeschlossenen Ventilator ohne Stator oder mit einem Stator, der nicht an eine Rohrleitung angeschlossen werden kann, wobei der Ventilator dazu dient, Luft in einem bestimmten Bereich, wie einem Raum oder Außenbereich, zu bewegen. Es besteht keine Trennwand zwischen Einlass und Auslass, die Luft zirkuliert frei zwischen Auslass und Einlass, der Ventilator arbeitet nicht gegen externen Druck, er ist kein Strahlventilator und wird nicht als solcher vermarktet. Seine Messanordnung entspricht der Messkategorie E. Ventilatoren, für die der Hersteller Leistungsinformationen für einen Druck, der nicht 0 Pa beträgt, auf seiner Website, seinen Katalogen, Broschüren, der technischen Dokumentation oder auf andere einschlägige Weise angibt, sind keine Umwälzventilatoren.
Article 3 Ökodesign-Anforderungen
Die Ökodesign-Anforderungen für Ventilatoren sind in Anhang II aufgeführt und gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Article 4 Konformitätsbewertung
1 Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem für die Konformitätsbewertung.
2 Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation eine Kopie der angegebenen Werte für die Parameter gemäß Anhang II Nummer 2.2, der angegebenen Werte für die Parameter der Prüfpunkte gemäß Anhang II Nummer 3 und gegebenenfalls der gemäß Anhang II Nummern 2, 3 und 4 dieser Verordnung bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III dieser Verordnung enthalten.
3 Wenn die Informationen in der technischen Dokumentation für ein bestimmtes Modell auf eine der folgenden Weisen bestimmt wurden, muss die technische Dokumentation die Einzelheiten der Berechnung, die Bewertung, die der Hersteller zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung durchgeführt hat, und gegebenenfalls die Identitätserklärung zwischen den Modellen verschiedener Hersteller enthalten: a) anhand eines Modells, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, b) durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation anhand der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides.
4 Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen enthalten.
5 Hat der Hersteller von den in Anhang III Nummer 2 genannten Optionen Gebrauch gemacht, so sind die entfernten nicht wesentlichen Elemente, der Modellmaßstab, die Prüfbedingungen und Berechnungen sowie der Ort, an dem die Prüfung durchgeführt wird, in der technischen Dokumentation ordnungsgemäß anzugeben.
6 Sieht diese Verordnung die Erstellung von Leistungskurven mit unterschiedlichen Drehzahlen gemäß Anhang II Nummer 3 vor, so sind in der technischen Dokumentation die Merkmale des verwendeten Drehzahlreglers und die für diese Kurven verwendete Drehzahl (in Prozent der inhärenten Drehzahl) anzugeben.
7 Ein Ventilator, dem eine Drehzahlregelung hinzugefügt wird, gilt nicht als neues Ventilatormodell, das eine neue Konformitätsbewertung erfordert, wenn a) die Drehzahlregelung physisch so angeordnet ist, dass der Luftstrom nicht beeinflusst wird; b) die Drehzahlregelung ohne Beschädigung des Ventilators oder der Drehzahlregelung zur Überprüfung aus dem Ventilator entnommen werden kann.
Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IV dieser Verordnung an.
Article 6 Umgehung
1 Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten dürfen keine Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die so ausgelegt sind, dass sie ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern, wenn sie geprüft werden, um für einen der angegebenen Werte der Parameter, die in dieser Verordnung geregelt sind, ein günstigeres Ergebnis zu erzielen. Dazu gehören unter anderem Produkte, die so ausgelegt sind, dass sie durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus die Prüfung erkennen können und ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften in der Folge automatisch verändern, sowie Produkte, die so voreingestellt sind, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern.
2 Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten dürfen keine besonderen Prüfanleitungen vorgeben, die das Verhalten oder die Eigenschaften der Produkte verändern, um für einen der angegebenen Werte der Parameter, die in dieser Verordnung geregelt sind, ein günstigeres Ergebnis zu erzielen. Dazu gehört unter anderem die Vorschrift einer manuellen Veränderung eines Produkts zur Vorbereitung auf die Prüfung, mit der das Verhalten oder die Eigenschaften des Produkts im Vergleich zu seiner normalen Verwendung und seinem normalen Betrieb durch die Endnutzer verändert werden.
3 Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten dürfen keine Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die so ausgelegt sind, dass sie ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften innerhalb kurzer Zeit nach ihrer Inbetriebnahme so verändern, dass sich der angegebene Wert für Parameter, die in dieser Verordnung geregelt sind, verschlechtert.
Article 7 Unverbindliche Referenzwerte
Die Werte der Ventilatoren mit den besten Leistungsmerkmalen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind als unverbindliche Referenzwerte in Anhang V aufgeführt.
Article 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags bis zum 27. Juli 2030 vor. Bei der Überprüfung berücksichtigt sie insbesondere ob die Messgrößen mit einem erweiterten und technologieneutralen Produktansatz, einschließlich der Leistung bei Teillast, überarbeitet werden sollten; ob die Effizienzgrenzwerte im Einklang mit neuen Messgrößen und dem technischen Fortschritt überarbeitet werden sollten; ob Ventilatoren mit einer elektrischen Leistung von weniger als 125 W, Umwälzventilatoren und große Komfortventilatoren einbezogen werden sollten; ob Strahlventilatoren mit einer Leistung von weniger als 750 W einbezogen werden sollten; Ressourceneffizienz, Reparierbarkeit, Wiederverwendung und Recycling, Rezyklatgehalt und Haltbarkeit; die Relevanz der in Artikel 1 genannten Ausnahmen; die Relevanz der Umgehungsbestimmungen in Artikel 6; Möglichkeiten für den 3D-Druck von Elementen; ob die Anforderungen an die Speicherung von Produktinformationen aufgrund der möglichen Einführung eines digitalen Produktpasses überarbeitet werden sollten; ob ein Energielabel vorgeschrieben werden sollte.
Article 9 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
1 Die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 wird mit Wirkung vom 24. Juli 2026 aufgehoben. Die Anhänge I, II und III der genannten Verordnung gelten jedoch bis zum 24. Juli 2037 weiterhin für Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind.
2 Es wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 24. Juli 2024 und dem 24. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 erfüllen.
Article 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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