Durchführungsverordnung (EU) 2024/2182 der Kommission vom 2. September 2024 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die technischen Angaben des Datensatzes‚ die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und die Modalitäten für die Übermittlung und den Inhalt der Qualitätsberichte im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Feldarbeitszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erfasst werden, 2. „Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht, 3. „zentrale Eingangsstelle“ den gemeinsamen Bereich für den Eingang an die Kommission (Eurostat) übermittelter statistischer Daten.
Article 3 Beschreibung der Variablen
Die technischen Merkmale von Variablen, die im Anhang festgelegt sind, umfassen Folgendes: a) Kennung der Variable, b) Bezeichnung und Beschreibung der Variable, c) Codes und Labels, d) Filter, e) Art der Variable.
Article 4 Merkmale der Zielgesamtheiten, Beobachtungseinheiten und Vorschriften für die Auskunftspersonen
1 Die Zielgesamtheiten im Bereich Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien sind private Haushalte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und Einzelpersonen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1700 im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben.
2 Für die im Anhang aufgeführten Variablen, die private Haushalte betreffen, werden Angaben für private Haushalte mit mindestens einem Mitglied im Alter von 16 bis 74 Jahren, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seinen üblichen Aufenthaltsort hat, erfasst.
3 Für die im Anhang aufgeführten Variablen, die Einzelpersonen betreffen, werden Angaben für Einzelpersonen im Alter von 16 bis 74 Jahren, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihren üblichen Aufenthaltsort haben, erfasst.
4 Informationen über Einzelpersonen, die jünger als 16 Jahre oder älter als 74 Jahre sind, können auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden.
5 Die Datenerhebung für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgt für eine Stichprobe privater Haushalte oder eine Stichprobe von Personen, die als Beobachtungseinheiten privaten Haushalten angehören.
Article 5 Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkt
1 Der Bezugszeitraum für die Erfassung von Statistiken zum Einzelthema „Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen“ gemäß dem Anhang umfasst die drei letzten Quartale des Jahres 2024 und das erste Quartal des Jahres 2025.
2 Für alle anderen im Anhang dargelegten Einzelthemen unter dem Thema Nr. 06 („Beteiligung an der Informationsgesellschaft“) ist der Bezugszeitraum das erste Quartal 2025.
3 Der Zeitpunkt der ersten Befragung wird als Bezugszeitpunkt festgelegt.
Article 6 Datenerhebungszeitraum
Für Daten, die unmittelbar von den Auskunftspersonen bereitgestellt werden, ist der Feldarbeitszeitraum das zweite Quartal des Jahres 2025.
Article 7 Gemeinsame Standards für die Bearbeitung, Imputation und Schätzung von Daten
1 Imputation, Modellierung oder Gewichtung werden auf die Daten angewendet, wenn Angaben fehlen, ungültig oder inkohärent sind.
2 Variation und Korrelation der Variablen werden durch das Verfahren der Behandlung der Daten nicht beeinträchtigt. Verfahren, bei denen Fehlerkomponenten in die imputierten Werte eingebaut sind, sind gegenüber denjenigen vorzuziehen, bei denen lediglich ein erwarteter Wert imputiert wird.
3 Verfahren, bei denen die Struktur (oder andere Merkmale der gemeinsamen Verteilung der Variablen) berücksichtigt wird, sind gegenüber dem marginalen oder univariaten Ansatz vorzuziehen.
Article 8 Frist und Standards für die Übermittlung von Daten
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die endgültigen Daten spätestens am 5. Oktober 2025.
2 Die Daten werden in Form von Mikrodatensätzen (einschließlich angemessener Gewichte) übermittelt. Die Daten werden vollständig geprüft und validiert, bevor die Übermittlung anhand des Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten über die zentrale Eingangsstelle erfolgt. Diese Daten müssen den Validierungsregeln gemäß der Spezifikation der Variablen auf der Grundlage der im Anhang dargelegten Kodierung und Filter entsprechen.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Metadaten in der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standard-Metadatenstruktur bis zum 5. Januar 2026. Die Übermittlung erfolgt über die zentrale Eingangsstelle.
Article 9 Modalitäten und Inhalt der jährlichen Qualitätsberichte
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen jährlichen Qualitätsbericht zum Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien, der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180 der Kommission erstellt wurde.
2 Der jährliche Qualitätsbericht wird gemäß den von der Kommission (Eurostat) festgelegten technischen Standards bis zum 5. Januar 2026 an die Kommission (Eurostat) übermittelt.
3 Der jährliche Qualitätsbericht wird über die zentrale Eingangsstelle übermittelt.
Article 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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