Durchführungsverordnung (EU) 2024/2061 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens des Safts aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei (Ashitaba-Stängelsaft) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
Text
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Article 1
1 Der Saft aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei („Ashitaba-Stängelsaft“) darf in der Union in Verkehr gebracht werden. Der Saft aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei („Ashitaba-Stammsaft“) wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
2 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 20. August 2024 darf nur das Unternehmen Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc. das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc.
Article 3
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Studien und Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc. zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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