Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32024R1866
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-03
In force since
2024-07-05
End of validity
2024-11-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind – mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen L6 und L7 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und von Krafträdern –, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/„Range Extender“ (Hilfsstromaggregat), und die derzeit unter dem KN-Code ex87038010 (TARIC-Code 8703801010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger AusgleichszollTARIC-Zusatzcode BYD Group: BYD Auto Company Limited BYD Auto Industry Company Limited Changsha BYD Auto Company Limited Changsha Xingchao Auto Company Limited Changzhou BYD Auto Company Limited Fuzhou BYD Industrial Company Limited Hefei BYD Auto Company Limited Jinan BYD Auto Company Limited 17,4 %89BL Geely Group: Asia Euro Automobile Manufacture (Taizhou) Company Limited Chongqing Lifan Passenger Vehicle Co., Ltd. Fengsheng Automobile (Jiangsu) Co., Ltd. Shanxi New Energy Automobile Industry Co., Ltd. Zhejiang Geely Automobile Company Limited Zhejiang Haoqing Automobile Manufacturing Company Limited 19,9 %89BM SAIC Group: SAIC MAXUS Automotive Company Limited SAIC Motor Corporation Limited Nanjing Automobile (Group) Corporation SAIC Volkswagen Automotive Co., Ltd. SAIC GM Wuling Automobile Co., Ltd. SAIC General Motors Co., Ltd. 37,6 %89BNAndere mitarbeitende Unternehmen (Anhang)20,8 %Alle übrigen Unternehmen37,6 %8999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] neuen batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Article 3

1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/785 der Kommission einzustellen.

2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions