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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1923 der Kommission vom 10. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32024R1923
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-10
In force since
2024-07-12
End of validity
2025-01-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der VR China mit der chemischen Formel TiO2, in allen Formen, als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr bezogen auf die Trockenmasse, einschließlich aller Arten von Partikelgrößen, mit den CAS-Nummern 12065-65-5 und 13463-67-7, das derzeit unter den KN-Codes ex28230000 und 32061100 (TARIC-Codes 2823000010 und 2823000030) eingereiht wird, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-Zusatzcode LB Group: LB GROUP CO., LTD. HENAN BILLIONS ADVANCED MATERIAL CO., LTD. LB LUFENG TITANIUM INDUSTRY CO., LTD. LB SICHUAN TITANIUM INDUSTRY CO., LTD. LB XIANGYANG TITANIUM INDUSTRY CO., LTD. 39,7 %89CB Anhui Gold Star Group: Anhui Gold Star Titanium Dioxide (Group) Co., Ltd. ANHUI GOLD STAR TITANIUM DIOXIDE TRADING COMPANY LIMITED 14,4 %89CCAndere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen35,0 %siehe AnhangAlle anderen Einfuhren mit Ursprung in der VR China39,7 %8999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Article 3

1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1617 einzustellen.

2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Relations

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