Durchführungsverordnung (EU) 2024/1966 der Kommission vom 16. Juli 2024 zur Eintragung eines Namens in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Sardeluță marinată (g. t. S.))
Text
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Article 1
Der Name „Sardeluță marinată“ (g. t. S.) wird eingetragen. Mit dem Namen in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.7. „Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Dem Namen „Sardeluță marinată“ (g. t. S.) wird die Angabe „hergestellt nach der Tradition von Rumänien“ beigefügt.
Article 3
Der Name „маринована цаца“ darf im Gebiet der Union weiterhin für Erzeugnisse verwendet werden, die nicht der Produktspezifikation von „Sardeluță marinată“ „hergestellt nach der Tradition von Rumänien“ entsprechen, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.
Article 4
Die konsolidierte Produktspezifikation ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.
Article 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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