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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2036 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 2’-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli W (ATCC 9637) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

CELEX
32024R2036
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-29
In force since
2024-08-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 2’-Fucosyllactose, gewonnen durch mikrobielle Fermentation mit einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli („E. coli“) W (ATCC 9637), darf in der Union in Verkehr gebracht werden. 2’-Fucosyllactose, gewonnen durch mikrobielle Fermentation mit einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637), wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

2 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2

Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 19. August 2024 darf nur das Unternehmen Kyowa Hakko Bio Co., Ltd. das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd.

Article 3

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Studien und Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd zugunsten späterer Antragsteller verwendet werden.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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