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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2061 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens des Safts aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei (Ashitaba-Stängelsaft) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

CELEX
32024R2061
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-30
In force since
2024-08-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der Saft aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei („Ashitaba-Stängelsaft“) darf in der Union in Verkehr gebracht werden. Der Saft aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei („Ashitaba-Stammsaft“) wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

2 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2

Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 20. August 2024 darf nur das Unternehmen Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc. das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc.

Article 3

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Studien und Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc. zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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