Durchführungsverordnung (EU) 2024/2202 der Kommission vom 4. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Text
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Article 1
„(3 Für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems gilt, dass eine Fördervoraussetzung überwachbar ist, wenn sie mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms überwacht werden kann. Die Mitgliedstaaten können eine Fördervoraussetzung auch als überwachbar ansehen, wenn sie mithilfe von georeferenzierten Fotos oder anderen zumindest gleichwertigen Daten gemäß Artikel 11 überwacht werden kann. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms, georeferenzierte Fotos oder andere zumindest gleichwertige Daten gemäß Artikel 11 zu nutzen, um die Fördervoraussetzungen zu überwachen, die als überwachbar gelten.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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