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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2067 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 hinsichtlich der Streichung der Einträge SF-001 bis SF-010 aus der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen

CELEX
32024R2067
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-31
In force since
2024-08-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 werden die Einträge für SF-001, SF-002, SF-003, SF-004, SF-005, SF-006, SF-007, SF-008, SF-009 und SF-010 gestrichen.

Article 2

1 Lebensmittel, die die Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen SF-001, SF-002, SF-003, SF-004, SF-005, SF-006, SF-008 oder SF-009 enthalten und die vor dem 21. August 2024 die in der Unionsliste für diese Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen festgelegten Bestimmungen erfüllen, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden und dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben, wenn sie bis zu folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden: a) 1. Juli 2029 in Bezug auf die Lebensmittelkategorien 1.7 (Käse und Käseerzeugnisse), 8 (Fleisch), 9.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Krebs- und Weichtieren, verarbeitet), 9.3 (Fischrogen) und ihre entsprechenden Unterkategorien; b) 1. Juli 2026 in Bezug auf alle anderen Lebensmittelkategorien.

2 Zubereitungen, die die Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen SF-001, SF-002, SF-003, SF-004, SF-005, SF-006, SF-008 oder SF-009 enthalten und nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind, dürfen bis zum 1. Juli 2029 zur Verwendung in den in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Lebensmittelkategorien bzw. bis zum 1. Juli 2026 betreffend alle anderen Lebensmittelkategorien in Verkehr gebracht werden. „Zubereitungen“ im Sinne dieses Absatzes sind Gemische aus Raucharomen oder Gemische aus einem oder mehreren Raucharomen mit anderen Lebensmittelzutaten wie Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen, Enzymen oder Trägerstoffen, die dazu dienen, ihre Lagerung, ihren Verkauf, ihre Standardisierung, ihre Verdünnung oder ihre Lösung zu erleichtern.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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