Durchführungsverordnung (EU) 2024/1896 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid (im Folgenden PVC) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Suspensionspolyvinylchlorid („S-PVC“), das nicht mit anderen Stoffen gemischt ist, mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika, das derzeit unter dem KN-Code ex39041000 (TARIC-Codes 3904100015 und 3904100080) eingereiht wird, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeÄgyptenEgyptian Petrochemical Company100,1 %89BATCI Sanmar Chemicals S.A.E.74,2 %89BBAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten100,1 %8999USAFormosa Plastics Corporation70,3 %89BCWestlake Chemicals58,0 %89BDOxy Vinyls, LP62,1 %89BEShintech Incorporated62,1 %89BFAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika77,0 %8999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.
2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
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