Verordnung (EU) 2024/1987 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel in bestimmten Lebensmitteln
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis p genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben:“; b) folgende Buchstaben werden angefügt: „o) 1. Juli 2025 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel gemäß Anhang I Nummer 3.6, ausgenommen die Höchstgehalte für Nickel gemäß Anhang I Nummern 3.6.11.1 bis 3.6.11.5; p) 1. Juli 2026 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel gemäß Anhang I Nummern 3.6.11.1 bis 3.6.11.5.“ 2. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2025.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions